Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250260/5/Lg/Bk

Linz, 27.05.1994

VwSen-250260/5/Lg/Bk Linz, am 27. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des P B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, L, A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1993, Zl. 101-6/3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ der Firma B E GesmbH, D, L zu verantworten habe, daß ein näher bezeichneter ausländischer Arbeitnehmer im angegebenen Betrieb in der Zeit vom 17. April 1991 bis 12. August 1991 beschäftigt wurde, ohne daß für diesen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt worden war noch dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG war. Dadurch habe der Berufungswerber § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt und sei er gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Begründend führt das Straferkenntnis im wesentlichen aus, es sei für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis zum 31. Dezember 1991 eine Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer erteilt worden. In der Zeit zwischen dem 28.

Februar 1991 und dem 17. April 1991 sei der Ausländer von der Sozialversicherung abgemeldet gewesen. Am 18. März 1991 habe sich der ausländische Arbeitnehmer beim Arbeitsamt Traun als arbeitslos gemeldet. Deshalb sei die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 Abs.6 AuslBG erloschen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, nach dem beiderseitigen Parteiwillen sei das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden. Die Abmeldung von der Sozialversicherung sei irrtümlich durch eine dritte Person vorgenommen worden. Sollte dennoch davon auszugehen sein, daß die Beschäftigungsbewilligung erloschen ist, so nimmt der Berufungswerber in Anspruch, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befangen gewesen zu sein. Es sei einem durchschnittlichen Arbeitgeber, der für einen ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für ein ganzes Jahr in Händen hat, nicht einsichtig und nachvollziehbar, bei vorübergehender "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses etwas nochmals beantragen zu müssen, was er schon bescheidmäßig in Händen hält.

3. Das um Stellungnahme ersuchte Landesarbeitsamt beantragte, den Schuldspruch zu bestätigen und die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber erwogen:

4.1. Da ausschließlich eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4.2. Geht man - mit der Ansicht der belangten Behörde und des Landesarbeitsamts - davon aus, daß die Beschäftigungsbewilligung im gegenständlichen Fall gemäß § 7 Abs.6 Z1 AuslBG erloschen war, so steht erst die Rechtswidrigkeit, nicht aber auch schon die Schuldhaftigkeit des Handelns des Beschuldigten fest. Es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anlaß zu bezweifeln, daß der Berufungswerber in dem von ihm geltend gemachten Rechtsirrtum befangen war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0321 ausgesprochen hat, darf die Pflicht, sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen, gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf § 7 Abs.6 Z1 AuslBG ausgesprochen, daß die Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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