Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250241/9/Kei/Shn

Linz, 22.10.1993

VwSen - 250241/9/Kei/Shn Linz, am 22. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H, wohnhaft in , S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. Juli 1993, Zl. SV-96/4/1993-6/93/Schf, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG), §§ 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 VStG; II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. Juli 1993, Zl. SV-96/4/1993-6/93/Schf, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er "am 22.3.1993 den jugoslawischen Staatsbürger K in seinem Malereibetrieb in als Arbeitgeber beschäftigt" habe, "obwohl für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen" habe. Eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 3. August 1993 fristgerecht bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus: Der Sachverhalt, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers sei aufgrund der Feststellungen des Arbeitsamtes Linz erwiesen. Der Berufungswerber habe im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift vor der belangten Behörde ausgeführt, daß er einen Bescheid des Arbeitsamtes Linz besitze, in welchem dem K eine Beschäftigungsbewilligung vom 3. November 1992 bis 2. November 1993 erteilt worden sei. Er - so die niederschriftlich aufgenommenen Aussagen - sei der Meinung gewesen, daß die Beschäftigungsbewilligung ohne Einschränkung für diesen Zeitraum gelte. Er hätte nicht gewußt, daß bei saisonbedingter Unterbrechung der Beschäftigung die Bewilligung ihre Gültigkeit verliere. Für Herrn S hätte er mittlerweile eine neue Beschäftigungsbewilligung erhalten. Es wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zitiert, wonach die Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte nicht gewußt, daß bei saisonbedingter Unterbrechung (Winterunterbrechung) die erteilte Beschäftigungsbewilligung ihre Gültigkeit verliere, nicht akzeptiert werden könne, da der Beschuldigte selbst um Beschäftigungsbewilligung für den betreffenden Ausländer am 28. März 1993 angesucht hätte und dadurch zum Ausdruck gebracht hätte, daß er sehr wohl gewußt hätte, eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer zu benötigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe seien durch die belangte Behörde nicht gefunden worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor: Er habe nicht gewußt, daß die saisonbedingte Unterbrechung (Winterunterbrechung) die Beschäftigungsbewilligung aufhebe und daß er neuerlich um eine solche hätte ansuchen müssen. Er habe nach Wiederaufnahme der Tätigkeit seinen Arbeiter K bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und wie gesetzlich vorgeschrieben dem Arbeitsamt die Anmeldung zur Kenntnis gebracht. Wenn er gewußt hätte, daß er diesen Arbeiter widerrechtlich bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hätte, dann hätte er wohl das Arbeitsamt nicht davon verständigt. Erst die Referentin am Arbeitsamt (Frau P) habe ihn aufmerksam gemacht, daß er um eine Beschäftigungsbewilligung neuerlich ansuchen müsse, da die "vorige" durch die "Unterbrechung" die Gültigkeit verloren habe. Daraufhin habe er sofort einen neuen Antrag um eine Beschäftigungsbewilligung gestellt, welchem auch Folge gegeben worden sei. Der Berufungswerber weist auch darauf hin, daß er den Ausländer K keinesfalls - wie ihm vom Landesarbeitsamt Oberösterreich und auch von der belangten Behörde unterstellt worden sei - wissentlich entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt habe. Er sei der Meinung gewesen, daß die ihm für den genannten Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Linz bis 2. November 1993 gelte.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SV96/4/1993-8/93/Schf, Einsicht genommen und am 14. Oktober 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten: Der Berufungswerber hatte für den jugoslawischen Staatsbürger K eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 3. November 1992 bis zum 2. November 1993. Ca eine Woche nach Beginn dieses Zeitraumes endete die Beschäftigung des K. Am 22. März 1993 nahm der jugoslawische Staatsbürger die Arbeit für den Berufungswerber wieder auf. Dieser meldete den Arbeiter unverzüglich bei der Gebietskrankenkasse an und teilte den Arbeitsbeginn dem Arbeitsamt mit. Nach Durchsicht der Unterlagen durch die zuständige Bedienstete des Arbeitsamtes wurde dem Berufungswerber auf telefonischem Weg am 28. März 1993 mitgeteilt, daß die für den Zeitraum vom 3. November 1992 bis zum 2. November 1993 erteilte Beschäftigungsbewilligung durch die innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei und er um eine neue Beschäftigungsbewilligung ansuchen müsse. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung unverzüglich, und zwar noch am selben Tag, nachgekommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß § 7 Abs.6 Z1 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

4.1.2. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z2) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

4.2. Daß sich der Berufungswerber über die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung für die Beschäftigung eines Ausländers im klaren war, geht auch daraus hervor, daß er den K bis zum Tatzeitpunkt regelmäßig erst nach Einholung der erforderlichen Bewilligung beschäftigt hat. Daß der Berufungswerber bei der Beschäftigung des jugoslawischen Staatsbürgers am 22. März 1993 offensichtlich im Vertrauen auf die für das Jahr 1993 (bis zum 2. November 1993) bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung und daher in gutem Glauben gehandelt hat, läßt sich daraus entnehmen, daß er diese Beschäftigung prompt der Krankenkasse sowie den Arbeitsbeginn dem Arbeitsamt gemeldet hat und daraus, daß er diese Beschäftigung sofort nach erfolgter Kenntnis von der gesetzlichen Notwendigkeit einer (neuerlichen) Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beendet hat.

Der Berufungswerber war als Arbeitgeber verpflichtet, sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen. Diese Forderung darf aber - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl.92/09/0321, ausgeführt hat - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 7 Abs.6 AuslBG (bei saisonbedingter Unterbrechung) gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden.

Auch der bezügliche Hinweis auf dem Formular "Antrag auf Erteilung (bzw Verlängerung) der Beschäftigungsbewilligung" ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs.6 des AuslBG nicht klarstellend.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann insgesamt nicht finden, daß die nach den Verhältnissen des Berufungswerbers erforderliche Sorgfalt auch die Kenntnis der Bestimmung des § 7 Abs.6 des AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses umfaßt hätte. Die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stellt im gegenständlichen Zusammenhang einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar.

4.4. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesen Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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