Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250247/7/Kei/Bk

Linz, 24.02.1994

VwSen-250247/7/Kei/Bk Linz, am 24. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 17.

August 1993 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Zl. SV-1150/1-1993 vom 30. Juli 1993, betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch F W, W, vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. G P, S, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird, von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wird dahingehend berichtigt, daß - betreffend die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist - "§ 28 Abs.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" zu streichen ist und dafür zu setzen ist:

"§ 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".

II. Eine Verpflichtung zur Leistung von Kosten entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. März 1992, Zl. SV 96/37/1991/N/Wi, wurde über Franz Wimberger eine Geldstrafe von 3 mal je 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er "als verantwortlicher Geschäftsführer der K Baugesellschaft mbH die drei tschechischen Staatsbürger a) K L, b) S V und c) M J in der Zeit vom 2.4.1991 bis 2.10.1991 in seinem Betrieb in G als Hilfsarbeiter beschäftigt" habe, "obwohl für die Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse bzw. Befreiungsscheine ausgestellt worden" seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF (AuslBG) iVm § 28 Abs.1 lit.a begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Franz W mit Schreiben vom 6. März 1992 Berufung erhoben.

1.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1993, Zl. SV-1150/1-1993, wurde "der Berufung Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, daß von der Fortführung des Strafverfahrens gegen F W wegen des Verdachtes der Übertretung der angeführten Bestimmungen des AuslBG gemäß § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes abgesehen und die Einstellung verfügt wird".

1.4. Gegen diesen Bescheid hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Schreiben vom 17. August 1993 fristgerecht Berufung erhoben.

2.1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt führte im Straferkenntnis (s. den Pkt. 1.1.) im wesentlichen begründend aus:

Der Beschuldigte sei gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B F W GesmbH & Co KG, L, W und der Firma K GesmbH, G.

Am 1. Oktober 1990 seien von der Firma B F W GesmbH & Co KG Beschäftigungsbewilligungen (richtig: die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen) für die drei Ausländer beim zuständigen Arbeitsamt (Freistadt) beantragt und von diesem für den Zeitraum vom 3.

November 1990 bis 2. November 1991 ausgestellt worden.

Saisonbedingt sei die Beschäftigung während der Wintermonate unterbrochen worden. Die drei Ausländer seien auch von der Sozialversicherung abgemeldet worden.

Ab 2. April 1991 seien die drei Ausländer wieder bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden, und zwar für die Firma K BaugesmbH mit Firmensitz in G Ungeachtet der Tatsache, daß die Beschäftigungsbewilligungen von der Firma B F W GesmbH & Co KG beantragt worden seien und nicht von der Firma K BaugesmbH, seien die drei ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 7 Abs.6 AuslBG im Dezember 1990 mit Beendigung der jeweils bewilligten Beschäftigung erloschen.

Als strafmildernd wurde die Tatsache, daß die Ausländer bei der Sozialversicherung angemeldet worden sind und das Vorliegen der Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe seien nicht vorhanden gewesen. Die Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) wurde angewendet.

2.2. Dagegen brachte F W in der im Pkt. 1.2.

angeführten Berufung im wesentlichen vor:

Es sei unrichtig, daß Beschäftigungsbewilligungen vom 3.

November 1990 bis 2. November 1991 für die drei Ausländer der Firma B F W GesmbH & Co KG erteilt worden seien. Den Beschäftigungsbewilligungsbescheiden vom 2. November 1990 nach seien die Beschäftigungsbewilligungen nicht der Firma B F W GesmbH & Co KG erteilt worden, sondern dem F W, W, L. Er sei der Rechtsauffassung gewesen, daß er die drei Ausländer in jeder der beiden Firmen, bei denen er Geschäftsführer war, habe einsetzen können. Diesbezüglich sei ihm ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs.2 VStG zugutezuhalten gewesen. Beide Firmen schränken während der Wintermonate den Betriebsumfang saisonbedingt ein, was dazu führe, daß Unterbrechungsvereinbarungen dahingehend abgeschlossen würden, daß den Arbeitnehmern zugesagt werde, daß während dieser saisonbedingten Betriebsferien ein Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen eintrete. Die Abmeldung von der Sozialversicherung setze schon rein rechtlich keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinn voraus. Daher sei unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Bereich ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorgelegen, weshalb schon aus diesem Grund eine neue Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig gewesen sei. Da diese Frage in Lehre und Rechtsprechung relativ umstritten sei, sei ihm auch diesbezüglich zumindest im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG ein Rechtsirrtum zugutezuhalten gewesen.

Das erstinstanzliche Verfahren sei auch insoweit mangelhaft gewesen, als keine Feststellungen getätigt worden seien, die Schlüsse dahingehend zuließen, ob das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen oder lediglich als karenziert anzusehen gewesen sei.

Franz Wimberger beantragte, daß das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werde.

2.3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich führt in dem im Pkt. 1.3. angeführten Bescheid im wesentlichen begründend aus:

Es sei aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, daß das Arbeitsamt Freistadt mit drei abgesonderten Bescheiden vom 2. November 1990 die Beschäftigungsbewilligungen für die drei genannten Ausländer dem F W persönlich für die Zeit vom 3. November 1990 bis 2. November 1991 erteilt bzw. verlängert hätte. Die Beschäftigung der Ausländer sei während der Wintermonate unterbrochen worden und am (richtig: ab) 2. April 1991 fortgesetzt worden. Der Beschuldigte hätte in der saisonbedingten Unterbrechung der Beschäftigungsverhältnisse keine Beendigung dieser gesehen, sonst hätte er zweifellos um neue Beschäftigungsbewilligungen angesucht.

In Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl.

92/09/0321 lasse der vorliegende Sachverhalt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß ein entschuldbarer Rechtsirrtum anzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen.

2.4. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich bringt in der im Pkt. 1.4. angeführten Berufung vor:

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0321 sei nicht unproblematisch. Es seien für die Kenntnis der Bestimmung des § 7 Abs.6 AuslBG keinerlei besondere und schon gar nicht juristische Kenntnisse erforderlich, sondern lediglich das Beherrschen des Lesens, da auf jeder Beschäftigungsbewilligung ausdrücklich angeführt sei, daß die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung erlösche. Dies zur Kenntnis zu nehmen, müsse einem Geschäftsführer ohne juristische Ausbildung zumutbar sein. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei aber aus folgenden Gründen nicht analog anwendbar: Die drei Ausländer seien bis 18., 19. bzw. 20. Dezember 1990 von der Fa.

B F GesmbH & Co KG in L, der auch entsprechende Beschäftigungsbewilligungen - jeweils für die Dauer vom 3. November 1990 bis 2. November 1991 erteilt worden seien, legal beschäftigt worden.

Ab 2. April 1991 seien sie jedoch von der Fa. K B in G beschäftigt worden. Da die Beschäftigung der Ausländer von zwei voneinander völlig verschiedenen Firmen mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt sei, könne schon deshalb keine Unterbrechung der Beschäftigung vorliegen. Die Beschäftigungsbewilligungen seien nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern der Fa. B F GesmbH & Co KG erteilt worden.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich beantragt, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bestätigt werde.

3.1. In der gegenständlichen Rechtssache hat sich der O.ö.

Verwaltungssenat an den Verfassungsgerichtshof gewandt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, daß der zweite Satz des § 5 Abs.1 VStG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl.Nr. 52/1991 verfassungswidrig sei und darüber hinaus aussprechen, daß diese Bestimmung in allen vergleichbaren Fällen nicht mehr anzuwenden sei, die bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anhängig seien.

Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluß vom 15. März 1993, G110/92-12 zurück und legte in der Begründung ua dar:

"Offenkundig hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den angefochtenen § 5 Abs.1 Satz 2 VStG nur anzuwenden, wenn er zur Entscheidung über die erwähnten Berufungen auch zuständig ist.

Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G 103/92 ua., hat der Verfassungsgerichtshof § 51 Abs.1 VStG - aus dem sich die Zuständigkeit des antragstellenden Verwaltungssenates herleitet - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.

September 1993 in Kraft tritt.

Wie sich aus Artikel 140 Abs.7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück.

Die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung des § 51 Abs.1 VStG begann am 1. Oktober 1992; mit Erkenntnis vom selben Tag wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben. Da dem im Art. 140 Abs.7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde) all jene Fälle gleichzuhalten sind, die bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig waren, ist die vorliegende Rechtssache als solcher Anlaßfall anzusehen (vgl. VfGH vom 1.12.1992, V 28/92).

Es ist daher so vorzugehen, als ob § 51 Abs.1 VStG bereits zum Zeitpunkt, als der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich beim Verfassungsgerichtshof einlangte, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte, sodaß die Zuständigkeit dieses Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Berufungen, die Anlaß zur Anfechtung des § 5 Abs.1 Satz 2 beim Verfassungsgerichtshof gaben, zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben war.

Fehlt aber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Zuständigkeit in der Sache, sodaß ihm eine Entscheidung über die Berufungen selbst verwehrt bleibt, dann ist er offenkundig auch nicht befugt, den Antrag nach Art. 140 B-VG zu stellen".

Die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist aus folgendem Grund gegeben: Unabhängig von der Aufhebung des § 51 Abs.1 VStG ist die Regelung des Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG Bestandteil der Rechtsordnung geblieben. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über eine Berufung zu entscheiden, jedoch auf Grund der Einschränkung in Satz 1 des Art.129a Abs.1 B-VG erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

3.2. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. SV 96/37/1991/N vom 13. Oktober 1993 Einsicht genommen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war - in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 7 Abs.6 Z1 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, zu bestrafen.

Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung sind insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs.1 und 2 AuslBG von Relevanz.

§ 6 Abs.1 lautet:

Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter festgelegt werden.

§ 6 Abs.2 lautet:

Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Diesbezüglich führt Schnorr ("Ausländerbe schäftigungsgesetz", 2. Auflage, S. 65 und 66) aus:

"§ 6 geht vom Grundsatz des konkreten Geltungsbereiches aus.

Die Beschäftigungsbewilligung wird nicht für die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers im Inland überhaupt (abstrakter Geltungsbereich), sondern nur für eine bestimmte, ins Auge gefaßte Beschäftigung erteilt. Dies ist die logische Folge aus § 4 Abs.1, wonach die Zulässigkeit der Beschäftigungsbewilligung von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abhängig ist. Da dieser in örtlich und fachlich gegliederte Teilarbeitsmärkte mit unterschiedlicher Struktur zerfällt, wird die Beschränkung auf einen dieser Teilarbeitsmärkte erforderlich. Jeder dieser Teilarbeitsmärkte wird gemäß Abs.1 durch ein territoriales Merkmal (Bereich eines Arbeitsamtes) und durch ein fachliches Merkmal (Arbeitsplatz) begrenzt." "Der Begriff des Arbeitsplatzes ist in Abs.1, 2. Satz besonders definiert. Andere Arbeitsplatzbegriffe sind daher im Rahmen des AuslBG irrelevant. Der Arbeitsplatz ist durch zwei Kriterien gekennzeichnet: durch die berufliche Tätigkeit, dh die Verwendung, für die der Arbeitnehmer vorgesehen ist, und durch den Betrieb, in den er eingestellt wird." "Die Konkretisierung des Geltungsbereiches macht es erforderlich, daß auch der Arbeitgeber in seinem Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eine Spezifizierung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes vornimmt (vgl.

VwGH 8.2.1977 VwSlgNF 9244/A). Dies hindert jedoch nicht die Versetzung des Ausländers innerhalb des gleichen Betriebes, wenn die Art der Beschäftigung die gleiche bleibt. Nicht zulässig wäre es aber zB, wenn ein Unternehmer, dem eine Beschäftigungsbewilligung zur Anstellung einer ausländischen Hausgehilfin erteilt wurde, diese in seinem Produktionsbetrieb verwendet." 4.2. Der Berufungswerber war Geschäftsführer sowohl der Baurent F W GesmbH & Co KG, W, L als auch der K BaugesmbH, G.

Die Anträge auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen für die drei Ausländer, gerichtet an das Arbeitsamt Freistadt, wurden durch die "Baurent F W Gesellschaft mbH & Co KG", W, L, als Arbeitgeber gestellt. Damit erfolgte die Spezifizierung, auf die in Punkt 4.1. hingewiesen wurden.

Diese Anträge, datiert mit 1.10.1990 hat der Berufungswerber - als Geschäftsführer - unterschrieben.

Mit drei Bescheiden des Arbeitsamtes Freistadt, datiert mit 2. November 1990 und gerichtet an die "Firma W F, W, L", wurden die Beschäftigungsbewilligungen für die drei Ausländer "aufgrund ihres Antrages vom 01. Okt. 1990" für die Zeit vom 3.

November 1990 bis 2. November 1991 verlängert.

Das Arbeitsamt Freistadt hat also bewilligt - und zwar in dem vom Beschuldigten in den Ansuchen abgesteckten Rahmen das ist als Arbeitgeber die "B F W Gesellschaft mbH & Co KG." Die Beschäftigungsbewilligungen für die drei Ausländer sind gegenüber der B GesmbH & Co KG als Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Berufungswerber ad personam verlängert worden.

Das hat folgende Konsequenzen:

Mit 18. Dezember 1990 betreffend S V, mit 19.

Dezember 1990 (betreffend M J) und mit 20. Dezember 1990 (betreffend K L) - das sind die Tage, an denen die Beschäftigung der drei Ausländer für die B F W GesmbH & Co KG, geendet hat - sind die drei Beschäftigungsbewilligungen - entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs.6 Z1 des AuslBG - erloschen.

Für die Beschäftigung der drei Ausländer durch die K BaugesmbH (als Arbeitgeber) wären (neue) Beschäftigungsbewilligungen erforderlich gewesen (§ 3 Abs.1 AuslBG). Die Anträge um Erteilung solcher wurden erst mit 30. September 1991 (= Datum der Unterschrift) gestellt.

Da die Ausländer ab 2. April 1991 für die K BaugesmbH beschäftigt waren, liegt tatbestandsmäßig keine "Unterbrechung" des Beschäftigungsverhältnisses vor.

Es kann der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0321 zum Ausdruck gebrachte Rechtsirrtum im gegenständlichen Zusammenhang nicht zum Tragen kommen.

Die Beschäftigung der drei Ausländer für den Zeitraum vom 2.

April 1991 bis 2. Oktober 1991 durch die Konstruktiv BaugesmbH erfolgte daher entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.1 des AuslBG. Da der Berufungswerber der Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist - dies wurde nicht bestritten - ist er gemäß § 9 Abs.1 VStG in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich.

4.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.

87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Der Beschuldigte hätte für die Beschäftigung der drei Ausländer ab 2. April 1991 für die K BaugesmbH entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs.1 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen benötigt. Dies hätte er als Geschäftsführer - bei gehöriger Beachtung der einschlägigen Bestimmungen (besonders: §§ 3, 6 und 28 AuslBG) wissen müssen. Diesbezüglich liegt ein Rechtsirrtum iSd § 5 Abs.2 VStG nicht vor. Da sich der Beschuldigte nicht um die Erlangung der Beschäftigungsbewilligungen bemüht hat, ist ihm eine Sorglosigkeit vorzuwerfen.

Die Anforderungen dürfen - auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen Geschäftsführer handelt, der sich mit einschlägigen Bestimmungen vertraut machen muß, in subjektiver Hinsicht und vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Zusammenhang vorhandenen Komplexität nicht überhöht angesetzt werden. Der Beschuldigte war nämlich Geschäftsführer von zwei Firmen, für beide Firmen wurden die drei gleichen Ausländer beschäftigt und die Beschäftigung der drei Ausländer für den gegenständlichen Zeitraum war wenn auch gegenüber einem anderen Arbeitgeber - (bereits) genehmigt. Auch die Tatsache, daß der Adressat der Beschäftigungsbewilligungsbescheide mit "Firma W F, W" durch das Arbeitsamt Freistadt unkorrekt bezeichnet wurde, mindert das Verschulden des Beschuldigten.

Insgesamt liegt ein Verschulden des Beschuldigten zwar vor, dieses ist aber als geringfügig zu qualifizieren.

Was die Folgen der Übertretung betrifft, so ist festzuhalten:

Für die Beschäftigung der drei Ausländer sind - in bezug auf den Zeitraum von 2. April 1991 bis 2. Oktober 1991 - bereits Beschäftigungsbewilligungen vorgelegen. Dies zwar für einen anderen Arbeitgeber, aber - in bezug auf die Beschäftigung vom 2. April 1991 bis zum 2. Oktober 1991 - für denselben Bereich eines Arbeitsamtes bzw Teilarbeitsmarktes und für dieselbe Tätigkeit (Maurer). Vor diesem Hintergrund wird eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes als nicht vorliegend erachtet. Die drei Ausländer erhielten für den Zeitraum der Beschäftigung einen angemessenen Lohn und sie waren bei der OÖ. Gebietskrankenkasse angemeldet. Die Folgen der Übertretung sind insgesamt als unbedeutend zu qualifizieren.

Wenn die in § 21 Abs.1 VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, so hat der Beschuldigte einen Anspruch darauf, daß von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (siehe hiezu Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Eisenstadt 1990, S. 813).

Daher war von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch einer Ermahnung erfolgt jedoch deshalb, weil es erforderlich ist, den Beschuldigten - als Geschäftsführer - zu einer sorgfältigeren Beachtung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuhalten.

5. Aus den angeführten Gründen war der Berufung teilweise Folge zu geben, der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz zu berichtigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt eine Verpflichtung zur Leistung von Kosten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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