Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250208/7/Kon/Fb

Linz, 03.08.1994

VwSen-250208/7/Kon/Fb Linz, am 3. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.12.1992, SV-96/107-1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I.a) Der Berufung wird in bezug auf den Tatvorwurf der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers P N Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

I.b) In bezug auf den Tatvorwurf der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers V M wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. In bezug auf die Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als, betreffend die unberechtigte Beschäftigung des Ausländers V M, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird; die verhängte Geldstrafe im gesetzlichen Mindestausmaß von 5.000 S und der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von 500 S werden bestätigt.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.a): § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z1 (zweiter Fall) VStG.

zu I.b): § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 28 Abs.1 AuslBG; §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber wendet gegen seine Bestrafung ein, daß der Ausländer M V im Tatzeitraum über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. Auch der Ausländer N P habe im Tatzeitraum für den Zeitraum vom 12.11.1990 bis 11.11.1992 über eine Arbeitserlaubnis verfügt und sei seit dem 14.10.1992 im Besitz eines bis zum 13.10.1997 gültigen Befreiungsscheines gewesen.

Darüber hinaus könne von keiner "Beschäftigung" im Sinne der Bestimmungen des AuslBG gesprochen werden.

Das Berufungsverfahren hat ergeben, daß in bezug auf den Ausländer P N das Berufungsvorbringen zutrifft, weshalb diesbezüglich wie im Spruch (Abschnitt I.a)) zu entscheiden war.

In bezug auf den Ausländer M V treffen aber die Angaben des Berufungswerbers nicht zu bzw verfügte der genannte Ausländer im Tatzeitraum weder über eine Arbeitserlaubnis noch über einen Befreiungsschein. Vielmehr war der Ausländer im Tatzeitraum in einem den Bestimmungen des AuslBG entsprechenden Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W L in T. Die genannte Firma besaß allerdings für M V eine Beschäftigungsbewilligung. Da diese Beschäftigungsbewilligung jedoch keinen anderen als den, dem sie erteilt wurde, berechtigt, einen Ausländer zu beschäftigen, erfolgte sohin die Beschäftigung des genannten Ausländers durch den Beschuldigten entgegen den Bestimmungen des AuslBG (§ 3 Abs.1). Die weiters vorgebrachte Behauptung des Berufungswerbers, es sei kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne einer Verwendung in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vorgelegen, ist nicht glaubhaft.

Zu dieser Ansicht gelangt der unabhängige Verwaltungssenat insbesondere aufgrund des Erhebungsberichtes in der Anzeige des Gendarmeriepostens Ried/Innkreis vom 4. Februar 1992. So gab der Ausländer M V ebenso wie der Ausländer N P der Gendarmerie gegenüber an, für den Beschuldigten R G Stemmarbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle durchzuführen und hiefür von ihm einen Stundenlohn von 100 S zu erhalten. Der Beschuldigte bestritt zwar gegenüber der Gendarmerie, die Ausländer für diese Arbeiten bezahlt zu haben, gab aber an, daß der Ausländer P bei ihm wohne und der Ausländer V in den nächsten Wochen in einer seiner Wohnungen einziehen werde. Diese Behauptung erscheint in Anbetracht der gesamten Tatumstände unglaubwürdig, wobei in rechtlicher Hinsicht zu bemerken ist, daß auch das Zurverfügungstellen von Quartier eine Form des Entgelts darstellt, weshalb auch diesfalls ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG vorläge. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren einschlägigen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht.

In bezug auf den Tatvorwurf der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers M V war daher der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

In Anbetracht der gesetzlichen Mindeststrafe, welche über den Beschuldigten bezüglich der Beschäftigung des Ausländers M V verhängt wurde, war eine Prüfung, ob bei der Strafbemessung den Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Beachtung geschenkt wurde, entbehrlich. Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich jedoch veranlaßt, die gegen den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen, herabzusetzen, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Geld- und Freiheitsstrafe herzustellen. Bemerkt wird, daß die Strafbestimmungen des AuslBG keine Freiheitsstrafe vorsehen. Demnach kann bei Verstößen gegen das AuslBG lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens 14 Tagen verhängt werden. Zieht man in Betracht, daß bei der nach dem AuslBG höchstmöglich zu verhängenden Geldstrafe von 240.000 S keine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als im Ausmaß von 14 Tagen verhängt werden kann, erweisen sich 9 Tage im Verhältnis zur gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S als überhöht. Zudem kommt noch, daß sich mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ein stärkerer Grundrechtseingriff verbindet, als dies bei der Verhängung einer Geldstrafe der Fall ist.

zu III.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungs verfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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