Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250231/5/Kon/Fb

Linz, 15.09.1994

VwSen-250231/5/Kon/Fb Linz, am 15. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Dipl.-Ing. E H, D, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. H M, L, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.2.1993, GZ: 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs.2 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG finden die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren (VStG) Anwendung.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 18.3.1993 an der Abgabestelle L, D, zu eigenen Handen zugestellt. Der Berufungswerber Dipl.-Ing.

E H hat die Inempfangnahme dieses Straferkenntnisses durch seine Unterschrift bestätigt. Dies ist aus dem im Akt erliegenden RSa-Rückschein ersichtlich. Zu bemerken ist, daß der Berufungswerber die ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses nicht bestreitet und auch in seiner Berufung keine Umstände vorbringt, denenzufolge er die Rechtsmittelfrist eingehalten hätte. Vielmehr hat er im Bewußtsein der verspäteten Berufungseinbringung unter einem mit dem Berufungsschriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Die verspätete Berufungseinbringung ist sohin offenkundig, weshalb, ohne auf das Berufungsvorbringen in der Sache eingehen zu können, wie im Spruch zu entscheiden war.

Festzuhalten ist, daß der erwähnte Wiedereinsetzungsantrag des Berufungswerbers von der Erstbehörde mit Bescheid vom 9.9.1993, GZ: 101-6/3, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der h. Verwaltungssenat mit dem Erkenntnis vom 8. September 1994 (VwSen-250340-1993), ebenfalls abgewiesen. Diese Entscheidung über die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) war entsprechend der Lehre (Thienel:

Das Verfahren der Verwaltungssenate) und der Judikatur des VwGH (Erk. v. 25.2.1993, Zl. 92/18/0175) von einem Einzelmitglied des h. Verwaltungssenates zu fällen.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß aufgrund der Bestimmungen des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Es war sohin dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen bzw wäre die Fällung einer Sachentscheidung rechtswidrig gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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