Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250302/8/Gu/Km

Linz, 18.07.1994

VwSen-250302/8/Gu/Km Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Konsulenten Dir. P M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Dr. H H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. März 1994, GZ-SV-96-17-1993-12/94 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kosten zu tragen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 9 Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z2 erster Sachverhalt VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber "als Geschäftsführer des O.ö. S" wegen der Beschäftigung einer französischen Staatsangehörigen in dessen Objekt in B ohne eine Beschäftigungsbewilligung während einer bestimmten Tatzeit und damit einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter gröbliche Verfahrens- und Begründungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Es ist eine offenkundige Tatsache, daß das O.ö. S keine natürliche Person ist, sondern ein Verein (siehe hiezu amtliches Telefonbuch für Oberösterreich, Linz Stadt und Land Ausgabe 1993/1994, II 236).

Aus diesem Grunde hat die erste Instanz über Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates die Ermittlungen über den Sachverhalt durch Einholung von Auskünften von der Vereinsbehörde ergänzt.

Den Parteien wurde Gelegenheit zur Geltendmachung ihres rechtlichen Gehörs geboten.

Der Verein .....

(abgekürzt: O.ö. S) wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18.1.1993, VR-961/1982, nicht untersagt.

Gemäß § 7 Abs.7 der zugrundeliegenden Statuten wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Über die (zivilrechtliche) Zeichnungsberechtigung bestehen kollektive Sonderregelungen.

Der Geschäftsführer hat vergleichsweise mit anderen juristischen Personen etwa die Stellung eines Prokuristen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - die Verwaltungsvorschriften (das Vereinsgesetz) trifft keine (anderslautende) Regelung - soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Herr Dir. P M war zur Tatzeit nicht der Vorsitzende des Vorstandes und somit zur Vertretung des O.ö. S nach außen nicht berufen. Eine Bestellung seiner Person zum verantwortlich Beauftragten erscheint durch nichts nachgewiesen.

Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Sachverhalt VStG einzustellen.

Dies befreit ihn gemäß § 66 Abs.1 VStG von jeglicher Kostenlast.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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