Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250279/5/Kei/Bk

Linz, 28.01.1994

VwSen-250279/5/Kei/Bk Linz, am 28. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der T Z, wohnhaft in O, A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 1993, Zl. SV 96/31/1993-6/93/Schf, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle "bis ca 30.6.1993" zu setzen ist: "bis 29.6.1993".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 20 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 1993, Zl. SV 96/31/1993-6/93/Schf, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tagen) verhängt, weil sie "als Arbeitgeber im Zeitraum vom 15.5.1993 bis ca. 30.6.1993 die rumänische Staatsbürgerin V K in ihrem Gasthaus im Standort O A, Marktgemeinde F.

beschäftigt" habe, "obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorgelegen" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. begangen, weshalb sie nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a des zitierten Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 7. Dezember 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 15. Dezember 1993 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus:

Die Rechtfertigung der Beschuldigten dahingehend, daß ihr von ihrem Cousin gesagt worden sei, die Ausländerin würde bereits eine Arbeitsbewilligung besitzen, sei nicht zielführend. Die Beschuldigte hätte sich ohne erheblichen Aufwand beim Arbeitsamt über eine gesetzmäßige Vorgangsweise bei der Einstellung der Ausländerin informieren können und aufgrund der ihr als Dienstgeberin obliegenden Sorgfalt bei der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auch müssen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor:

Als die Mutter der Veronika Kiss mit der Bitte bei ihr vorstellig geworden sei, ihre Tochter als Kellnerlehrling einzustellen, hätte ihr diese versichert, daß für sie selber, für ihre Tochter und für den Vater, eine Arbeitserlaubnis für Oberösterreich vorgelegen sei. Die Mutter hätte nur beteuert, daß sie diese erst vom früheren Arbeitgeber ihrer Tochter zurückfordern hätte müssen. Sie hätte die Berufungswerberin dringend gebeten, ihre Tochter sofort einzustellen, da sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte. Auch dem Cousin der Berufungswerberin sei seitens der Familie das Vorhandensein einer Arbeitserlaubnis mehrmals versichert worden. Außerdem sei als Beweis die Firma L in W angeführt worden, wo Frau K bereits gearbeitet hätte. Die Berufungswerberin hätte Frau K mehrmals ermahnt, die Papiere beizubringen, was nicht geschehen sei. Daraufhin hätte sie die Konsequenzen gezogen und das Mädchen wieder entlassen. Die Berufungswerberin hebt hervor, daß sie nicht bewußt gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe verstoßen wollen. Sie hätte dahingehend, was die Mutter und ihre Tochter ihr versichert hätten, in gutem Glauben gehandelt und das Mädchen eingestellt, sowie offiziell angemeldet, woraus auch zu entnehmen sei, daß sie keine bewußte schuldhafte Gesetzesübertretung begehen hätte wollen. Die Berufungswerberin bringt desweiteren vor, daß auch deshalb, weil Frau K die Lohnsteuerkarte aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis beim Arbeitsantritt vorgelegt habe, glaubhaft anzunehmen gewesen sei, daß sie auch im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Sie ersucht, daß die Höhe der Strafe herabgesetzt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SV 96/31/1993-8/93/Schf vom 27. Dezember 1993 Einsicht genommen.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war - in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Die Berufungswerberin hat vom 15. Mai 1993 bis zum 29. Juni 1993 die rumänische Staatsbürgerin V K in ihrem Betrieb, einem Gasthaus, in O, A beschäftigt. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgte mit 15. Mai 1993, die Abmeldung mit 29. Juni 1993 (dies ergab eine Rückfrage bei der Gebietskrankenkasse durch den O.ö. Verwaltungssenat). Für den angeführten Zeitraum ist für die rumänische Staatsbürgerin weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein noch eine Arbeitserlaubnis vorgelegen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einer Ausländerin (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und somit der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

4.2. Die Berufungswerberin hat in der Niederschrift vom 18. Oktober 1993 angegeben, daß sie die rumänische Staatsbürgerin Frau K "ca Mitte bis Ende Juni 1993" wieder entlassen habe. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde als Ende der Beschäftigung der "ca 30.6.1993" angegeben. Dieses Datum wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde festgestellt (siehe Pkt.3), daß die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse mit 29. Juni 1993 erfolgt ist. Durch den O.ö. Verwaltungssenat war das Ende der Tat zu präzisieren und der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich zu berichtigen.

4.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12.9.1986, Zl.

86/18/0059, VwGH vom 20.10.1987, Zl. 87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, daß ihr von der Mutter der Frau K versichert worden sei, daß eine Arbeitserlaubnis für deren Tochter vorliege und daß die auch ihrem Cousin gegenüber versichert worden sei sowie daß die Mutter der Frau K sie dringend gebeten habe, deren Tochter einzustellen sowie daß sie die Ausländerin mehrmals ermahnt habe, die Papiere beizubringen und daß Frau K die Lohnsteuerkarte aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis beim Arbeitsantritt vorgelegt habe, so vermögen diese vorgebrachten Argumente die Berufungswerberin nicht zu entlasten. Solche Umstände entbinden den Arbeitgeber und im gegenständlichen Zusammenhang die Berufungswerberin nicht von der Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen. Dieser Pflicht ist die Berufungswerberin nicht nur vor Beginn der Beschäftigung der Frau K sondern auch über mehrere Wochen lang während der Beschäftigung nicht nachgekommen.

Wenn die Berufungswerberin anführt, daß sie "nicht bewußt und schuldhaft" gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen wollte, so ist festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Entlastungsbeweis (§ 5 Abs.1 VStG letzter Satz) ist der Berufungswerberin nicht gelungen.

Ein fahrlässiges Verhalten der Berufungswerberin liegt im gegenständlichen Zusammenhang - wie die belangte Behörde richtig beurteilt hat - vor. Insgesamt ist das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu qualifizieren.

Wenn eines der beiden im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH vom 16.3.1987, Zl. 87/10/0024). Es konnte daher nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.4. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Folgende Milderungsgründe liegen vor:

- die Berufungswerberin hat die rumänische Staatsbürgerin noch am Tag der Einstellung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet: Milderungsgründe des sich selbst Stellens und der Verhinderung weiterer Nachteile (§ 34 Z16 und Z15 StGB); - bis zum Zeitpunkt der Tat war die Berufungswerberin in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten (ordentlicher Lebenswandel, die Tat steht mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch, § 34 Z2 StGB).

Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten.

Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall vorliegen, konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Ausmaß von 5.000 S unterschritten werden.

4.5. Zur Strafbemessung:

Was die Milderungs- und Erschwerungsgründe betrifft, so wird auf die Ausführungen in Pkt. 4.4. verwiesen. Was die Frage des Verschuldens betrifft so wird auf die Ausführungen in Pkt. 4.3. hingewiesen.

In Entsprechung der Bestimmung des § 19 VStG ist es insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und der Tatsache, daß das Ende der Tat präzisiert wurde (s Pkt.

4.2.) - gerechtfertigt, daß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis auf das gesamte Ausmaß des im Rahmen der Bestimmung des § 20 VStG Möglichen, das ist die Hälfte, unterschritten wird.

4.6. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben sowie die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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