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VwSen-250313/27/Lg/Bk

Linz, 10.03.1995

VwSen-250313/27/Lg/Bk Linz, am 10. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 7. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch seine 8. Kammer (Vorsitzender:

Dr. Christian Schieferer, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzerin: Dr. Ilse Klempt) über die Berufung der A L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 29. März 1994, Zl.

SV-96/38-1993-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie einen näher bezeichneten Ausländer (B J) in der Zeit zwischen 13. April 1992 und 2. Mai 1993 neuerlich als Kraftfahrer beschäftigt habe, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

In der Begründung wird das angefochtene Straferkenntnis auf eine Anzeige des GPK Traun vom 3. Juni 1993 sowie auf eine (Fahrpraxis-)Bestätigung gestützt, die die Berufungswerberin für das Verkehrsamt abgegeben und in welcher sie selbst angegeben habe, J B von April 1992 bis April 1993 beschäftigt zu haben. Die Behauptung der Berufungswerberin, den Ausländer nicht beschäftigt zu haben, sei - auch im Hinblick auf die angegebene Fahrleistung von 8.000 km - als reine Schutzbehauptung zu werten.

2. Dem Akt liegen zwei von der Berufungswerberin gezeichnete Bestätigungen bei:

Eine vom 14. April 1993, in welcher die Berufungswerberin bestätigte, der Ausländer sei "in unserem Betrieb als Kraftfahrer vom April 1992 bis April 1993 gefahren" und eine weitere vom 13. April 1993 (Datum fraglich, weil schwer leserlich), in welcher die Berufungswerberin bestätigte, der Ausländer habe (das nämliche Kfz) von April 1992 bis Dezember 1992 gelenkt und dabei 8.000 km zurückgelegt. Von einer Beschäftigung ist in diesen Bestätigungen - entgegen der Behauptung im angefochtenen Straferkenntnis - keine Rede.

In der Anzeige des GPK Traun vom 3. Juni 1993 ist festgehalten, daß J B angegeben habe, einige Male mit dem Lkw bzw Pkw der Firma gefahren zu sein. Bezahlung habe er keine erhalten. A L habe angegeben, sie habe J B nie für irgendwelche Tätigkeiten für die Firma bezahlt. Einige Male sei er mit dem in der Firma beschäftigten Bruder mitgefahren und sei dabei auch einige Male mit Firmenfahrzeugen gefahren.

Das GPK Traun zog daraus den Schluß, daß der Verdacht der illegalen Beschäftigung zwischen 13. April 1993 (= Tag der Unterkunftnahme in Traun) und 3. Mai 1993 (= Tag des Beginns der Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung) bestehe.

In der Einvernahme vom 16. September 1993 vor dem Stadtamt Traun hatte die Berufungswerberin angegeben, J B sei in der Zeit vom 13. April 1992 bis 2. Mai 1993 in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden. Er sei manchmal mit einem Lkw gefahren, um Fahrpraxis zu bekommen, doch sei stets sein Bruder S B oder ihr Neffe R T dabei gewesen.

J B gab in seiner Einvernahme vor dem Stadtamt Traun an, er habe zwischen 13. April 1992 und 2. Mai 1993 bei seinem Bruder S B gewohnt und sei von diesem verköstigt worden. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Berufungswerberin habe nicht bestanden. Er habe zeitweise mit dem Lkw fahren dürfen, es sei aber immer sein Bruder oder ein Verwandter der Berufungswerberin dabei gewesen. In der Niederschrift der Einvernahme vor dem Stadtamt Traun vom 31.

Jänner 1994 hielt die Berufungswerberin ihre Aussagen vom 25.

Oktober 1993 (gemeint wohl: vom 16. September 1993) aufrecht.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat folgendes zutage:

Die Berufungswerberin sagte aus, der bei ihr beschäftigte S B sei an sie mit der Bitte herangetreten, daß sein Bruder J B, der aus "Jugoslawien" gekommen war, bei ihm (in der ihm von der Berufungswerberin zur Verfügung gestellten Wohnung) wohnen und mit dem Lkw mitfahren und auch selbst fahren dürfe, um Fahrpraxis für die Umschreibung seines Führerscheines zu sammeln. Da eine spätere Beschäftigung des J B ins Auge gefaßt war, willigte die Berufungswerberin ein. Eine Arbeitspflicht, eine Arbeitszeit und Arbeitsanweisungen hätten nicht bestanden.

Diese (Mit-)Fahrten seien in unregelmäßigen Abständen erfolgt. J B sei überhaupt unregelmäßig in Traun (Sitz der Firma) anwesend gewesen. Eine Mithilfe von J B bei der Montage von Autodroms usw hätte sie schon deshalb nicht toleriert, weil ihr das mit einer allfälligen Verletzung verbundene Risiko wirtschaftlich nicht sinnvoll erschienen sei. Auch eine Entlohnung habe es nicht gegeben.

Gewohnt habe J B bei seinem Bruder uzw gratis. Die Berufungswerberin habe J B auch nicht verköstigt.

Im übrigen verwies die Berufungswerberin darauf, daß ein Tag des im angefochtenen Straferkenntnis festgelegten Tatzeitraumes, nämlich der 13. November 1992, bereits im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Dezember 1993 wegen illegaler Beschäftigung desselben Ausländers durch die Berufungswerberin rechtskräftig bestraft wurde. Der anwesende Vertreter des Arbeitsmarktservice bestätigte dies durch Nachschau in seinen Akt. Die Berufungswerberin äußerte dazu, sie habe damals wegen eines Auslandsaufenthalts die Berufungsfrist versäumt.

Die Zeugen J B, S B und R T bestätigten die entscheidungswesentlichen Aussagen der Berufungswerberin.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Da die (schlüssige und auch im Verhältnis zu früheren Aussagen widerspruchsfreie) Schilderung des Sachverhaltes durch die Berufungswerberin durch drei Zeugenaussagen bestätigt wurde und auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung zutage traten, war zumindest im Zweifel von der Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung auszugehen.

Da auf der Grundlage dieser Annahme die elementaren Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs.2 AuslBG fehlten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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