Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250312/5/Kon/Fb

Linz, 13.10.1995

VwSen-250312/5/Kon/Fb Linz, am 13. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des K T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. H B und Dr. G L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 10. Mai 1994, SV96-3-1994-Gi, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma F Ges.m.b.H., R, B, strafrechtlich dafür verantwortlich, daß am 2.2.1994 um 19.10 Uhr von der Firma F Ges.m.b.H. als Arbeitgeber zwei Organen des Arbeitsamtes Ried i.I. entgegen § 26 Abs.2 AuslBG zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht Zutritt zur Betriebsstätte in R, B, gewährt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm. § 28 Abs.1 Z.2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 9 Abs.1 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 28 Abs.1 Z.2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 13.000,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 1.300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 14.300,--".

Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch im wesentlichen damit, daß der Beschuldigte ohne weiteres, zumindest während der Betriebszeit der Tankstelle durch entsprechende Anweisung an den Tankwart für die Zutrittsgewährung hätte sorgen können. Dem Tankwart J B wäre diese Tätigkeit (Zutrittsgewährung) als langjährigem Bediensteten auch zumutbar gewesen.

Seine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung begründet der Beschuldigte im wesentlichen damit, daß er entgegen dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt den Organen der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis (richtig wohl: Arbeitsamt Ried/Innkreis) den Zutritt zum Firmengelände nicht verweigert habe. Die Beamten seien mehr als drei Stunden nach Betriebsschluß auf dem Firmengelände erschienen und hätten daher niemand angetroffen, der sie auf dem Betriebsgelände hätte herumführen können. Der Tankwart (J B) - der mit den Produktionsvorgängen nichts zu tun habe - wäre dazu nicht in der Lage gewesen. Auf entsprechende Anfrage der Organe der Bezirkshauptmannschaft Ried (wohl: Arbeitsamt Ried) habe er erklärt, daß eine Betriebsbesichtigung mehr als drei Stunden nach Betriebsschluß wohl zur Unzeit erfolge und er momentan wegen der Geburtstagsfeier seiner Tochter zuhause unabkömmlich sei. Er habe die Beamten aber nicht beim Betreten des Betriebsgeländes gehindert. Es sei ihm sicher auch nicht zumutbar, zu einem Zeitpunkt, zu dem seit mehreren Stunden in der Firma nicht mehr gearbeitet worden sei, sofort die Geburtstagsfeier seiner Tochter zu verlassen und die Beamten über das Betriebsgelände zu führen. Eine entsprechende Weigerung erfülle daher nicht den Tatbestand der §§ 26 Abs.2, 28 Abs.1 Z1 lit.d AuslBG.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten und auch unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden, sodaß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war. Die Berufung enthält auch keinen diesbezüglichen Antrag.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen Arbeitsämter, welche nunmehr aufgrund der Novelle BGBl.Nr. 314/1994 als 'regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice' bezeichnet werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.d AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 26 Abs.2 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt unter anderem zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen nicht gewährt.

Nach den zitierten Strafbestimmungen des AuslBG kommt nicht nur der Arbeitgeber bzw Beschäftiger als unmittelbarer Täter in Betracht.

Wie sich aus dem der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, war der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Beschäftiger zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Arbeitsamtes Ried/Innkreis am 2.2.1994 um 19.10 Uhr persönlich nicht anwesend und trat sohin zum Tatzeitpunkt und am Tatort als unmittelbarer Täter nicht in Erscheinung. Als solcher käme nur der an Ort und Stelle anwesend gewesene Tankwart J B in Betracht, an den die Amtsorgane zunächst auch ihr Zutrittsbegehren richteten. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G S vom Arbeitsamt Ried/Innkreis vor der belangten Behörde am 1.3.1994 (siehe hiezu die diesbezügliche Niederschrift). Unbeschadet davon, daß in Anbetracht der gegebenen Umstände die Zumutbarkeit für rechtstreues Verhalten (Zutrittsgewährung) bei J B nur in äußerst geringem Maß gegeben gewesen wäre, käme der Berufungswerber allenfalls nur als unmittelbarer Täter iSd § 7 VStG in Betracht.

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Stattgebung der Berufung bewirkt den Entfall der Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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