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VwSen-250234/21/Gu/Atz

Linz, 28.06.1994

VwSen-250234/21/Gu/Atz Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. Mai 1993, Zl. Ge-6375/1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der am 24. Juni 1994 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Beschuldigte hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 45 Abs. 1 Z.1 erster Sachverhalt VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als Arbeitgeber vertreten zu müssen, daß er die Ausländerin I E K, geboren ..., zumindest in der Zeit von 18. - 26.

September 1991 in seinem Lokal "Z" in S, S, als Abwäscherin beschäftigt zu haben, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung bzw. ein Befreiungsschein seitens der Behörde erteilt bzw. ausgestellt worden sei.

Wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG wurde über ihn in Anwendung des § 28 Abs. 1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er keine Arbeitgeberfunktion in der A M GesmbH.

bekleidet habe, weil er selbst nur Angestellter gewesen sei.

Im übrigen sei Frau K bei der GesmbH. nicht beschäftigt gewesen. Sie habe sich nur auf eine Annonce hin als Abwäscherin gemeldet und nach einem Vorstellungsgespräch am 18.9.1991 den Vorstellungen nicht entsprochen, worauf ihr nur die Fahrtspesen für das Vorstellungsgespräch bezahlt worden seien. Im übrigen habe die erste Instanz den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben, sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen und habe lediglich der Aussage von Frau K, die wegen Nichterlangens der begehrten Beschäftigung die Anzeige erstattet hätte, geglaubt.

Aufgrund der Berufung wurde am 24. Juni 1994 in Gegenwart sämtlicher Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte, die Zeugin I E K und die Zeugin A L vernommen sowie die Niederschrift des Arbeitsamtes Steyr vom 26.9.1991 und die Auskunft des KG Steyr zur Frage der handelsrechtlichen Geschäftsführung vom 18.10.1991 zur Erörterung gestellt.

Demnach steht fest, daß sowohl der Beschuldigte als auch Ing. H L zu dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angesprochenen Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführer der A M GesmbH. mit dem Sitz in S waren. Eine Aufteilung von Verantwortungsbereichen ist nicht zutage getreten und wurde auch nicht behauptet.

Was den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses innewohnenden Lebenssachverhalt anlangt, steht lediglich fest, daß Frau K im September 1991 - vermutlich am 18. im Lokal "Z A" in S, S erschien und sich um eine Stelle als Abwäscherin bewarb. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Genannten waren sowohl der Beschuldigte als auch Frau A L im Lokal anwesend. Für Frau K bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Beschäftigungsbewilligung noch besaß sie einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis.

Fest steht ferner nur, daß letztenendes Frau K einen relativ geringfügigen Betrag - vermutlich 100 S erhalten hat und sich am 26.9.1991 zum Arbeitsamt Steyr begab, um dort niederschriftliche Angaben zu machen.

Sowohl der vernommene Beschuldigte als auch die Zeuginnen K und L erschienen, was den vollen Inhalt der jeweiligen Aussagen betrifft, dem O.ö. Verwaltungssenat unglaubwürdig.

Wenn der Beschuldigte angab, daß es sich bei der Küche um eine Sichtküche gehandelt habe, dh., daß das Restaurant einen Blick auf die Speisenzubereitung zuließ und er sich aus diesem Grunde es sich nicht habe leisten können, Personal einzustellen, bei dem die Papiere nicht stimmten, wo doch vis-a-vis das Arbeitsamt gelegen sei, so hat er geflissentlich verschwiegen, daß die Abwäsche in einem getrennten Nebenraum situiert war.

Die Darstellung der Zeugin L, daß die Ungarin K nach deren Bekanntgabe, daß sie von Berufs wegen Krankenschwester sei, sofort wegschickt worden sei, kann die Tatsache nicht klären, daß Frau K immerhin wußte, daß wohl eine Sichtküche bestand, daß aber die Abwäsche in einem gesonderten, durch eine Tür getrennten Raum untergebracht war und daher vom Blick der Lokalbesucher verschont war.

Aber auch die Aussage der Zeugin K konnte in der für ein Strafverfahren erforderlichen Präzision nicht überzeugen, hatte sie doch am 26.9.1991 vor dem Arbeitsamt Steyr, welches sie aus eigenem Antrieb aufsuchte erklärt, daß sie seit 18.9.1991 im Restaurant "Z A" täglich von 19.30 Uhr bis 22.00 Uhr als Abwäscherin beschäftigt gewesen sei und pro Stunde 60 S erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie mit Bestimmtheit ausgesagt, daß sie meistens um 18.00 Uhr abends begonnen und dann vier bis sechs Stunden gearbeitet habe und dies vermutlich sieben Tage lang. Als Stundenlohn seien 65 S vereinbart gewesen.

Für fünf Stunden Arbeit habe sie allerdings nur 100 S tatsächlich erhalten.

Bei diesen divergierenden Beweisergebnissen war der damalige Lebenssachverhalt nicht mehr so verläßlich zu ermitteln, damit er Grundlage für eine Bestrafung hätte bilden können.

Es bleibt lediglich die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichste Vermutung bestehen, daß die Ungarin einige Stunden als Abwäscherin gearbeitet hat, es aus welchen Gründen immer, z.B. aufgrund der überschießenden Temperamente und infolge Unzukömmlichkeiten bei der Arbeitsprobe noch am selben Tag zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten und Frau K kam, welches durch die Hingabe von 100 S bereinigt wurde.

Diese vage Vermutung reicht jedoch für eine Bestrafung nicht hin. Aus diesem Grunde war unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z.1 erster Sachverhalt VStG bei Nichterwiesenheit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dieses Ergebnis befreite den Beschuldigten gemäß § 66 Abs. 1 VStG von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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