Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108730/2/Fra/Pe VwSen108686/2/Fra/Pe VwSen108731/2/Fra/Pe VwSen108687/2/Fra/Pe

Linz, 12.06.2003

 

 

 

VwSen-108730/2/Fra/Pe VwSen-108686/2/Fra/Pe VwSen-108731/2/Fra/Pe

VwSen-108687/2/Fra/Pe Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn Ing. JD, vertreten durch die Rechtsanwälte P, gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land VerkR96-6735-2-2000/Her, VerkR96-6737-2-2000/Her, VerkR96-5339-2-2000/Her, VerkR96-5342-2-2000/Her, jeweils vom 25. Oktober 2002; VerkR96-922-2-2002/Her, VerkR96-923-2-2002/Her, VerkR96-3606-2-2002/Her, VerkR96-2655-2-2001/Her, VerkR96-3900-2-2001/Her, VerkR96-3020-2-2001/Her, jeweils vom 6. November 2002; VerkR96-3976-2-2002/Her, VerkR96-1962-2-2002, VerkR96-3338-2-2002/Her, VerkR96-921-2-2002/Her, jeweils vom 7. November 2002; VerkR96-420-2-2002/Her, VerkR96-1957-2-2002/Her, VerkR96-419-2-2002/Her, VerkR96-924-2-2002/Her, jeweils vom 19. November 2002 und VerkR96-1361-2-2002/Her, VerkR96-4653-2-2002/Her, VerkR96-2436-2-2002/Her, VerkR96-6317-1-2002/Her, jeweils vom 25. November 2002, wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als wegen jeder Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 72,60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden verhängt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für die Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 2002, VerkR96-6735-2-2000/Her, über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der Ankünder W für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 6.10.2000 um 09.21 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 202,995 re.i.S.d.K., ca. 50 vom Fahrbahnrand der B 1 entfernt und für den Straßenbenützer in FR. Wels einsehbar

1. die Werbung "Oberbank 3 Banken Gruppe. Machen Sie mehr. Aus Ihren Ideen."

2. die Werbung "Skiny"

3 .die Werbung "Mc Cain"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 2002, VerkR96-6737-2-2000/Her, über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der A Wien GesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 6.10.2000 um 09.13 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße

1. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,905 bis ca. 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Oberbank. 3 Banken Gruppe. Machen Sie mehr. Aus Ihren Ideen."

2. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,905 bis ca. 200,8945 re.i.S.d.K., ca 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "UTA @ 10 X SCHNELLER INS INTERNET"

3. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., mind. ca. 16,5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Oberbank. 3 Banken Gruppen. Sie mehr. Aus Ihren Ideen"

4. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., mind. ca. 16,5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Skiny. C-U-L-T."

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 2002, VerkR96-5339-2-2000/Her, über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der A GesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 3.8.2000 um 07.11 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße

1. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,905 bis ca. 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vorn Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Das Boot ist voll. Wieviel profil hat Ihre Meinung?"

2. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200, 878 re.i.S.d.K., mind. ca. 16,5 m entfernt vorn Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Wir brauchen Sie. Jetzt. M"

3. auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., mind. ca. 16,5 m entfernt vorn Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Was gibt´s News? (Abbildung von BK Dr. S und LH Dr.H)"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 2002, VerkR96-5342-2-2000/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der A Wien GesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 7. August 2000 um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm. 202,995 re.i.S.d.K., ca 50 m vom Fahrbahnrand der B 1 entfernt und für die Straßenbenützer in Fr. Wels einsehbar

1. Die Werbung "ADEG - das ist Heimat"

2. Die Werbung "Das Boot ist voll. Wieviel profil hat Ihre Meinung?"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, VerkR96-3976-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der A Wien GesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der A Wien GesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 4.6.2002 um 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Linz-Graz 15,10 € ÖBB. Bahn wirkt."

2. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Pizzza Crazzy. Ja, ich habe nicht geteilt. The New Snack. Great Taste included."

3. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "ö3 das leben ist ein hit. hitradio ö3"

4. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Sports Experts"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.1.6. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, VerkR96-1962-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der A Wien GesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der A Wien GesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 11.3.2002 um 16.45 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener ca. auf Höhe von km 203,150 li.i.S.d.K. (Ansicht FR. Linz) die Werbung "Da hilft nur noch Extra Strong Mint! Tic Tac NEU!" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.7 Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-922-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 7.2.2002 um 14.19 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener ca. auf Höhe von km 202,995 re.i.S.d.K. die Werbung "ONE 10 Cent in alle Netze" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.8. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-923-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 7.2.2002 um 14.37 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener ca. auf Höhe von km 203,150 li.i.S.d.K., (Ansicht FR. Linz) die Werbung "ONE 10 Cent in alle Netze!" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.9. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-3606-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 14.5.2002 um 17.07 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener ca. auf Höhe von km 203,150 li.i.S.d.K. (Ansicht FR. Linz) die Werbung

1. "Pago pur.So schmeckt Natur"

2. "Die zarteste Versuchung des Sommers. Milka Ananas Joghurt"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.10. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-2655-2-2001/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 9.2.2001 um 13.06 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 li.i.S.d.K. ca. 25 m vom Fahrbahnrand der B 1 entfernt für den Straßenbenützer in FR. Linz einsehbar die Werbung "kika" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.11. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-3900-2-2001/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gem. § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 2.5.2001 um 13.30 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 li.i.S.d.K. ca. 25 m vorn Fahrbahnrand der B 1 entfernt und für den Straßenbenützer in FR. Linz einsehbar die Werbung

1. "Stolz auf Holz. "He, da wächst schon unser neues Haus!"

2. "Milka Schokolade"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.1.12. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, VerkR96-3338-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 6.5.2002 um 17.59 Uhr im Gemeindegebiet Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Pago pur. So schmeckt die Natur."

2. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "one Ab 7,-- € Grundgebühr. Ab 0,10 € - Minute."

3. von ca. Strkm. 200,884 bis 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "tele.ring select: Nur 7 Cent in ein Netz Ihrer Wahl."

4. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "one Ab 7,--€ Grundgebühr. Ab 0,10 € - Minute."

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.1.13. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-3020-2-2001/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 12.3.2001 um 17.12 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 li.i.S.d.K. ca. 25 m vom Fahrbahnrand der B 1 entfernt und für den Straßenbenützer in FR. Linz einsehbar die Werbung "Betten Reiter. Betten und Vorhänge" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.14. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, VerkR96-921-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 29.1.2002 um 09.26 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Textil Teppich Möbel Leiner rrrrrrrräumt! AbräumBonus!"

2. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Donnerstag - 50 %. TAKE ONE"

3. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Textil Teppich Möbel Leiner rrrrrrrräumt! AbräumBonus!"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.15. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2002, VerkR96-1361-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 7.2.2002 um 15.19 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "10 Cent in alle Netze! ONE"

2. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Renault Laguna. Crashtest-Sieger. Das sicherste Auto Europas"

3. von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "10 Cent in alle Netze! ONE"

4. von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Renault Laguna. Crashtest-Sieger. Das sicherste Auto Europas"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.16. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2002, VerkR96-4653-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 27.6.2002 um 14.18 Uhr in Sattledt an der B 138 Pyhrnpaß Straße ca. auf Höhe von km 11,4 li.i.S.d.K., ca. 20 m vorn Fahrbahnrand entfernt und einsehbar für Fahrzeuglenker in Fahrtrichtung Wels die Werbung "SPORTS EXPERTS" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.1.17 Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2002, VerkR96-420-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 10.12.2001 um 15.43 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., mind. ca. 16,5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung

1. "Schöne Grüße von VW. Der neue POLO"

2. "Sports Experts (Abbildung einer Dame mit Atomic-Schi)"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.18. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2002, VerkR96-2436-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen fünf Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 11.4.2002 um 09.44 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Volksbank. Vertrauen verbindet. Damit Sie so sein können wie Sie sind."

2. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Pro Holz. Holz ist genial"

3. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Fussl Modestraße Trends"

4. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Volksbank. Vertrauen verbindet. Damit Sie so sein können wie Sie sind"

5. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Pro Holz. Holz ist genial"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.19. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2002, VerkR96-1957-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen sechs Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 5.3.2002 um 17.28 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel

1. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Serienmäßig gekühlt. Golf Cool"

2. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "DA HILFT NUR NOCH EXTRA STRONG MINT! TIC TAC NEU"

3. von ca. Strkm. 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Trends FUSSL Modestraße"

4. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Serienmäßig gekühlt. Golf Cool"

5. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "DA HILFT NUR NOCH EXTRA STRONG MINT! TIC TAC NEU"

6. von ca. Strkm. 200,884 bis ca. 200,878 re.i.S.d.K., ca. 16.5 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung "Trends FUSSL Modestraße"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.20. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2002, VerkR96-6317-1-2002/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 13.9.2002 um 11.40 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 li.i.S.d.K. in einer Entfernung von ca. 25 m zum Fahrbahnrand die Werbung

1. "Der neue Golf SDI 15.963,--"

2. "Bank Austria Creditanstalt. Die Bank zum Erfolg."

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.
 

I.1.21. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2002, VerkR96-419-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit jeweils eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 10.12.2001 um 15.42 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße auf einer Werbetafel von ca. Strkm 200,905 bis km 200,8945 re.i.S.d.K., ca. 29 m entfernt vom Fahrbahnrand der B 1 die Werbung

1. "Schöne Grüße von VW. Der neue Polo."

2. "Was hat sie, was er nicht hat? Woman ist gefragt."

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.1.22. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2002, VerkR96-924-2-2002/Her, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es "als der von der AWGesmbH. für Außenwerbung gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten hat, dass auf Werbeanlagen der AWGesmbH. für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 31.1.2001 um 11.53 Uhr in Sattledt an der B 138 Pyhrnpaß Straße ca. auf Höhe von km 11,4 li.i.S.d.K., ca. 20 m vom Fahrbahnrand entfernt und einsehbar für Fahrzeuglenker in Fahrtrichtung Wels die Werbung "Reiter Betten + Vorhänge" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war."

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber seine Berufungen auf die Höhe der Strafen eingeschränkt und begründend vorgebracht, es sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass er bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und seine Handlungen auf einer durchaus vertretbaren Rechtsmeinung beruht hätten, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Unabhängige Verwaltungssenat selbst eine Aufhebung der Verbotsnorm beim VwGH beantragt hatte.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. § 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, dass die Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs.1 leg.cit ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß § 19 Abs.1 leg.cit rechtserheblichen Fragen nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern. Wenngleich im VStG von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen.

 

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde auf den Schutzzweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 hingewiesen, wonach durch unzulässigerweise aufgestellte Werbungen in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt wird und dadurch die Interessen an der Verkehrssicherheit gefährdet werden. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt auszugehen. Die rechtswidrig angebrachten Werbungen haben jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Die belangte Behörde hat als straferschwerend keinen Umstand gewertet. Solche Umstände sind auch nicht im Berufungsverfahren hervorgekommen. Hervorzuheben ist, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt bei der Strafbemessung besonders positiv ins Gewicht. Mangels Angaben des Berufungswerbers hat die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen 2.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat die angeführten Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt.

Zusammenfassend kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass unter Bedachtnahme auf die o.a. soziale und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers Strafen, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu jeweils 10 % ausgeschöpft wird, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessen sind. Die verhängten Strafen sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch aus dem Gesichtspunkt der Prävention ausreichend, dies insbesondere deshalb, weil der Berufungswerber mit der Berufungseinschränkung auf das Strafausmaß seine Schuldeinsicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum