Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250283/16/Kei/Shn

Linz, 25.10.1994

VwSen-250283/16/Kei/Shn Linz, am 25. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1993, Zl.101-6/3, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 13. Juli 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, daß Sie den T T am 16. August 1991, 3. September 1991 und 9. September 1991 auf der Baustelle W, L, beschäftigt haben, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde, noch daß dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verhängt".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.500 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1993, Zl.101-6/3, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tagen) verhängt, weil er "es als handelsrechtlicher Gewerbeinhaber der Firma F S GesmbH (Baufirma), L, M, zu verantworten" habe, "daß folgender ausländische Arbeitnehmer auf der Baustelle W, L, beschäftigt" worden sei, "ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 AuslBG erteilt" worden sei "noch dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gem. § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gem. § 15 AuslBG" gewesen sei:

"T T, geb...., als Bauhilfsarbeiter, zumindest am 16.8. und 3.9.1991 und 9.9.1991".

Dadurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 lit.a AuslBG begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 12. November 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 15. November 1993 bei der belangten Behörde eingelangt ist und daher fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor:

Er sei nicht eine handelsrechtliche Gewerbefirma, sondern eine Privatperson. Deshalb stimme die Bezeichnung "F S GesmbH Baufirma" nicht.

T T sei von ihm nur am 16. August 1991 mit Arbeiten beauftragt worden. Danach hätte der Berufungswerber diesen nicht mehr beschäftigt. Er bestreite nicht, daß T T am 3. und am 9. September 1991 bei den Polizeikontrollen in der W anwesend gewesen sei. Diese Anwesenheiten seien vom Berufungswerber aber nicht verlangt worden - T T sei immer wieder gekommen, um dem Berufungswerber Probleme zu erzählen. Auch hätte jener den Berufungswerber um Hilfe gebeten. Der Berufungswerber führt auch aus, daß sich seiner Meinung nach der Zeuge E P bei seinen niederschriftlich aufgenommenen Aussagen geirrt hätte.

3. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Dezember 1993, Zl.101-6/3, Einsicht genommen und am 13. Juli 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Ausländer (rumänischer Staatsangehöriger) T T wurde am 16. August 1991 (um 09.45 Uhr), am 3. September 1991 (um 09.45 Uhr) und am 9. September 1991 (um 10.15 Uhr) durch den Polizeibeamten RI H P auf der Baustelle in L, W, angetroffen. Auf dieser Baustelle wurden Umbauarbeiten durchgeführt. Der Ausländer verrichtete jeweils Hilfsarbeiten für den Berufungswerber. Er hat dabei eine Arbeitskleidung getragen.

Als Entgelt für die Tätigkeit erhielt der Ausländer vom Berufungswerber - wie dieser dem Polizeibeamten gegenüber angegeben hat - einen Betrag von 80 S pro Stunde. Eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ist in bezug auf die gegenständliche Beschäftigung nicht vorgelegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Daß der Ausländer am 16. August 1991 beim Berufungswerber auf der in Punkt 3 angeführten Baustelle beschäftigt war, wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

Die - im Punkt 2 angeführten - Ausführungen des Berufungswerbers betreffend die Anwesenheit des T T auf der Baustelle am 3. und am 9. September 1991 werden als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptungen qualifiziert. Dies insbesondere deswegen, weil der Zeuge RI H vorgebracht hat, daß der Ausländer auch an den oa Zeiten (3. und 9. September 1991) auf der Baustelle Hilfsarbeiten verrichtet hat und dabei eine Arbeitskleidung getragen hat. Insgesamt wurde der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt als erwiesen angenommen, auf Grund der glaubhaften Aussagen des Zeugen RI H. Dies wegen des persönlichen Eindruckes, den der Zeuge in der mündlichen Vehandlung hinterlassen hat und vor dem Hintergrund der Tatsache, daß er bei seiner Aussage verpflichtet war, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (strafrechtliche Sanktionsdrohung, § 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG liegt im gegenständlichen Zusammenhang - wie sich aus den Ausführungen in Punkt 3 ergibt - vor.

Eine Einsichtnahme in das Firmenbuch hat ergeben, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, "Firma F S GesmbH (Baufirma) L, M" nicht existiert (hat). Diesbezüglich war eine Berichtigung vorzunehmen.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Vorsatz qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG, weshalb nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte.

4.3. Zur Strafbemessung:

In der Tatsache, daß keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorgelegen sind, liegt ein Milderungsgrund. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war auf Grund der nur punktuell erwiesenen Beschäftigung (fortgesetztes Delikt) von nur mittlerem Gewicht. Von Bedeutung war, daß der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat. In bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 8.000 S netto, keinem Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin und für zwei Kinder.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen, die Geldstrafe mit 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.500 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind keine Kosten zu leisten (§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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