Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250308/8/Gu/Atz

Linz, 26.07.1994

VwSen-250308/8/Gu/Atz Linz, am 26. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer, bezüglich der Berufung des Ing. H M in L, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 6.4.1994, Zl. Ge 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erstatten.

III. Gemäß § 51a VStG wird der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Rechtsanwaltes abgewiesen.

Begründung:

zu I.:

a) Der Berufungswerber wurde durch das og. Straferkenntnis zu Geldstrafen in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verpflichtet, weil er dafür verantwortlich sei, daß infolge von Renovierungsarbeiten in einem Hotel, Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 am 7.5.1991 übertreten worden sind.

b) Gegen das am 13.4.1994 zugestellte Straferkenntnis wurde vom Belangten rechtzeitig, und zwar am 22.4.1994 eine zulässige Berufung per Telefax an die bescheiderlassende Behörde (Magistrat Linz) übermittelt. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

c) Nach § 31 Abs. 3 VStG darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden, wenn ab dem Zeitpunkt, an dem der strafbare Zustand beendet wurde, drei Jahre vergangen sind.

Im gegenständlichen Fall war Tatzeitende am 7.5.1991.

Daher ist mit Ablauf des 7.5.1994 bezüglich der oben angeführten Verwaltungsübertretungen die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Der Berufungsakt ist erst am 19.5.1994 eingelangt.

d) Folglich hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis auf Grund der bereits abgelaufenen Strafbarkeitsverjährungsfrist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 Z.2 zweiter Fall VStG einzustellen. Aus diesem Grunde war auch die beantragte Beigabe eines Rechtsanwaltes entbehrlich.

zu II.:

a) Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum