Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250310/2/Kon/Km

Linz, 31.08.1994

VwSen-250310/2/Kon/Km Linz, am 31. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Michael Gallnbrunner, Berichter: Dr. Robert Konrath, Beisitzer:

Dr. Alfred Grof) über die Berufung der Frau M U, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. H B und Dr. G L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.4.1994, GZ: 101-6/3, wegen einer Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es im ggst. Fall nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969 i.d.g.F.

(kurz AMFG) als Gewerbeinhaberin der Einzelfirma "D B", Partnervermittlung, zu verantworten, daß Sie im Standort L, G, unter der Betriebsbezeichnung "D" bzw. unter ihrer Privatadresse R, zumindest bis 22.6.1992 (Anzeige des Landesarbeitsamtes) laufend d.

Tatbestand der verbotenen Arbeitsvermittlung verwirklicht haben und zwar dadurch, daß Sie:

1) Fr. B L S als ausländische Arbeitsuchende Herrn J W, P am 10.5.1992 als "Haushaltskraft" für insgesamt S 8.000,-- vermittelt haben; von Fr. L S haben Sie für die erfolgte Vermittlung 2.000 Kronen als Entgelt erhalten.

2) durch Inserat von 16.4.1992 in der O.ö. Rundschau "Korrekt" für Altenbetreuung geschultes Personal aus d.

CSFR vermittelt haben.

3) schriftliche Vereinbarungen über die entgeltliche Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften, insbes.

Au-pair-Mädchen und CSFR-Gastgewerbepersonal, verfassen, abschließen bzw. diese auch tel. anbahnen.

4) die ausländische Arbeitsuchende V L als Au-pair-Mädchen an Fr. W, L, seit 2.1.1992, für S 3.000,-- vermittelt haben; Fr. L hat an Sie dafür 1.500 Kronen bezahlt.

5) die ausländische Arbeitsuchende P S als Kellnerin an Fr. E P, im Gastlokal "A", A, R, für S 4.000 vermittelt haben ab dem 25.5.1992.

6) die ausländische Arbeitsuchende I K, geb.

..., vom 18.1.1992 bis 3.6.1992 als Küchenhilfsund Reinigungskraft an Fr. M M für den Gastbetrieb in S, U, für S 8.000,-- vermittelt haben, von Fr. K erhielten Sie für die Vermittlung S 3.000,--.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 und 5 i.V.m. § 48 Abs.1 AMFG, BGBl.Nr. 31/1969 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzarrest von S 30.000,-- 12 Tagen § 48 leg.cit." Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig berufen. Aus Anlaß dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 AMFG ist Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) der Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.Nr. 105/1971, zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter dem Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung unentgeltlich im Sinne des Abs.1, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. gilt als Tätigkeit im Sinne des Abs.1 auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen über Stellenangebote und Stellengesuche einschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften. Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird hiedurch nicht eingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten und Stellengesuchen der Hauptzweck des Druckwerkes ist.

Gemäß § 9 Abs.5 leg.cit. ist jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften nicht gedeckt wird, untersagt.

Gemäß § 48 Abs.1 leg.cit. begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 20.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesvorschrift (§ 44a Z1 VStG) zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Nach § 9 Abs.1 AMFG ist unter Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen zusammenzuführen. Die belangte Behörde wirft nun der Beschuldigten im Spruch ihres Straferkennntisses vor, den Tatbestand der verbotenen Arbeitsvermittlung aufgrund der unter Faktum 1) bis 5) angeführten Tathandlungen verwirklicht zu haben, bringt jedoch in der Umschreibung dieser Fakten nicht zum Ausdruck, worin diese Vermittlungstätigkeit im Sinne eines Zusammenführens von Arbeitsuchenden mit Dienstgebern gelegen sein sollte. Hiedurch verabsäumte es die belangte Behörde unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - das Tatverhalten hinlänglich im Sinne des § 44a Z1 VStG darzustellen. Im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall unzureichenden Tatbeschreibung ist darauf hinzuweisen, daß unter Faktum 1, 4, 5 und 6 der Beschuldigten die Vermittlung namentlich angeführter ausländischer Arbeitsuchender an namentlich angeführte inländische Dienstgeber gegen Empfang eines Entgeltes vorgeworfen wird, in diesen Vorwürfen jedoch in keiner Weise dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände von einer Vermittlung im Sinne des § 9 Abs.1 leg.cit. gesprochen werden kann. Die Anführung allein der Vermittlungshonorare vermag die erforderliche Darlegung der vorgeworfenen Vermittlungstätigkeit nicht zu ersetzen. In bezug auf Faktum 4 ist darüber hinaus aufzuzeigen, daß aufgrund der darin enthaltenen Tatzeitumschreibung, "seit 2.1.1992 für S 3.000 vermittelt zu haben" Verfolgungsverjährung vorliegt, da die belangte Behörde ihre erste Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung, erst am 21.7.1992, sohin nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt hat.

Ebensowenig entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in bezug auf die Fakten 2 und 3 dem Erfordernis einer alle relevanten Tatumstände enthaltenden Tatumschreibung. So wird unter Faktum 2 der Beschuldigten vorgeworfen:

"Durch Inserat vom 16.4.1992 in der OÖ. Rundschau "Korrekt" für Altenbetreuung geschultes Personal aus d. CSFR vermittelt zu haben". Abgesehen davon, daß die Aufgabe eines entsprechenden Inserates nicht die Tathandlung einer Vermittlung im Sinne des § 9 Abs.1 leg.cit. erfüllt sondern als Anbieten einer den Gegenstand einer gewerbsbildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen zu verstehen ist, wäre es diesfalls auch erforderlich gewesen, zwecks ausreichender Tatumschreibung den Inserattext im Tatvorwurf anzuführen. Dies deshalb, weil nur anhand des Inseratenwortlautes beurteilt werden kann, ob eine unerlaubte Vermittlung von Arbeitskräften einem größeren Personenkreis angeboten werden soll (vergl. hiezu Erkenntnisse des VwGH vom 15. Mai 1985, Zl. 84/04/0140 und vom 17. März 1987, Zl. 85/04/0210).

Unter Faktum 3 wird der Beschuldigten angelastet, schriftlich Vereinbarungen über die entgeltliche Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften zu verfassen, abzuschließen bzw. diese auch telefonisch anzubahnen. Wenngleich durch die Anführung der oben angeführten Tätigkeiten dargelegt wird, worin die unerlaubte Arbeitskräftevermittlung bestanden haben soll, wäre es darüber hinaus im Sinne einer ausreichenden Tatkonkretisierung und um die Beschuldigte nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken, erforderlich gewesen, jene Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden bzw. auf die sich diese beziehen (Arbeitgeber und Arbeitsuchende), im Tatvorwurf anzuführen.

Da dies von der belangten Behörde verabsäumt wurde, liegt auch in bezug auf Faktum 3 ein Spruchmangel im Sinne des § 44a Z1 VStG vor.

Eine Sanierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, allenfalls anhand seiner Begründung, war dem unabhängigen Verwaltungssenat schon deshalb nicht möglich, weil das Straferkenntnis erst rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, wie im Spruchabschnitt I. zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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