Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250282/9/Gu/Atz

Linz, 28.03.1994

VwSen-250282/9/Gu/Atz Linz, am 28. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den ein Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend den Beschuldigten S L (vertreten durch Dr. G D) einstellenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Dezember 1993, SV-96/13/1993-We, nach der am 10. März 1994 in Gegenwart der vorerwähnten Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der das Verfahren einstellende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird behoben und es ergeht folgender Spruch:

S L ist schuldig, am 29. und 30. Juni 1993 in seinem Reitstall in A entgegen dem § 3 AuslBG den türkischen Staatsangehörigen K K, für den ihm weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein des Ausländers vorlag, als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt zu haben.

Er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begangen.

In Anwendung des § 21 VStG wird vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt.

Ein Kostenausspruch entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 2 und 3 AuslBG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 13. Dezember 1993, SV-96/13/1993-We, das von ihr am 13. Juli 1993 gegen den Beschuldigten S L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G D, wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG eingeleitete Verfahren in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z.2 VStG eingestellt.

In der Begründung dieses Bescheides kommt die erste Instanz zum Schluß, daß die Anwesenheit des Ausländers K K und die Aushilfsarbeiten für dessen Bruder M im Reitstall des Beschuldigten kein Beschäftigungsverhältnis darstellten, weil K K nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden sei und vom Rechtsmittelwerber keine Gegenleistung empfangen habe.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht das Landesarbeitsamt Oberösterreich geltend, daß im Verfahren weitere Erhebungen zum Thema der behaupteten Notsituation des Bruders des Ausländers gefordert worden sei. Ein diesbezügliches Beweisergebnis sei dem Landesarbeitsamt nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar. Der Ausländer sei zwischen 7.6.1993 bis 22.8.1993 in keinem anderen Dienstverhältnis gestanden. Es sei schon deshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht ohne weiteres zu verneinen. Ein Tätigwerden ohne jegliche Gegenleistung entspräche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch eine Prüfung auf eine Arbeitnehmerähnlichkeit sei nicht nachgewiesen.

Aus diesem Grund beantragt das Landesarbeitsamt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den Beschuldigten nach Durchführung der zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Über die Berufung wurde am 10. März 1994 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Landesarbeitsamtes durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen, die Niederschrift, aufgenommen von der Marktgemeinde Altenfelden vom 9.12.1993, betreffend die Vernehmung des Zeugen M K verlesen und der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.11.1993 betreffend fernmündliche Erhebungen über das Beschäftigungsverhältnis des Kamil KARABULUT zur Erörterung gestellt.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 30.6.1993 inspizierte eine Amtsabordnung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich den Gastgewerbebetrieb und Reitstall des Beschuldigten S L, der zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen war. Im Reitstall des Beschuldigten wurde allerdings der türkische Staatsangehörige K K, geboren am ..., angetroffen, wo er in Arbeitskleidung mit dem Ausmisten des Pferdestalles tätig war und dem vom Beschuldigten das Füttern der Tiere aufgetragen war. Der Ausländer war für seinen Bruder M K, für den der Beschuldigte eine Beschäftigungsbewilligung besaß, eingesprungen, damit der Bruder vom Beschuldigten die Erlaubnis bekam, die schwer erkrankte Gattin in der Türkei zu besuchen. Der Beschuldigte besaß für K K keine Beschäftigungsbewilligung.

Der Türke war auch nicht im Besitze einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, der ihn zu dieser Arbeit ermächtigt hätte. Er stand zu dieser Zeit in keinem sonstigen Beschäftigungsverhältnis.

Eine wirtschaftliche Gegenleistung erhielt K K vom Beschuldigten selbst nicht. Der Beschuldigte erklärte den Türken gegenüber, daß sie sich die Abgeltung der Urlaubsvertretung untereinander ausmachen sollten.

Der Sachverhalt ist nicht strittig.

Strittig ist nur die Rechtsfrage, ob die Art der von K K geleisteten Tätigkeit einer vorgängigen Bewilligung nach dem AuslBG bedurfte.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen vorher eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war oder wenn der Ausländer einen Befreiuungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besitzt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG wird unter Beschäftigung verstanden die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Die lit.c - d sind im gegenständlichen Fall unerheblich.

Der O.ö. Verwaltungssenat kommt in der Zusammenschau der Umstände, daß angesichts des moralischen Druckes, der die brüderliche Hilfe erheischte, um eine bedungene Arbeitsleistung zu erfüllen, den Ausländer K K unter demselben Druck zur Erfüllung der Arbeitsleistung beim Beschuldigten versetzte, er andererseits ohnedies in keiner Verdienstmöglichkeit stand und die brüderliche Abgeltung, in welcher Form immer, als verifizierbare lebensnahe Gegenleistung angesehen werden kann. Bei diesem Verhältnis war er somit einem Arbeitnehmer ähnlich. Daß dies der Beschuldigte, der mit der Beschäftigung von Fremden vertraut sein mußte, ohne Bewilligung nach dem AuslBG duldete, begründete zumindest ein leichtes nicht entschuldbares Versehen und erfüllte somit die objektive und subjektive Tatseite.

Angesichts der Geringfügigkeit des Verschuldens und ausgebliebenen Folgewirkung der Tat (eine solche ist für die Tatbestandbestandsmäßigkeit nicht erforderlich), war im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Um für die Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen - zumal der Beschuldigte offenbar wegen der schwierigen Lage ausreichend geeignete Beschäftigte zu bekommen auch Ausländer beschäftigt - war eine Ermahnung auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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