Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250256/2/Kon/Fb

Linz, 26.01.1995

VwSen-250256/2/Kon/Fb Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 2.8.1993, SV-96/76-1992 über Baumeister K H, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice Oberösterreich rechtzeitig Berufung erhoben.

Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsmarktservice Oberösterreich (im folgenden als Berufungswerber bezeichnet) wendet gegen die von der Erstbehörde vorgenommene Anwendung des § 21 VStG ein, daß schon allein in Anbetracht der jeweils rund viermonatigen Dauer der unerlaubten Beschäftigung beider Ausländer von einer geringfügigen Übertretung keine Rede sein könne. Auch das Verschulden könne nicht als geringfügig bezeichnet werden, da der Beschuldigte gewußt habe, bzw zumindest hätte wissen müssen, daß die erteilten Bewilligungen mit Beendigung der Beschäftigung (in beiden Fällen am 20.12.1991) erlöschen würden. Schon allein durch das Lesen der Beschäftigungsbewilligung hätte er sich darüber Kenntnis verschaffen können, da auf jeder Beschäftigungsbewilligung unter der Rubrik "zur besonderen Beachtung" ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werde. Einer etwaigen Argumentation, die Beschäftigung der beiden Ausländer sei nur unterbrochen, jedoch nicht beendet worden, sei die Tatsache entgegenzuhalten, daß beide Ausländer für die Dauer der "Unterbrechung" Arbeitslosengeld bezogen hätten. Für dessen Bezug sei jedoch die Ausstellung einer "Arbeitsbescheinigung" durch den früheren Arbeitgeber erforderlich gewesen, in der der Arbeitgeber auch das Ende der Beschäftigung zu bestätigen gehabt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der ganzen Sachlage nach ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte, Baumeister K H, offensichtlich in Unkenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG gehandelt hat.

Gemäß der zitierten Gesetzesstelle erlischt eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Für die Beurteilung der erstbehördlichen Ent scheidung ist erheblich, ob der Arbeitgeber, Baumeister Heidl, zum Tatzeitpunkt wissen mußte, daß die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der beiden Ausländer die ihm jeweils für die Zeit vom 21. Dezember 1991 bis 20. Dezember 1992 ausgestellten Beschäftigungsbewilligung zum Erlöschen bringt. Aufzuzeigen ist in diesem Zusammenhang, daß der genannte Arbeitgeber jedenfalls in gutem Glauben auf die aufrechten Beschäftigungsbewilligungen gehandelt hat, weil er die beiden ausländischen Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hat und nach Einsichtnahme der beim Gemeindeamt vorgelegten Unterlagen sämtliche Steuern und Abgaben ordnungsgemäß entrichtete. Wenngleich dem Beschuldigten als Gewerbetreibenden zuzumuten ist, das Ausländerbeschäftigungsgesetz in seinen Grundzügen zu kennen, jedenfalls was die Bewilligungspflicht ausländischer Arbeitnehmer betrifft, so stellt andererseits die Unkenntnis einer Detailbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich des § 7 Abs.6 einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichartigen Fall mit dem Erkenntnis vom 18. Februar 1993, 92/09/0321, auf die der Berufungswerber verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in dem Erkenntnis weiters zum Ausdruck, daß die nach den Verhältnissen eines Arbeitgebers erforderliche Sorgfalt nicht auch die Kenntnis des § 7 Abs.6 AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses umfaßt hätte.

In Ansehung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Baumeister H sogar unverschuldete Unkenntnis iSd § 5 Abs.2 VStG zugebilligt werden könnte, konnte der vorliegenden Berufung keine Folge gegeben werden.

In bezug auf den Beschuldigten wird bemerkt, daß für den unabhängigen Verwaltungssenat der Anwendungsfall des § 52a VStG nicht gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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