Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250314/8/Kei/Shn

Linz, 02.09.1994

VwSen-250314/8/Kei/Shn Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H S, wohnhaft in G, S, vertreten durch Mag. H S, O.ö.

L, A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 18.

März 1994, Zl.SV96/11/7-1993-Ma/Pü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), §§ 45 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 VStG; II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 18. März 1994, Zl.SV96/11/7-1993-Ma/Pü, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er "von Anfang Mai 1993 bis 23.6.1993 den jugoslawischen Staatsangehörigen Z B, geb. ..., U hauptsächlich mit Umbauarbeiten (weniger landwirtschaftlichen Arbeiten) im landwirtschaftlichen Anwesen S, G, jeweils von Montag bis Freitag, durchschnittlich 8 Stunden täglich zu einem Stundenlohn von S 50,-- beschäftigt" habe, "obwohl die ihm ursprünglich vom Arbeitsamt Eferding erteilte Beschäftigungsbewilligung, gültig vom 19.9.1992 bis 30.6.1993 durch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse am 31.12.1992 erloschen" gewesen sei "und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines" gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 Z1 AuslBG und § 20 VStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. April zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 21. April 1994 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber beantragt, daß das Straferkenntnis als unbegründet aufgehoben wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl. SV96/11/13-1993-Ma/Ber vom 31. Mai 1994 Einsicht genommen und am 30. August 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Dem Berufungswerber war für den (damals) jugoslawischen Staatsangehörigen Z B eine Beschäftigungsbewilligung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in S, G, für den Zeitraum von 19. September 1992 bis 30. Juni 1993 erteilt gewesen.

Bis Ende Dezember 1992 hat der Ausländer im oa Betrieb gearbeitet. Für Anfang des Jahres 1993 war zwischen dem Berufungswerber und dem Ausländer ein Karenzurlaub vereinbart gewesen, den der Ausländer auch angetreten hat.

Der Ausländer ist nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sondern erst Anfang Mai 1993 wieder zur Arbeit erschienen. Am 16.

März 1993 hatte der Berufungswerber den Ausländer (rückwirkend auf den 31. Dezember 1992) von der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Die Anfang Mai wiederaufgenommene Tätigkeit des Ausländers für den Berufungswerber wurde mit 23. Juni 1994 eingestellt. Am 23.

Juni 1993 hat der Berufungswerber - nach einem diesbezüglichen Hinweis - um die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt angesucht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 7 Abs.6 Z1 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Eine nähere Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Zusammenhang die Beschäftigung (überhaupt) geendet hat, erübrigt sich, weil der Berufung jedenfalls Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Dies sowohl unter der Prämisse, daß der belangten Behörde darin gefolgt wird, daß die Beschäftigung geendet hat (und damit die Beschäftigungsbewilligung erloschen ist - dies wird im folgenden näher ausgeführt) als auch unter der Prämisse, daß nicht von der Beendigung der Beschäftigung ausgegangen wird (diesbezüglich erübrigen sich selbstredend weitere Ausführungen).

Zu der als erste angeführten Prämisse: Der Berufungswerber war sich über die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung für die Beschäftigung eines Ausländers im klaren. Daß der Berufungswerber bei der Beschäftigung des jugoslawischen Staatsbürgers von Anfang Mai 1993 bis 23.

Juni 1993 offensichtlich im Vertrauen auf die für den Zeitraum von 19. September 1992 bis 30. Juni 1993 bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung und daher in gutem Glauben gehandelt hat, läßt sich daraus entnehmen, daß er diese Beschäftigung prompt der Krankenkasse gemeldet hat und daraus, daß er diese Beschäftigung sofort nach erfolgtem Hinweis auf das Erfordernis einer (neuerlichen) Bewilligung nach dem AuslBG beendet hat. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen. Diese Forderung darf aber - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl.92/09/0321, ausgeführt hat - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 7 Abs.6 AuslBG gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden. Der O.ö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die nach den Verhältnissen des Berufungswerbers erforderliche Sorgfalt auch die Kenntnis der Bestimmung des § 7 Abs.6 des AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses umfaßt hätte.

Eine Unkenntnis des Gesetzes in diesem Detail stellt einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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