Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250243/2/Kon/Fb

Linz, 13.12.1994

VwSen-250243/2/Kon/Fb Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Juli 1993, SV96/20/1992-Ba, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 314/1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 (zweiter Fall) und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, vier namentlich angeführte Ausländer (polnische Staatsbürger) am 10.4.1992 in seinem Betrieb in F, W, als Wildverarbeiter entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurden über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils 10.000 S verhängt.

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an diese Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 10 Tagen.

Die Erstbehörde stützt ihre Entscheidung im wesentlichen darauf, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern nach Ansicht des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich um sogenannte "Anlernlinge" handle, für deren Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände, denenzufolge vom Vorliegen eines Volontärverhältnisses auszugehen wäre, werden von der Erstbehörde mit näherer Begründung als unglaubwürdig erachtet.

Was die Entgeltlichkeit der Beschäftigung betrifft, führt die Erstbehörde offenbar in Anlehnung an die Rechtsansicht des Landesarbeitsamtes aus, daß es in bezug auf die Tatbestandsmäßigkeit unerheblich sei, ob die verfahrensgegenständlichen Ausländer vom Entsendebetrieb oder vom Beschuldigten bezahlt würden. Entscheidend sei, daß die Beschäftigung nicht unentgeltlich erfolgt ist. Bei anderer Sicht hätten es Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb in Gemeinsamkeit und unter Mißbrauch der rechtlichen Darstellungsvarianten in der Hand, die Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu umgehen.

Es sei davon auszugehen, daß die vier ausländischen Staatsbürger in seinem Betrieb als Anlernlinge beschäftigt worden seien, denen eine bestimmte Anwesenheitszeit vorgegeben gewesen wäre und für die auch eine Arbeitspflicht (Androhung von Kontrollen) bestanden habe. Das Interesse an der Beschäftigung der entsandten Ausländer sei eindeutig auf Seiten des Beschuldigten gelegen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Verstoß gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erwiesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wendet er gegen seine Bestrafung - wie schon in seiner Rechtfertigung vom 9.

Oktober 1992 - unter anderem rechtserheblich ein, daß die Ausländer von ihrer Entsendefirma bezahlt worden seien und ihm gegenüber keine Entgeltansprüche gehabt hätten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist aufzuzeigen, daß in der vorliegenden Berufung keine neuen Tatsachen seitens des Beschuldigten vorgebracht werden, sodaß es entbehrlich war, diese gemäß § 65 AVG der Partei Landesarbeitsamt Oberösterreich in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Was das Berufungsvorbringen selbst betrifft ist festzuhalten, daß dieses dem im Akt erliegenden Vertrag zwischen dem Beschuldigten und der polnischen Firma O vom 24.8.1990 entspricht und von der Erstbehörde nicht widerlegt wurde. Aufzuzeigen ist weiters, daß auch bei der am 10.4.1992 vom Arbeitsamt Freistadt vorgenommenen Betriebskontrolle des Beschuldigten die Frage der Entgeltlichkeit nicht näher untersucht wurde. So wird auf den Erhebungsbogen betreffend den Ausländer J G hingewiesen, dessen Inhalt nach die Frage der Entlohnung offengelassen wurde.

Sofern die Erstbehörde übereinstimmend mit der Arbeitsmarktverwaltung die Rechtsansicht vertritt, daß es unerheblich sei, von wem die Ausländer entlohnt würden (Entsendefirma oder Beschuldigter), weil es sonst Entsendefirma und Arbeitgeber in der Hand hätten, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen, ist auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.2.1993, 92/09/0280, zu verweisen. Demnach ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich durchaus zulässig, daß ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter gegen Entgelt zu Ausbildungszwecken nach Österreich entsendet.

Maßgebend für ein Volontärverhältnis in bezug auf das mit der Ausbildung in Österreich betraute Unternehmen sei allein, daß dieser Entgeltanspruch nicht gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen bestehe. Mangels Entgeltlichkeit wäre auch das Vorliegen eines Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu verneinen.

Da es einerseits in keiner Weise unerheblich ist, wer die Ausländer entlohnt hat und andererseits keine Beweise dafür vorliegen, daß die Ausländer vom Beschuldigten entlohnt worden wären, ist die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung in bezug auf das Tatbestandselement Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG nicht erwiesen. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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