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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250223/8/Gu/Km

Linz, 23.08.1994

VwSen-250223/8/Gu/Km Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der G L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.3.1993, SV-31-1992-Scha, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Frau G L ist demnach schuldig in ihrem Gasthof in G, B, die rumänische Staatsangehörige I T, geboren am, vom 13.5.1992 bis 16.5.1992 beschäftigt zu haben ohne daß sie hiefür eine Beschäftigungsbewilligung besessen hat und ohne daß die Ausländerin eine hiefür gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein inne hatte.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wird ihr hiefür in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz erster Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden und gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 500 S auferlegt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt in ihrem Gasthof in G, B, die rumänische Staatsangehörige I T, geboren ..., als Hausmädchen in einem Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 13.5.1992 bis mindestens 21.8.1992 (mit Unterbrechung) beschäftigt zu haben ohne daß vom Arbeitsamt eine entsprechende Bewilligung ausgestellt wurde, obwohl Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihr hiefür eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitigen Berufung rügt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Beweiswürdigung; insbesondere sei die vernommene Rumänin nicht glaubwürdig gewesen.

Die Rechtsmittelwerberin gesteht zu, daß sie T tatsächlich probeweise beschäftigt habe, führt an, sich jedoch nicht mehr genau erinnern zu können, wann diese Beschäftigung erfolgt sei. Sie sei der irrigen Auffassung gewesen, daß diese probeweise Beschäftigung zulässig sei, habe im übrigen aber gewußt, daß die ständige Beschäftigung eines Ausländers einer Bewilligung bedarf.

Ihr Verschulden sei nur gering zu bewerten. Da sie Frau T nur an drei Tagen beschäftigt habe und sie für diese Tätigkeiten, nach Auskunft des Arbeitsamtes Grieskirchen, zu diesem Zeitpunkt keine andere Arbeitskraft vermittelt erhalten habe, seien auch die Folgen ihres Verhaltens nicht bedeutend. Der geringe Lohn sei aufgrund des Lernbedarfes der Frau T erklärlich. Die Anführung der Beschäftigung "mit Unterbrechungen" sei zu unbestimmt und entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.

Aus all diesen Gründen beantragt die Rechtsmittelwerberin im Wege der Berufungsvorentscheidung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu das Absehen von einer Bestrafung, im weiteren Eventualfall die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß; schließlich falls die erste Instanz keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen gedenke, die Vorlage des Aktes an den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung im Sinne des genannten Antrages.

Nachdem keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt im spruchgemäßen Umfang feststeht und mit einer Wiederholung von Beweisen nach verstrichenen mehr als zwei Jahren keine Aussicht auf eine weitere Klärung gegeben erscheint, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Demnach steht fest daß die rumänische Staatsangehörige der T I am 12.5.1992 im Gastgewerbebetrieb der Beschuldigten in G erschien und wegen einer Beschäftigung nachfragte, daraufhin am 13.5.1992 die Arbeit als Küchengehilfin aufnahm und anschließend noch zwei Tage Gartenarbeiten verrichtete. Hiebei wurde sie auch von der bei der Beschuldigten beschäftigten S S arbeitend gesehen.

Für die verrichteten Arbeitsstunden erhielt die Rumänin einen Stundenlohn von 50 S. Die dreitägige Beschäftigung wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten.

Die Rumänin gab bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der ersten Instanz an, sie habe bis 27. August 1992 tageweise und stundenweise in der Küche gearbeitet und legte ein Verzeichnis der Arbeitsstunden vor. Sie bezifferte das für die Monate Mai, Juni, Juli und August erhaltene Entgelt in konkreten Zahlen, was einerseits einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit einer erbrachten Arbeitsleistung bis Ende August 1992 mit sich brachte; andererseits führte sie in ihren schriftlichen Aufzeichnungen, speziell für den Juni, starre Beginnzeiten der Arbeit an und enthielt die Aufzeichnung verschiedene sonstige Ausbesserungen des Datums und der Beginn - bzw. Endzeiten der Arbeit, die den Eindruck verstärken, daß diese Aufzeichnungen im nachhinein angefertigt wurden, zumal der Schriftansatz über die einzelnen täglichen Arbeitszeiten stets mit gleichem erfolgte, was bei entsprechender Lebenserfahrung, infolge unterschiedlicher Tagesverfassung eines Menschen ansonsten nicht gegeben ist.

Im Zweifel war daher nur eine Beschäftigung von drei Tagen als erwiesen anzunehmen. Was die subjektive Tatseite anlangt, so kann sich die Beschuldigte auf kein geringes Verschulden berufen. Immerhin hat sie der Ausländerin den Reisepaß abgenommen was auf keine bloße Arbeitsprobe, wie sie die Beschuldigte bei der Bezeichnung ihrer Probearbeit verstanden wissen will, hindeutet.

Bei erwiesener objektiver und subjektiver Tatseite war daher in diesem Umfang der Schuldspruch zu bestätigen und hiebei neu zu fassen, zumal eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht vorlag.

Dies wiederrum gebietet § 3 Abs.1 AuslBG.

Eine Nichtbeachtung dieses Gebotes steht gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG abgesehen vom Fall, daß eine Zuständigkeit der Gerichte gegeben wäre, was vorliegend ausscheidet, unter verwaltungsbehördlicher Strafdrohung und zwar nach dem zitierten Abs.1 Auslaufsatz "bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern" für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S.

Im übrigen ist bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG als Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen heranzuziehen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte besitzt gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein Gasthaus mit Pension, bezieht ein monatliches Einkommen von 6.000 S und hat eine Mitsorgepflicht für ein Kind.

Nachdem aufgrund nicht unbedeutenden Verschuldens ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kam, blieb allenfalls zu prüfen ob nicht, das außerordentliche Milderungsrecht Anwendung zu finden hatte.

Wie bereits die erste Instanz gewürdigt hat, kommt der Rechtsmittelwerberin als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zugute; erschwerend ist hingegen der Umstand, daß sie die Ausländerin sozial gänzlich schutzlos gelassen hat und dabei ihre Notlage ausgenutzt hat.

Das Tatsachengeständnis war nicht reumütig; sie versuchte sich auf Irrtum hinauszureden - und trug dieses auch, ob der erdrückenden Beweislage, durch die vernommenen Zeuginnen I T und S S, nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei. In der Zusammenschau kann daher von keinem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen die Rede sein und war daher die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt.

Demgemäß war auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag festzusetzen.

Der Teilerfolg der Berufung brachte es mit sich, daß die Rechtsmittelwerberin gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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