Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250230/2/Kon/Fb

Linz, 17.06.1994

VwSen-250230/2/Kon/Fb Linz, am 17. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Mai 1993, SV96/54/1991-Ba, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 502/1993 und im folgenden mit AuslBG bezeichnet, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.Z1 (1. Fall) VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, acht namentlich angeführte Ausländer (tschechoslowakische Staatsangehörige) am 22. November 1991 in seinem Betrieb in F, W entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG als Mitarbeiter beschäftigt zu haben und über ihn wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils 10.000 S, insgesamt 80.000 S verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 10 Tagen.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 8.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelastete Tat deshalb für erwiesen, weil anläßlich einer Betriebskontrolle durch Organe des Landesarbeitsamtes Oberösterreich und des Arbeitsamtes Freistadt am 22.11. im Betrieb des Beschuldigten 8 tschechoslowakische Staatsbürger bei der Arbeit im Wildverarbeitungsbetrieb angetroffen worden seien, wobei die Ausländer Arbeitskleidung angelegt hatten und mit der Zerteilung von Wild beschäftigt gewesen waren. Seitens des Landesarbeitsamtes sei weiters mitgeteilt worden, daß die acht Ausländer ihren Arbeitsplatz nach Wahrnehmung der Überprüfungsorgane der Arbeitsmarktverwaltung in Richtung Keller verlassen hätten.

Die Angaben des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 16.4.1992, welche sich inhaltlich auch in der gegenständlichen Berufung wiederfinden, wurden von der Erstbehörde als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte recht zeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten. Zur Begründung bringt er hiezu im wesentlichen vor: Bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern handelte es sich zweifelsfrei um Besucher, welche sich den ersten Tag in seinem Betrieb aufgehalten hätten.

Diese hätten sich ausschließlich zur Erlangung theoretischer Kenntnisse aufgehalten und seien in keinem Arbeitsprozeß eingegliedert gewesen. Keiner der Ausländer habe bestätigt, daß er Arbeiten durchgeführt hätte. Die Behauptungen des Arbeitsamtes stützten sich lediglich auf die Annahme seiner nicht im Wildhandel geschulten Organe. Schon seit jeher würden in seinem Betrieb Abordnungen ausländischer Partner empfangen um die im Betrieb angewandten Arbeitsmethoden vorzuführen und erklären. Jeder Besucher, ob Präsident oder normaler Arbeiter, müsse in seinem Betrieb laut Vorschrift entsprechende Hygienekleidung wie Gummistiefel und weißen Mantel oder Hose sowie Joppe und Haarschutz tragen. Die solcher Art erforderliche Kleidung sei nicht nur als Arbeitskleidung vorgeschrieben. Sofern einige der Ausländer Messer und Wetzstahl bei sich gehabt hätten, so handle es sich diesfalls um Werkzeuge, die in seinem Betrieb nicht mehr Verwendung finden. Keinem der Besucher sei eine Anwesenheitspflicht seitens der G H GmbH vorgeschrieben worden. Lediglich der Direktor des entsendenden tschechischen Betriebes hätte den anwesenden Ausländern die Dienstzeit der H GmbH mitgeteilt und seinerseits Kontrollen der entsendeten in Aussicht gestellt. Dies sei aber nur so zu verstehen, daß damit vermieden hätte werden sollen, daß die Ausländer ihren Aufenthalt in Österreich nicht als Ausflug betrachteten sondern in seinem Betrieb etwas lernen sollten. Die Ausländer seien auch nicht beim Eintreffen der Arbeitsmarktinspektionsorgane fluchtartig in den Keller geflohen, sondern hätten sich nur diskret in die dort befindlichen Sozialräume zurückgezogen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verfahrensakt Einsicht genommen, und daraus ersehen, daß der Beschuldigte in seiner Berufung keine neuen Tatsachen und Beweise vorbringt, sodaß es gemäß § 65 AVG iVm § 24 VStG nicht erforderlich war, den Berufungsgegner Landesarbeitsarbeitsamt Oberösterreich die Berufung zur Kenntnis zu bringen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 lit.a und b gilt als Beschäftigung unter anderem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Arbeits- und arbeitnehmerähnliche Verhältnisse sind im wesentlichen gekennzeichnet durch: Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsunterworfenheit des Beschäftigten, organisatorische regelmäßige Bezahlung, Einordnung des Arbeitnehmers in den Betrieb, Verpflichtung zur persönlichen Arbeit etc.

Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei Auszahlung eines Lohnes vor, sondern ist auch beispielsweise bei Gewährung einer Unterkunft als Naturalleistung gegeben.

Die Einvernahmen der angetroffenen Ausländer durch Organe des Arbeitsamtes ergaben keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG durch den Beschuldigten vorgelegen wäre. So erklärten alle Ausländer bei ihrer Vernehmung durch Organe des Arbeitsamtes seitens des Beschuldigten keinen Lohn erhalten zu haben, bei einer von ihnen genannten tschechischen Firma beschäftigt zu sein und von dieser (Herrn Ing. T) angewiesen worden zu sein, sich in der Firma des Beschuldigten zur Schulung zu melden.

Weiters gaben die Ausländer an, daß ihre Anwesenheit im Betrieb des Beschuldigten nur von Ing. T als dem Vertreter ihres tschechischen Arbeitgebers einer Kontrolle unterworfen gewesen wären. Die einvernommenen Ausländer gaben auch an, in Österreich keine Wohnanschrift zu haben.

Ohne zu verkennen, daß bei Eintreffen der Organe der Arbeitsmarktverwaltung am 22.11.1991 im Betrieb des Beschuldigten der Verdacht einer unberechtigten Ausländerbeschäftigung nahelag, reichen die im erstbehördlichen Straferkenntnis angeführten Umstände, wie Tragen von Arbeitskleidern und Zurückziehen in den Keller bei Eintreffen der Amtsabordnung, nicht aus, den Beschuldigten der bewilligungslosen Beschäftigung von Ausländern überführen zu können.

Die vom Beschuldigten in seiner Berufung wie auch bereits in seiner Rechtfertigung vor der Erstbehörde vorgebrachten Angaben sind jedenfalls denkbar und stehen mit dem von ihm zu seiner Entlastung vorgelegten Kooperationsvertrag im Einklang. Auch die Angaben der befragten Ausländer stehen zum Berufungsvorbringen nicht in Widerspruch.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Unabhängig von der Vorliegenden Entscheidung und ohne Einfluß auf diese, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß in der gegenständlichen Angelegenheit das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.a (Nichtanmelden eines Volontariats) zu erwägen gewesen wäre.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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