Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250304/7/Lg/Bk

Linz, 01.12.1994

VwSen-250304/7/Lg/Bk Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J F, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J K, Dr.

P B, B gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4.

März 1994, Zl. SV96/52-1992-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld und der verhängten Geldstrafen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch je Ausländer auf 33 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ändern, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der die Ausländer beschäftigt habenden Firma F I Gesellschaft mbH bezeichnet und ausdrücklich auf den Sitz dieser Firma in H, L, hingewiesen wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 16 Abs.2, 19 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von drei Mal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von drei Mal je neun Tagen verhängt, weil er "als strafrechtlich Verantwortlicher" der Firma F I GesmbH in H, L drei näher bezeichnete Ausländer in der Zeit vom 10.

Februar 1992 bis 6. Mai 1992 beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

2. In der Berufung wurde die illegale Beschäftigung durch die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Firma nicht bestritten, sondern lediglich behauptet, daß sich der Berufungswerber auf eine verläßliche Mitarbeiterin, welche mit der Einstellung von Ausländern und der Kontrolle der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen betraut gewesen sei, verlassen habe, er selbst aber von der Einstellung der gegenständlichen Ausländer keine Kenntnis gehabt habe. Eine solche Delegation sei in Anbetracht der Firmengröße notwendig gewesen. Der Berufungswerber sei außerdem durch finanzielle Turbulenzen der Firma zu dieser Zeit zeitlich sehr in Anspruch genommen gewesen.

Demgemäß sei dem Berufungswerber weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf zu machen. Da per 24. Juli 1992 auch über das persönliche Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Beschuldigte mittellos sei, sei die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich überhöht. Da der Berufungswerber nicht mehr selbständig tätig sei, sei eine Bestrafung weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

3. Mit Schreiben vom 13. September 1994 (dem Vertreter des Berufungswerbers zugestellt am 16. September 1994) forderte der unabhängige Verwaltungssenat den Berufungswerber auf, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob der Berufungswerber für die Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit über ein Beweismittel aus der Zeit vor der Tat verfüge, widrigenfalls der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehe, daß dies nicht der Fall sei.

Eine Antwort ist bis zum Tag der Fällung des Erkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingelangt.

4. Demgemäß hatte der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma (eine entsprechende Registerauskunft liegt dem Akt der belangten Behörde bei) das gegenständliche Delikt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hatte, da die illegale Beschäftigung der Ausländer durch die betreffende Firma unbestritten blieb und eine wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG aus dem erwähnten Grund (vgl dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 759 ff mwN) nicht stattgefunden hatte.

5. Die Notwendigkeit der Arbeitsteilung in großen Betrieben kann sich auf der Schuldebene auswirken. Der Berufungswerber hatte jedoch zu seiner Entschuldigung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems darzutun, das mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber zwar dargetan, daß er sich auf eine mit der gegenständlichen Angelegenheit betraute, verläßliche Person verlassen habe, damit aber allenfalls ein mangelndes Auswahlverschulden geltend gemacht. Dies allein ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ein wirksames Kontrollsystem nicht ausreichend (vgl dazu die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hauer-Leukauf, ebd, S 718 ff, S 765 ff). Dem Berufungswerber ist daher die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (§ 5 Abs.1 VStG; zur Qualifikation des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG als Ungehorsamsdelikt vgl statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0131) nicht gelungen.

6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne eine solche ausreichend geklärt war.

7. Zur Festsetzung der Höhe der Geldstrafe ist zu bemerken, daß im angefochtenen Straferkenntnis die Mindeststrafe (pro Ausländer) verhängt wurde. Dem war seitens des unabhängigen Verwaltungssenats trotz des hohen Unrechtsgehalts der Taten (es wurden die betreffenden Ausländer jeweils dreieinhalb Monate beschäftigt) schon wegen des Verschlechterungsverbots des § 51 Abs.6 VStG nicht entgegenzutreten. Andererseits erschien die Verhängung der Mindeststrafe wegen des Vorliegens mildernder Umstände (Unbescholtenheit, Meldung bei der GKK) und wegen der Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers vertretbar.

Insgesamt betrachtet liegt kein solches Überwiegen von Milderungs- gegenüber Erschwerungsgründen vor, welches die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte (§ 21 VStG) erlaubt hätte. Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 VStG liegen mangels Zurückbleibens der Tat hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt nicht vor.

8. Die belangte Behörde hatte bei der Geldstrafe die Mindeststrafe (diese entspricht ungefähr 8 % der Höchststrafe), bei der Ersatzfreiheitsstrafe jedoch neun Tage (dies entspricht etwa 65 % der Höchststrafe) festgesetzt. Da für diese Disproportion kein Grund ersichtlich ist, waren die Ersatzfreiheitsstrafen auf ein proportionales, unrechts- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Dies zumal die unverhältnismäßige Überhöhung das hochrangige Schutzgut der persönlichen Freiheit betraf und nach der Lage des Falles die Notwendigkeit der tatsächlichen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fernliegend erschien.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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