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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250294/25/Lg/Bk

Linz, 14.03.1995

VwSen-250294/25/Lg/Bk Linz, am 14. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Februar und am 6. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des K M D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K und Mag.

H P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 16. Dezember 1993, Zl. SV-96/18-93-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er trotz einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe in seinem Betrieb in P in der Zeit vom 18. Jänner 1993 bis 19. Jänner 1993 neuerlich einen ausländischen Staatsangehörigen - hier:

R M, geb. ... - beschäftigt habe, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

2. In der Berufung wird ua geltend gemacht, daß M R zwar am 18. Jänner 1993 bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, jedoch am nächsten Tag unverzüglich wieder abgemeldet wurde. R M habe außerdem das Beschäftigungsverhältnis nicht angetreten. Ein Arbeitsverhältnis habe deshalb nicht vorgelegen. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sei nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen; die An- oder Abmeldung bei der GKK sei dafür nicht maßgeblich. Aus diesem Grund mangle es an der Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Zeugin S aus, sie habe die Anmeldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen, weil sie (als für die Anmeldung von Ausländern Verantwortliche) vom Bauleiter J (in Form der Hinterlassung eines Zettels mit den Daten des Ausländers im Büro am 18. Jänner 1993) darum gebeten wurde. Am nächsten Morgen habe sie der Bauleiter gebeten, den Ausländer wieder abzumelden, weil bemerkt worden sei, daß sich die Arbeitserlaubnis des Ausländers auf das Bundesland Steiermark bezog. Dies habe sie auch getan.

Vom Bauleiter habe sie erfahren, daß der Ausländer nicht zur Arbeit eingesetzt wurde. Daß eine Abmeldung anstelle einer Stornierung erfolgt sei, bezeichnete die Zeugin als ihren Fehler.

Diese Darstellung wurde vom Bauleiter J als wahrscheinlich bestätigt. Es sei darauf geachtet worden, daß Ausländer die Beschäftigung nicht aufnehmen, bevor die Papiere in Ordnung waren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Darstellung des Sachverhaltes durch die Zeugin S als richtig zu unterstellen.

Die Erfüllung des Beschäftigungsbegriffs des § 2 Abs.2 AuslBG setzt die (tatsächliche) Verwendung voraus. Die Anmeldung zur Sozialversicherung begründet kein Beschäftigungsverhältnis.

Da im gegenständlichen Fall die Beschäftigung des Ausländers nicht erwiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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