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VwSen-250265/4/Gu/Atz

Linz, 18.04.1994

VwSen-250265/4/Gu/Atz Linz, am 18. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Z M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.8.1993, Zl. SV-96/135-1992-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 2 x 2.000 S, in Summe 4.000 S, an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, in seinem Betrieb bzw. Lokal "C" in P, am 6.11.1992 die jugoslawischen Staatsangehörigen N K und S M beschäftigt zu haben, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt gewesen sei und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 begangen zu haben.

Wegen dem Wiederholungsfall der Übertretung des AuslBG wurden in Anwendung des § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG zwei Geldstrafen im Betrag von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 14 Tage) und Verfahrenskostenbeiträge von 2 x 1.000 S auferlegt.

Aufgrund der Betretung der beiden Ausländer am 6.11.1992 und an zwei vorangegangenen zwei bis drei Wochen davorliegenden Terminen durch Gendarmerieorgane sowie aufgrund der Aussage der Zeugin G M aber auch durch die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ist unbestritten und erwiesen, daß die beiden Ausländer sich wiederholt, so auch am 6.11.1992 im Lokal des Beschuldigten aufhielten, dort an Gäste Getränke servierten und als Gegenleistung jedenfalls Getränke erhielten. Die beiden Ausländer standen zu diesem Zeitpunkt in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis.

Durch nichts ist bescheinigt, daß N K anerkannter Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 55/1955 iVm dem Protokoll BGBl.Nr. 78/1974 im Sinn des § 1 Abs. 2 lit.a AuslBG war.

Für beide Ausländer bestanden keine Beschäftigungsbewilligungen und waren diese nicht im Besitz von Befreiungsscheinen oder Arbeitserlaubnissen. Für S M - dem Sohn des Beschuldigten - erhielt der Beschuldigte erst später eine Beschäftigungsbewilligung.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung vermeint der Beschuldigte bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, weil die beiden ausländischen Staatsangehörigen weder bei ihm beschäftigt gewesen seien noch in irgend einer Form von ihm entlohnt worden seien und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihn für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit.a AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit.b AuslBG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S ...

Feststeht, daß der Beschuldigte vor der nunmehrigen Tatzeit mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.1992, SV-96/35-1992-E/Gus, wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist.

Aufgrund des eingangs beschriebenen und als unbestritten dargestellten Sachverhaltes ist erwiesen, daß die beiden Ausländer in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten standen, für diesen Leistungen erbrachten und Gegenleistungen erhielten (die der Beschuldigte als freiwillig apostrophierte).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise lag ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, das für die beiden Ausländer eine vorgängige rechtskräftige Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse vom zuständigen Arbeitsamt erfordert hätten.

Das Nichtvorliegen derselben begründet somit Strafbarkeit und löste den für den Wiederholungsfall vorgesehenen Strafrahmen von 10.000 S (als Mindeststrafe) bis 120.000 S aus.

Nachdem der Beschuldigte anläßlich seiner Vernehmung zur Rechtfertigung Angaben über die persönlichen Verhältnisse und sein Einkommen verweigert hat, im übrigen aber keine ungünstigen finanziellen Verhältnisse dargetan hat und auch die Strafhöhe unbestritten gelassen hat, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die für die Fakten vorgesehenen Mindeststrafen verhängt hat.

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hatte auf der Kostenseite die Auswirkung, daß gemäß § 64 Abs. 1 und 2 der Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind 2 x 2.000 S, an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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