Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250266/7/Lg/Bk

Linz, 05.12.1994

VwSen-250266/7/Lg/Bk Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. September 1993, Zl. SV96/29/1993-4/93/Schf, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R B eine namentlich bezeichnete Ausländerin vom 12. Oktober 1992 bis 11. Dezember 1992 beschäftigt habe, obwohl für die Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) vorgelegen sei.

In der Begründung setzt sich das angefochtene Straferkenntnis mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinander, seitens der Firma sei ein Irrtum über die Staatsangehörigkeit der Ausländerin vorgelegen, erzeugt dadurch, daß eine Sozialhelferin die Firma nicht entsprechend aufgeklärt habe und der Lehrvertrag seitens der Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer anstandslos erstellt worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis führt dazu aus, daß die Eintragung des Lehrvertrags in Wahrheit verweigert worden sei und bei Begründung eines Lehrvertrages normalerweise die persönlichen Daten des künftigen Lehrlings aufgenommen würden. Da es sich beim Namen N S (richtig: S) außerdem nicht um einen typisch österreichischen Namen handle, sei diese Rechtfertigung des Beschuldigten nicht nachvollziehbar.

2. Die Berufung läßt den Vorwurf der illegalen Beschäftigung der betreffenden Ausländerin im vorgeworfenen Tatzeitraum unbestritten, macht aber nochmals geltend, daß der Firma nicht bekannt gewesen sei, daß die Beschäftigte eine Ausländerin gewesen sei.

In Auseinandersetzung mit der oben dargelegten Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die Berufung aus, ein Schluß vom Namen einer Person auf ihre Staatsangehörigkeit sei unstatthaft. Die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages sei auf andere Gründe zurückzuführen gewesen.

Die Sozialhelferin habe ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der Nationalität der Beschäftigten wissentlich verletzt.

3. Auf Vorhalt einer Erhebung bei der betreffenden Sozialhelferin, welche ergeben habe, daß die betreffende Beschäftigte zum Tatzeitraum Staatsbürgerin von Trinidad gewesen und sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich gekommen sei, weil ein österreichischer Monteur auf Trinidad ihre Mutter geheiratet und er die Mutter samt den (nicht vom Österreicher abstammenden) Kindern nach Österreich mitgebracht habe, daß die Beschäftigte dunkle Hautfarbe habe, daß sie zur Zeit der Beschäftigung gute Deutschkenntnisse gehabt habe und daß von Seiten der Sozialhelferin keine Auskunft über die österreichische Staatsbürgerschaft erfolgt sei, führte der Berufungswerber aus, daß sich die Ausländerin unter Hinweis auf die Ehe ihrer Mutter mit einem Österreicher als Österreicherin vorgestellt habe und die Beschäftigung bei der OÖGKK gemeldet worden sei. Dem in Kopie beigelegten Bewerbungsschreiben ist zu entnehmen, daß die betreffende Ausländerin nach ihrer Ankunft in Österreich wegen mangelnder Deutschkenntnisse von Oktober 1990 bis Schulschluß 1991 Gastschülerin war und sie sich um die Lehrlingsstelle mit der Begründung, in Österreich bleiben zu wollen, bewarb. Angaben über die Staatsbürgerschaft der Bewerberin enthält das Bewerbungsschreiben nicht.

4. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt damit feststand, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Die Beschäftigung einer Ausländerin ohne Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) durch die gegenständliche Firma war, weil unbestritten, als erwiesen anzusehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war auch der Irrtum seitens der gegenständlichen Firma über die Staatsbürgerschaft der Beschäftigten den weiteren Erörterungen zugrundezulegen.

5.2. Einen Arbeitgeber trifft die Sorgfaltspflicht, sich über die Staatsangehörigkeit von Personen vor deren Beschäftigung Gewißheit zu verschaffen. Dabei hat sich der Arbeitgeber auf verläßliche Erkenntnisquellen (Urkunden) zu stützen. Bloße Auskünfte des betreffenden Ausländers über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit seiner Beschäftigung reichen dazu nicht aus (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl 94/09/0139 zur Behauptung, einen Befreiungsschein zu besitzen). Dieser Sorgfaltsmaßstab gilt in besonderem Maße für Unternehmen, zumal dann, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Sachverhalts eine fremdländische Herkunft der zu beschäftigenden Person nicht auszuschließen ist.

5.3. Wenn der Berufungswerber einen Tatbildirrtum geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt, bei fahrlässig zu begehenden Delikten aber der Täter dennoch wegen fahrlässiger Tatbegehung haftet, wenn der Tatbestandsirrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, 1992, Rn 13 zu § 7). Bei Ungehorsamsdelikten - als ein solches ist das gegenständliche Delikt anzusehen (vgl statt vieler das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) - ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nichts vorgebracht, das im Sinne einer solchen Glaubhaftmachung für ihn zu Buche schlagen würde. Im besonderen entschuldigt ihn nicht, daß die Einstellung der betreffenden Ausländerin (möglicherweise) ohne sein Wissen und Zutun geschah, da auch keine Maßnahmen der firmeninternen Aufgabenteilung und Kontrolle vorgebracht wurden, die in vorliegenden Zusammenhang Bedeutung erlangen könnten.

5.4. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, daß, ausgehend von den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wie sie von der belangten Behörde zugrundegelegt wurden und unter Berücksichtigung der relativ langen Beschäftigungsdauer die Verhängung der Mindeststrafe im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die Meldung bei der OÖGKK nicht als verfehlt erscheint. Einer Anwendung des § 20 VStG konnte der unabhängige Verwaltungssenat nicht näher treten, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber dem Erschwerungsgrund der relativ langen Beschäftigungsdauer vorliegt. Da der deliktstypische Unrechts- und Schuldgehalt nicht unterschritten wurde, war auch von einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum