Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250325/27/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250325/27/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F G, Geschäftsführer, L vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. A H, DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22.

Juni 1994, Zl. SV96/16/1993/Ba/Wi, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als für die Einstellung von ausländischen Arbeitskräften verantwortlicher Geschäftsführer der G GesmbH vom 5. Juli 1993 bis 9. August 1993 in seinem Betrieb in L, D, sowie in seinem Betrieb in F, L, die rumänische Staatsbürgerin O E als Küchenhilfskraft beschäftigt habe, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis bzw ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

2. Im Berufungsverfahren legte der Berufungswerber eine Bestellungsurkunde/Zustimmungserklärung mit folgendem Wortlaut vor:

"Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz Ich, F G, bestelle in meiner Eigenschaft als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma G GesmbH., L, F, Herrn S E zum verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie des Lebensmittelrechtes und Bazillenausscheidergesetzes für folgende Filialen:

F, H, F, Z, F, G, W, R, U, I B, G, D, K, D, A, O, B, R.

Herr S E ist befugt, für die erwähnten Bereiche die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

Ich, S E, stimme der obigen Bestellung hiermit zu." 3. Das Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Die vom Beschuldigten vorgelegte "Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG", wonach Herr S für die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich sein soll, ist nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle OÖ. des Arbeitsmarktservice durch die "Belange des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzes" zu allgemein gehalten, sodaß darunter weder die Anordnungsbefugnis noch die Verantwortlichkeit für Personaleinstellungen noch im besonderen für Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes subsumiert werden können." 4. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß die sachliche Abgrenzung im gegenständlichen Fall ausreichend genau ist. Das AuslBG gehört eindeutig zum Arbeitsrecht wie auch umgekehrt der Oberbegriff Arbeitsrecht einen hinlänglich abgrenzbaren Bestand an Rechtsmaterien (einschließlich der dort enthaltenen Strafbestimmungen) enthält (vgl. die Zuordnung des AuslBG zum Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" in Art. 10 Abs. 1 Z11 B-VG in den EB, 1451 BlgNr 13. GP, S 17; keinen Anstoß nimmt der Verwaltungsgerichtshof an einer ähnlichen Formulierung in seinem Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 92/11/0001). Der Bestellte hatte nach eigener Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch keinen Zweifel an seiner Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für Verstöße gegen das AuslBG.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet es auch als ausreichend, wenn dem Betrauten die Befugnis erteilt wird, "für obenerwähnte Bereiche die entsprechenden Anordnungen zu treffen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0212; zitiert bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 759). Nach den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war der verantwortliche Beauftragte nach der Betriebsorganisation für die Einstellung und die Entlassung von Arbeitnehmern in jener Filiale, in welcher die Ausländerin tatsächlich beschäftigt wurde, zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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