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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250207/8/Gu/Km

Linz, 25.08.1994

VwSen-250207/8/Gu/Km Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1993, SV 96-39/1992-3/93 H, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 2, § 3 Abs.1, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 5 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Der Antrag auf Kostenzuspruch in gesetzlicher Höhe wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 76 und 77 AVG, §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH, mit dem Sitz in W und somit als Arbeitgeber in der Zeit vom 12.9.1990 bis 30.9.1992 den rumänischen Staatsangehörigen F M im Betrieb in W, J, als Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben, obwohl für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei und weder ein Befreiungsschein noch eine Arbeitserlaubnis vorgelegen seien.

Wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG wurde über den Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.500 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 750 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte unter Vorlage von Ablichtungen von Urkunden geltend, daß der Ausländer Miklos FARKAS ausschließlich für Arbeiten der Firma M eingesetzt worden sei. Diese Firma M, I, L VertriebsgesmbH, habe nach wie vor ihren Sitz in S und verfüge dort - selbst und auch in W, J - über Betriebsstätten. L L sei sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T mit dem Sitz in W, J, als auch der Firma M. Die Betriebsstätte in W, J sei bereits im Jahre 1988 vom vormaligen Standort K, W, verlegt worden, was durch den Bescheid der Gewerbebehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. November 1988, Ge/192/1988-8/88/ks, bescheinigt ist.

Die Firma M habe am 30.8.1991 für M F den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit den beantragten Beschäftigungsorten S und W gestellt. Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 5.9.1991, AZ. 6712 B 476561, sei die Beschäftigungsbewilligung für M F für die Zeit vom 9.9.1991 bis 30.6.1992 erteilt worden; auch ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag sei positiv beschieden worden.

Bereits dem nachfragenden Erhebungsorgan sei seinerzeit das Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen M F und der Firma M bekanntgegeben worden. Der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Gleichzeitig beantragt er den Zuspruch von Kosten in der gesetzlichen Höhe.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage insbesondere der inliegenden Urkunden klar gegeben ist, war nach rechtlichem Gehör des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Fest steht, daß M F nicht Arbeitnehmer der H T GesmbH war, sondern (mit kurzfristigen Unterbrechungen) seit 12.9.1990 bis 27.7.1994, dem Datum einer entsprechenden Auskunft des Arbeitsmarktservice, im Beschäftigungsverhältnis zur M und B, handeslsrechtlicher Geschäftsführer L L, Firmensitz in S stand bzw. steht.

Aus diesem Grund einerseits hat der Beschuldigte die ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 27.11.1992 zur Last gelegte und im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebene Tat nicht begangen.

Darüber hinaus hatte er namens der Firma M einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewillgung für M F in den Beschäftigungsorten S und W am 30.8.1991 gestellt, worüber das Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Bescheid vom 5. September 1991, AZ: 6702 B 476561, eine Beschäftigungsbewilligung vom 9. September 1991 bis 30.

Juni 1992 zugunsten der Firma M für den örtlichen Geltungsbereich Arbeitsamt Rohrbach erteilte, im übrigen aber mit keiner Abweisung vorging und auch keine in diesem Fall gemäß § 58 Abs.2 AVG erforderliche Begründung anführte, warum allenfalls eine Beschäftigungsbewilligung für den gleichzeitig beantragten Verwendungsort Walding abgewiesen werde, wodurch dem Beschuldigten, als Rechtsunkundigem nach dem Anschein aufrechter Erledigung seines Ansuchens, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens namens einer für die Firma M zurechenbaren Tat gelungen ist (derentwegen er aber ohnedies nicht verfolgt wurde). Aus all diesen Gründen konnte das angefochtene Straferkenntnis weder aufrechterhalten noch modifiziert werden und war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten zu verfügen.

Ansprüche auf Verfahrenskosten zugunsten eines Beschuldigten sind im Verwaltungsstrafverfahren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, nicht vorgesehen; ein diesbezüglicher Antrag war daher unzulässig und a limine zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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