Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250292/5/Kei/Bk

Linz, 09.05.1994

VwSen-250292/5/Kei/Bk Linz, am 9. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G P, wohnhaft in S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Februar 1994, Zl.SV/55-1993-Du, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle von "von mindestens 29.9.1993 bis mindestens 20.10.1993" zu setzen ist:

"von 29.9.1993 bis 20.10.1993".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 20 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Februar 1994, Zl.SV/55-1993-Du, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er "in seinem gastgewerblichen Betrieb in B, S, die türkische Staatsangehörige Y I, geb. , in der Zeit von mindestens 29.9.1993 bis mindestens 20.10.1993 in einem Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft beschäftigt" habe, "obwohl Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfen, wenn ihnen für diesen eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer einen gültigen Befreiungsschein oder eine gültige Arbeitserlaubnis besitzt". Für Y I sei keine derartige Bewilligung ausgestellt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die am 18. Februar 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt vor:

Er hätte bereits drei Wochen vor der Einstellung der türkischen Staatsbürgerin Y I beim Arbeitsamt Grieskirchen den Bedarf für eine Reinigungskraft für seinen Gastgewerbebetrieb in B angemeldet. Vom Arbeitsamt Grieskirchen sei ihm eine Arbeitskraft zugewiesen worden, bei dieser hätte es sich jedoch um eine diplomierte Krankenschwester gehandelt, die keinerlei Interesse an der Tätigkeit gehabt hätte. Schon dieser Umstand beweise das geringe Interesse des Arbeitsamtes, eine entsprechende Arbeitskraft für die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten zu vermitteln. Es sei auch überhaupt nicht sein Bestreben gewesen, eine ausländische Arbeitskraft einzustellen, wenn er eine österreichische Arbeitnehmerin bekommen hätte. Der Vorwurf in der Begründung des Straferkenntnisses, daß die Beschäftigung eines Ausländers eine Verletzung des öffentlichen Interesses darstelle, sei bei ihm nicht gerechtfertigt. Er hätte den Bedarf für die Aufnahme einer Arbeitnehmerin angemeldet und das Arbeitsamt hätte die Möglichkeit gehabt, ihm von den vielen Arbeitslosen des Bezirkes Grieskirchen - ob In- oder Ausländer - jemanden zu vermitteln. Daß er nicht die Absicht gehabt hätte, die Ausländerin illegal zu beschäftigen, gehe daraus hervor, daß er noch am selben Tag um die Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt Grieskirchen angesucht hätte. Er sei der Meinung gewesen daß - wenn das Arbeitsamt ihm niemanden vermitteln könne - seinem Antrag auf Arbeitsbewilligung auf jeden Fall stattgegeben werde. Umso erstaunter sei er gewesen, als nach drei Wochen ein ablehnender Bescheid durch das Arbeitsamt erlassen wurde. Der Berufungswerber hätte daraufhin das Dienstverhältnis sofort wieder gelöst, damit ihm der Vorwurf der illegalen Beschäftigung nicht gemacht werden könne. Er sei der Meinung gewesen, daß er bereits mit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Dienstnehmerin vorläufig habe einstellen können.

Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses oder die Herabsetzung der Strafe auf das Mindestausmaß.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. SV-55-1993-Du vom 22. Februar 1994 Einsicht genommen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Der Berufungswerber hat in seinem gastgewerblichen Betrieb in B, S, vom 29. September 1993 bis zum 20. Oktober 1993 die türkische Staatsbürgerin Y I als Reinigungskraft beschäftigt. Im angeführten Zeitraum arbeitete die Ausländerin jeden Tag mit Ausnahme an Montagen. Die tägliche Arbeitszeit erstreckte sich von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, manchmal bis 18.00 Uhr. Als Entgelt erhielt die Ausländerin einen Betrag von ca. 1.500 S vereinbart war eine Bezahlung von 68 Schilling pro Stunde worden. Der Berufungswerber hat einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin am 29.

September 1993 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Grieskirchen vom 20. Oktober 1993 abgelehnt. Für den Zeitraum vom 29. September 1993 bis zum 20. Oktober 1993 war - in bezug auf die oa Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorhanden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

4.2. Der im Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Angaben der Frau Y I in der Niederschrift vom 25. November 1993, den Ausführungen des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 14. Dezember 1993 und in der Berufung.

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einem Ausländer (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und somit der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

4.3. Aus der Tatsache, daß der Berufungswerber einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsbürgerin Y I am 29. September 1993 gestellt hat, ergibt sich, daß ihm bewußt war, daß für die gegenständliche Tätigkeit der Ausländerin eine Bewilligung erforderlich war. Der Berufungswerber hätte die Ausländerin erst ab dem Zeitpunkt beschäftigen dürfen, in dem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und nicht schon ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden ist.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, er sei der Meinung gewesen, daß seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf jeden Fall stattgegeben werde, da ihm das Arbeitsamt kein Personal habe vermitteln können, so vermag ihn dieses Vorbringen, das keinen Schuldausschließungsgrund darstellt, nicht zu entlasten.

Das Verhalten des Berufungswerbers ist als Fahrlässigkeit (§ 5 Abs.1 VStG) zu qualifizieren. Das Verschulden des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Deshalb kann nicht diese Bestimmung angewendet und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.4. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Im Unterschied zu der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde werden sowohl die Tatsache, daß sich die Dauer der unerlaubten Beschäftigung der Ausländerin auf einen Zeitraum von drei Wochen erstreckte als auch die Tatsache, daß die Ausländerin nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet war, nicht als erschwerend gewertet.

Folgende Milderungsgründe liegen vor:

Die Tat steht mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers insoferne in auffallendem Widerspruch, als er in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten war (§ 34 Z2 StGB). Die Tatsache, daß trotz der Suche von Inländern eine geeignete Ausländerin aufgetaucht ist, stellte eine verlockende Gelegenheit dar (§ 34 Z9 StGB).

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 14. Dezember 1993 und aus dem Vorbringen in der Berufung.

In der angeführten Tatsache liegt auch insoferne eine Unbesonnenheit, als der Berufungswerber die Erledigung des Arbeitsamtes nicht erwarten konnte (§ 34 Z7 StGB). Auch das Geständnis ist als mildernd zu werten (§ 34 Z17 StGB).

Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Zusammenhang vorliegen, konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Ausmaß von 5.000 S unterschritten werden.

Insgesamt ist es - unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gerechtfertigt, daß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis auf das gesamte Ausmaß des im Rahmen der Bestimmung des § 20 VStG Möglichen, das ist die Hälfte, unterschritten wird.

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben sowie die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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