Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250210/4/Kon/Ri

Linz, 22.06.1994

VwSen-250210/4/Kon/Ri Linz, am 22. Juni 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Februar 1993, G96/149/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nich ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis ist laut dem im Akt erliegenden RSb-Rückschein dem Berufungswerber am 16.

Februar 1993 zugestellt worden. Die Inempfangnahme wurde von einem Mitbewohner der Abgabestelle: M, W, unterschriftlich bestätigt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit 2 Wochen bemessene Rechtsmittelfrist begann demnach ab dem Tag der Zustellung, das ist Dienstag, der 16. Februar 1993 zu laufen und endete mit Ablauf Dienstag, 2. März 1993.

Laut Poststempel wurde die gegenständliche Berufung aber erst am 5. März 1993 am Postamt Mattighofen aufgegeben und ist sohin um 3 Tage verspätet eingebracht worden.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit h.

Schreiben vom 30. Mai 1994, VwSen-250210/2/Kon, in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Berufungswerbers hiezu ist jedoch innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht erfolgt. Festzuhalten ist allerdings, daß der Berufungswerber am 7. Juni 1994 das gefertigte Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Mai 1994 telefonisch kontaktierte und diesem erklärte, daß die rechtzeitige Einbringung der Berufung auf Grund von Arbeitsüberlastung übersehen worden sei.

Dieses telefonische Vorbringen des Berufungswerbers vermag den Zurückweisungsgrund der Verspätung aber nicht zu beseitigen. Da auch sonst nicht davon ausgegangen werden kann, daß die vorliegende Berufung allenfalls doch rechtzeitig eingebracht worden wäre, war wie im Spruch zu entscheiden. Die Fällung einer Sachentscheidung war der Berufungsbehörde von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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