Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250221/11/Gu/Atz

Linz, 21.07.1994

VwSen-250221/11/Gu/Atz Linz, am 21. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 16.3.1993, Zl. MA2-SV-126-1991 Scho, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat einen Beitrag von 2 x 1.000 S (in Summe daher 2.000 S) zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, bei ihrem Wohnhaus, Neubau in Wels, F, die jugoslawischen Staatsbürger S M, geb. und M M, geb. , während eines Monates bis zum 23.10.1991 mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt zu haben, ohne daß ihr hiefür vom zuständigen Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 iVm § 2 und 4 Abs. 3 i.Z.m.

§ 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG wurden ihr deswegen zwei Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 S, zusammen sohin 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sie sich der Tat nicht schuldig fühle.

Das Verfahren sei aufgrund einer Anzeige des Arbeitsamtes Wels gegen die Firma E S, Tischlerei, W, F, eingeleitet worden, wofür sie zu Unrecht als Verantwortliche belangt worden sei. Sie sei eine Privatperson und habe firmenrechtlich nichts mit der Tischlerei S zu tun. Die Vermischung der Tischlerei S mit ihrer Person stelle einen argen Formfehler beim Zustandekommen des Straferkenntnisses dar. Die Beschuldigung gegen die Firma E S möge für null und nichtig erklärt werden.

Sie selbst habe die beiden Ausländer nicht beschäftigt, sondern nur zwei vor dem Krieg flüchtende arme Geschöpfe aus ihrem engsten Freundes- und Verwandtenkreis, welche sich hilfeheischend um Essen und Zigaretten und teilweise um Unterkunft an sie gewandt haben, geholfen.

Da sie selbst ein schweres Bandscheibenleiden habe, hätten die beiden ihr fallweise bei Tätigkeiten geholfen, die keiner richtigen Arbeit entsprechen, sondern nur unter die Kategorie "Hilfsbereitschaft" fallen würden. Die Hilfeleistung der beiden Personen sei in keiner Relation zu dem von der Beschuldigten geschenktem Essen und Zigaretten gestanden, wodurch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei und sich die Rechtsmittelwerberin daher keiner Schuld bewußt sei.

Mitmenschlich zu handeln entspräche der menschlichen Ethik und der Menschenrechtskonvention und helfe den furchtbaren Haß zwischen den einzelnen Nationalitäten einzudämmen. Daß sich auf dem Neubau mehrere Leute befunden hätten und zwei davon (österreichische Staatsbürger) entfernt hätten, sei für die Sache nicht von Belang und könne auch keine schlechte Absicht untermauern.

Wenn der im Tischlereibetrieb E S beschäftigte M Z zur Sache befragt worden sei, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß dieser gar nicht habe wissen können, welche Handwerker auf ihrem Bau beschäftigt gewesen sei oder welche Nationalität er besessen habe.

Z sei kein Kontrollor auf ihrer Baustelle gewesen und habe dort auch sonst nichts zu tun gehabt.

In der Zusammenschau begehrt die Rechtsmittelwerberin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der darin verhängten Strafe.

Nachdem die Parteien keine konkreten Beweisanträge gestellt haben und im übrigen das Tätigwerden der beiden Ausländer auf der Baustelle im Privathaus der Rechtsmittelwerberin zur Tatzeit am Tatort unbestritten ist und ferner weder von der Beschuldigten noch von der Landesgeschäftsstelle Arbeitsmarktservice Oberösterreich das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung hiefür oder Besitz von Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein seitens der beiden Ausländer dargetan wurde, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich und hat sich der unabhängige Verwaltungssenat mit den von der Beschuldigten aufgezeigten Rechtsfrage auseinanderzusetzen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen, wer entgegen des § 3 leg.cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Als Ausländer gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Beschäftigung gilt unter anderem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (§ 2 Abs. 2 lit.a und b AuslBG).

Wenn die Beschuldigte rügte, daß das Arbeitsamt Wels in seiner Anzeige vom 28.10.1991 als Dienstgeber die Firma E S, Tischlerei benannte, so machte dieser Umstand das anschließend von der zuständigen Behörde - dem Bürgermeister der Stadt Wels im übertragenen Wirkungsbereich ohnedies zutreffend gegen die Beschuldigte persönlich eingeleitete Strafverfahren nicht rechtswidrig. Einerseits kam dem Arbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren keine Qualifikation als Strafverfolgungsbehörde zu; andererseits wurde gegen die Beschuldigte innerhalb der gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG bestehenden einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, nach der am 23.10.1991 endenden Tatzeit, und zwar durch Aufforderung zur Rechtfertigung mit 9.12.1991 eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt und die Beschuldigte persönlich als Arbeitgeberin bei ihrem Wohnhaus Neubau in Wels, F, benannt.

Wenn die Beschuldigte anläßlich der Betretung der Arbeitsverrichtung durch die beiden Ausländer auf frischer Tat am 23.10.1991 durch Organe des Landesarbeitsamtes Oberösterreich in der anschließend erstellten Niederschrift und auch im wesentlichen Vorbringen in der Berufung meint, daß eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich gewesen sei, weil die Ausländer nicht immer gearbeitet hätten und für ihre Hilfstätigkeiten nur mit Kost und Zigaretten und gelegentlichem Schlafenlassen abgegolten worden seien und somit kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, ist sie mit ihrer Meinung nicht im Recht und kann auch keinen Entschuldigungsgrund in Anspruch nehmen.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht erst dann vor, wenn der Ausländer täglich Arbeitsleistung erbringt und hiefür in barem Gelde abgefunden wird, sondern wenn ein Ausländer, sei es nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen, Einzelleistungen in wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen anderen erbringt und hiefür einen wirtschaftlichen Gegenwert, sei es auch nur in Naturalleistungen, erhält.

Der Anführung, an welchen einzelnen Tagen welche konkreten Handgriffe verrichtet wurden, bedarf es nach der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bei dem vorliegenden fortgesetzten Delikt, welche von einem Gesamtkonzept (Gesamtvorsatz) des Erbringenlassens wiederkehrender Leistungen gekennzeichnet ist, nicht. Hiebei genügt nach der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes die fahrlässige Begehungsform und hat die erste Instanz zutreffend ausgeführt, daß der Beschuldigten eine Glaubhaftmachung eines entschuldbaren Rechtsirrtumes nicht gelungen ist.

Der Schuldspruch war daher gerechtfertigt und zu bestätigen.

Bei der Strafbemessung hat die erste Instanz die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat stimmt auch bezüglich der Würdigung der behaupteten Mittellosigkeit der Beschuldigten mit der ersten Instanz überein, daß diese angesichts des von ihr geführten Neubaues kein Gewicht hatte.

Wenn die Beschuldigte in der Berufung vorbringt, sie habe nur aus Mitleid gehandelt, als sie die Arbeiten verrichten ließ, um Essen, Zigaretten und zeitweilige Unterkunft zu gewähren, dann ist ihr entgegenzuhalten, daß sie gerade wegen dieses geringen Entgeltes die Notlage der Ausländer ausgenutzt hat und es zu keiner ordentlichen Entlohnung kam.

Nachdem der objektive Unrechtsgehalt schwer wog, konnte von keiner Bestrafung abgesehen werden (vergl. § 21 Abs. 1 VStG) und fand sich auch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes mangels bedeutsamen Überwiegens mildernder Umstände im Sinne des § 20 VStG kein Raum. Der ersten Instanz ist somit kein Ermessensfehler unterlaufen, wenn sie bei gegebenem Sachverhalt die Mindeststrafe verhängt hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß die Berufungswerberin einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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