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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250259/5/Gu/Atz

Linz, 10.11.1993

VwSen - 250259/5/Gu/Atz Linz, am 10. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dir. P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.9.1993, SV96/17/1993-4/93/Schf, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1VStG, § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, § 45 Abs.1 Z.1 letzter Halbsatz VStG.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat am 6.9.1993 zur Zahl SV96/17/1993-4/93/Schf, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Der Beschuldigte, Herr Dir. P, J, hat es als Geschäftsführer des OÖ. Studentenwerkes unterlassen, für die beim OÖ. Studentenwerk in A, vom 1.10.1991 bis einschließlich 30.4.1993 beschäftigte F um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen, obwohl gemäß § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt." Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und im wesentlichen dargetan, daß ihn die Verantwortung für die Beschäftigung der P nicht treffe, weil er einerseits nicht der Internatsleiter des Schülerheimes des OÖ. Studentenwerkes in B sei und andererseits nicht davon habe ausgegangen werden können, daß die Genannte aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und der Beschäftigung in Österreich überhaupt einer Beschäftigungsbewilligung bedürfe.

Zur Berufung wurde dem Landesarbeitsamt Oberösterreich die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt.

Nachdem wie zu erörtern sein wird, bereits die Aktenlage die Aufhebung des Straferkenntnisses gebietet, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (§ 51e Abs.1 VStG).

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Dem Rechtsmittelwerber wurde sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.7.1993 als auch im angefochtenen Straferkenntnis nur vorgeworfen es "unterlassen zu haben für P nicht um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht zu haben.

Dies bildet keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand. Es kam nicht zum Ausdruck, daß es sich bei der Beschäftigten um eine Ausländerin handelte, die ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Arbeitserlaubnis oder ohne Befreiungsschein beschäftigt worden war.

Nur derartiges stellt § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG unter Strafe.

Aus diesem Grunde war ohne weiteres Verfahren das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dieses Ergebnis befreit den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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