Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250248/5/Lg/Bk

Linz, 04.07.1994

VwSen-250248/5/Lg/Bk Linz, am 4. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Juli 1993, Zl. SV-12/1993-Du, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung (§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF) verhängt wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. In der Berufung wird das Zutreffen der dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegenden Fakten nämlich: Beschäftigung der genannten Ausländerin während des genannten Zeitraumes in der Gastwirtschaft des Berufungswerbers ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung - nicht bestritten. Der Berufungswerber verantwortet sich mit dem Hinweis darauf, daß sich die Ausländerin (unter Vorweis einer "Arbeitsbewilligung") bei seinem Sohn vorgestellt, dieser die Angelegenheit an den mit "der Anmeldung" betrauten Steuerberater weitergeleitet habe und die Sekretärin des Steuerberaters "die Anmeldung ... vorgenommen habe, ohne sich zu überzeugen, daß diese Person keine Arbeitsgenehmigung für unsere Firma besitzt".

2. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde, sah der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.

3. Die Berufung macht nicht geltend, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf eine vom Berufungswerber verschiedene Person strafbefreiend übertragen wurde. Es sind auch dem gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Übertragung vorliegen könnten.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft sohin den Berufungswerber selbst.

Der Berufungsbehauptung, die auf mangelndes Verschulden abzielt, ist entgegenzuhalten:

Den - unbestritten - als Arbeitgeber fungierenden Berufungswerber traf die Pflicht, vor Beschäftigung der betreffenden Ausländerin sicherzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung gegeben sind. Duldete er in diesem Zusammenhang die Hilfsdienste weiterer Personen, traf ihn eine entsprechende Kontrollpflicht. Der Berufungswerber behauptet nicht einmal, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.

Dementsprechend handelte er nicht nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig sondern auch schuldhaft.

4. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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