Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250317/6/Kon/Fb

Linz, 13.10.1995

VwSen-250317/6/Kon/Fb Linz, am 13. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des K T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 30. Mai 1994, SV96-5-1994/Gi, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma F Ges.m.b.H., strafrechtlich dafür verantwortlich, daß am 08.02.1994 um 19.00 Uhr von der Firma F Ges.m.b.H. als Arbeitgeber einem Organ des Arbeitsamtes Ried i.I. entgegen § 26 Abs.2 AuslBG zur Durchführung seiner Aufgaben nicht Zutritt zur Betriebsstätte in R, B, gewährt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm. § 28 Abs.1 Z.2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 9 Abs.1 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 28 Abs.1 Z.2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 13.000,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 1.300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 14.300,--".

Hinsichtlich ihres Schuldspruches führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, der Beschuldigte habe dem Aushilfstankwart Anweisung gegeben, außerhalb der Betriebszeiten niemand auf das Betriebsgelände zu lassen, obwohl derselbe Tankwart am 7.2.1994 zwei Organen des Arbeitsamtes Ried/Innkreis den Zutritt gewährt habe. Die Betriebskontrolle am 7.2.1994 sei ohne jegliche Probleme verlaufen und sei das Vorbringen des Beschuldigten in bezug auf die örtlichen Gegebenheiten als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiters sei festzuhalten, daß durch die Gewährleistung der Erreichbarkeit des Beschuldigten oder einer anderen geeigneten Person dafür hätte gesorgt werden können, daß dem Erhebungsbeamten der Zutritt gestattet worden wäre.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß die Verwaltungsübertretung am 8.2.1994 nicht bloß fahrlässig begangen worden sei.

In seiner Berufung wendet der Beschuldigte im wesentlichen ein, daß durch die Vernehmung der Zeugen zu mehreren Verfahren nicht gewährleistet sei, daß die Zeugen auch gewußt hätten, zu welchem Straftatbestand sie nun Stellung nehmen sollten. Von diesem Verfahrensmangel abgesehen, sei auch nicht unbestritten geblieben, daß den Organen des Arbeitsamtes Ried am 8.2.1994 der Zutritt verwehrt worden sei.

Darüber hinaus gehe aus dem gesamten Verfahren nicht eindeutig hervor, ob die Organe des Arbeitsamtes Zutritt zum Produktionsgebäude der F GmbH oder zum Firmengelände der E M GesmbH verlangt hätten. Weiters werde eingewendet, daß die Kontrolle des Arbeitsamtes Ried i.I.

1. ohne Benachrichtigung von leitenden Angestellten oder auch nur eines einzigen Betriebsangehörigen, 2. drei Stunden außerhalb der Dienstzeit, also zur Unzeit, und 3. auf einer sich im Baustellenzustand befindlichen Grundstücksfläche durchgeführt hätte werden sollen.

Zuletzt verwahre er sich gegen die Feststellung, daß bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen § 28 Abs.1 Z2 AuslBG gegen ihn vorläge.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten und auch unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden, sodaß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war. Die Berufung enthält auch keinen diesbezüglichen Antrag.

Da in der vorliegenden Berufung neue Tatsachen oder Beweise nicht vorgebracht wurden, war es im Sinne der Bestimmungen des § 65 AVG iVm § 24 VStG nicht erforderlich, den Schriftsatz dem Berufungsgegner Arbeitsmarktservice Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen auch die örtlichen Arbeitsämter.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.d AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.2 AuslBG den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt.

Nach der zitierten Strafbestimmung kommt als unmittelbarer Täter nicht nur der Beschäftiger (Arbeitgeber) in Betracht.

Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage des Organes des Arbeitsamtes Ried/Innkreis, F E, vom 1.3.1994 ergibt, war zum Tatzeitpunkt 8.2.1994, 19.00 Uhr, der Beschuldigte am Tatort (Gelände der Firma F GmbH) nicht persönlich anwesend, sodaß er als unmittelbarer Täter nicht in Erscheinung trat. Als solcher käme lediglich der zu diesem Zeitpunkt als Tankwart fungierende M D, welcher auch im Verfahren der belangten Behörde als Zeuge aufgetreten ist, in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob dessen Verhalten die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hätte oder nicht, kann im vorliegenden Fall der Beschuldigte allenfalls als mittelbarer Täter iSd § 7 VStG erachtet werden. Als solcher wurde er aber nicht zur Verantwortung gezogen.

Aus diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Stattgebung der Berufung bewirkt den Entfall der Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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