Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250324/5/Lg/Bk

Linz, 04.05.1995

VwSen-250324/5/Lg/Bk Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 11.

Juli 1994, Zl. SV96-6-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG des Vereins "T" in H, vom 1.1.1994 bis 31.3.1994 entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine näher bezeichnete Ausländerin, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, als Textilarbeiterin beschäftigt habe. Er habe dadurch § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der Tatvorwurf vom Beschuldigten nicht bestritten wurde. Bei der Strafbemessung sei davon ausgegangen worden, daß die Milderungsgründe (Geständnis, fahrlässige Begehung der Tat aus Unbesonnenheit, Meldung zur Sozialversicherung, wodurch auf die unerlaubte Beschäftigung aufmerksam gemacht wurde, bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit) die Erschwerungsgründe überwiegen, weshalb entsprechend § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S um die Hälfte unterschritten worden sei.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, daß der Berufungswerber Obmann des Vereines "T H" sei und für diese Tätigkeit kein Entgelt bekomme.

Er habe also aus der Beschäftigung der Ausländerin keinen Nutzen gezogen. Sein Verschulden betrachte er als geringfügig, da die Ausländerin vorher von der W O beschäftigt wurde und diesem Unternehmen ja eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Da er keinerlei Erfahrung mit der Beschäftigung von Ausländern habe, habe er im guten Glauben, nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift zu verstoßen, die Beschäftigung der Ausländerin zugelassen.

3. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde hat unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) die Mindeststrafe zur Hälfte unterschritten, indem sie eine Geldstrafe von 2.500 S verhängte. Ein Absehen von der Strafe (§ 21 Abs.1 VStG) würde voraussetzen, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In Anbetracht der relativ langen Dauer der Beschäftigung (drei Monate) liegt jedoch die zweite der beiden (kumulativen) Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht vor, sodaß ein Absehen von der Strafe nicht möglich erscheint. Die Verhängung einer Geldstrafe unter 2.500 S erscheint mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht möglich. Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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