Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250215/4/Kon/Fb

Linz, 04.07.1994

VwSen-250215/4/Kon/Fb Linz, am 4. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau E H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.1993, GZ: 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Mindeststrafe auf den Betrag von 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 3 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 500 S herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 AuslBG, §§ 20 und 16 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Die Beschuldigte wendet, bei unbestrittener Tat, gegen ihre Bestrafung mangelndes Verschulden ein und bringt diesbezüglich zur Begründung im wesentlichen vor: Der Ausländer F D sei am 25. Juni 1992 in ihrer Firma (W, L, R) eingestellt worden. Sie selbst hätte sich zum Zeitpunkt der Einstellung in Bad Ischl auf Kur befunden. Der Kuraufenthalt hätte vom 24. Juni 1992 bis 14. Juli 1992 gedauert. Zuständig für die Personaleinstellung der mittlerweile liquidierten Firma sei Herr H Ö gewesen. Der genannte Ausländer habe gegenüber Herrn Ö angegeben, im Besitz eines Befreiungsscheines zu sein, welcher damals beim Finanzamt Linz aufgelegen sein sollte. Sofort nach ihrer Rückkehr in die Firma am 16. Juli 1992 habe die Beschuldigte die Personalakte des Ausländers durchgesehen und darin das Fehlen des Befreiungsscheines festgestellt. Sie habe daraufhin Rücksprache mit dem Finanzamt Linz gehalten, von wo aus ihr mitgeteilt worden sei, daß für den genannten Ausländer kein Befreiungsschein aufliege. Daraufhin habe sie sofort den Ausländer Dujhovic entlassen und den gesamten Sachverhalt schriftlich dem Landesarbeitsamt Linz (richtig wohl Landesarbeitsamt Oberösterreich) mitgeteilt.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wird bemerkt, daß die Beschuldigte ihren behaupteten Kuraufenthalt durch eine Aufenthaltsbestätigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Kopie) unter Beweis gestellt hat. Nach der Aufenthaltsbestätigung befand sich die Beschuldigte in der Zeit vom 24.6.1992 bis 14.7.1992 im Erholungsheim "T" der O.ö. Gebietskrankenkasse in Bad Ischl.

Aktenkundig ist weiters, daß die Beschuldigte mit Schreiben vom 4. August 1992 den Sachverhalt laut Berufungsvorbringen, dem Landesarbeitsamt Oberösterreich mitteilte. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat mit Schreiben vom 7. August 1992, AZ: IIId-6710 B, unter Hinweis auf die Selbstanzeige der Beschuldigten Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG beträgt die Mindeststrafe für die erstmalige oder weitere Wiederholung der unberechtigten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern 10.000 S.

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers F D in der Zeit vom 25. Juni bis 17. Juli 1992 die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S gemäß der zitierten Strafbestimmung verhängt. Die Erstbehörde hat eine rechtskräftige Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG aus dem Jahr 1988 als Erschwerungsgrund herangezogen. Sie hat dadurch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 19 Abs.2 VStG das Doppelwertungsverbot mißachtet, da dieser Erschwerungsgrund schon in der Strafdrohung des § 28 Abs.1 AuslBG enthalten ist.

Aufgrund des angewendeten Wiederholungsstrafsatzes einerseits und mangels sonstiger zu Tage getretener Erschwerungsgründe, ist daher das Vorliegen solcher zu verneinen. Nach dem glaubwürdig erscheinenden Berufungsvorbringen ist übereinstimmend mit der belangten Behörde Fahrlässigkeit als Verschuldensform anzunehmen. Diese Fahrlässigkeit liegt im wesentlichen darin begründet, als seitens der Firma W zu lange das angebliche Vorliegen eines Befreiungsscheines ungeprüft geblieben ist. Als strafmildernd fällt der Umstand, daß die Beschuldigte Selbstanzeige beim Landesarbeitsamt Oberösterreich erstattet hat, allerdings stark ins Gewicht. Aufgrund dieser Selbstanzeige hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich nämlich erst die Strafanzeige erstattet. Als weiterer Milderungsgrund ist zu werten, daß sich die Beschuldigte nachweislich während des Tatzeitraumes auf Kur befunden hat.

Aufgrund der angeführten Umstände ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß im Fall der Beschuldigten die Voraussetzungen für die volle Ausschöpfung der Rechtswohltat des § 20 VStG gegeben sind und die gegen sie verhängte Mindeststrafe bis zur Hälfte (5.000 S) unterschritten werden kann.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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