Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250326/8/Gu/Atz

Linz, 20.10.1994

VwSen-250326/8/Gu/Atz Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W und Dr. P gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 22.6.1994, Zl. 101-6/3, wegen fünf Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der am 11. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß hinter der Bezeichnung R R das Wort "GesmbH." eingefügt wird.

Der Strafausspruch wird insofern geändert, als die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf 5 x 5.000 S bzw. 5 x einen Tag herabgesetzt werde.

Der gesetzliche Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren beträgt daher 5 x 500 S.

Der zu zahlende Gesamtbetrag an Strafe und Kosten beträgt daher 27.500 S.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 20 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz dritter Strafrahmen AuslBG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.2, § 65 VStG, § 34 Z2, Z11 und Z15 StGB.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als für den Anlaßfall verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma R R, E, verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß fünf namentlich genannte Ausländer zu genau angeführten Zeiträumen im Betrieb bzw. auf einer Baustelle in Auwiesen beschäftigt worden seien, ohne daß für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden waren, noch daß die Ausländer im Besitze von Befreiungsscheinen oder von Arbeitserlaubnissen gewesen seien.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurden deswegen über den Rechtsmittelwerber fünf Geldstrafen in der Höhe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) und Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber geltend, daß er bezüglich sämtlicher im Straferkenntnis angeführter Dienstnehmer beim Arbeitsamt Linz um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ersucht habe, das Arbeitsamt Linz aber nicht in der gebotenen Frist über die Anträge entschieden habe, wodurch es zur zwischenzeitigen Beschäftigung der Dienstnehmer gekommen sei. Dabei sei dem Berufungswerber anhand seiner wiederholten Interventionen beim Arbeitsamt Linz eine positive Erledigung in Aussicht gestellt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum rund 150 Anträge gestellt habe, die entgegen wiederholter mündlicher Zusagen einer positiven Erledigung letztendlich alle abgewiesen worden seien. Aufgrund der mündlichen Inaussichtstellung von positiven Entscheidungen habe der Berufungswerber davon ausgehen können, daß kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz eintreten werde.

Weiters sei die verhängte Geldstrafe von 50.000 S wesentlich überhöht und sei der Schuld- und Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er sein Vorbringen, daß neben der von der ersten Instanz als mildernd anerkannten Unbescholtenheit ferner als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, daß das Unternehmen aufgrund von Vereinbarungen bezüglich Termingeschäften, bei sonstigen hohen Pönalen und zu erwartendem Verlust von künftigen Aufträgen, ein großer Druck bezüglich der Einhaltung der Geschäftsvereinbarungen auf der Geschäftsführung bzw. den verantwortlichen Personen gelastet habe und, nachdem trotz Bemühen andere Personen zu bekommen, die zu erfüllenden Arbeiten nur durch die Verwendung der ausländischen Arbeitnehmer habe bewerkstelligt werden können.

Die rund um den in Frage kommenden Zeitraum von zwei Jahren gestellten größtenteils erfolglosen 150 Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen hätten ihm alleine Gebühren von 31.000 S verursacht.

Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsmarktservice für Oberösterreich, plädierte hingegen dafür nur die Unbescholtenheit als mildernd anzuerkennen.

Unbestritten ist, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählten ausländischen Arbeitnehmer in den in Frage kommenden Zeiträumen vom Betrieb der R R GesmbH. beschäftigt waren und hiefür der Beschuldigte gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG als verantwortlicher Beauftragter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug. Im übrigen wird zur subjektiven Tatseite auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich verwiesen.

Auch der O.ö. Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, daß zufolge häufigen Umganges in Fragen der Ausländerbeschäftigung und zahlreicher gestellter Anträge und Kontaktnahmen mit dem Arbeitsamt auf eine bloße mündliche Zusage nicht vertraut werden durfte, sondern eine rechtskräftige Erledigung abzuwarten war und erst dann mit der Beschäftigung hätte begonnen werden dürfen. Insofern liegt dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit zur Last und war schon aus diesem Grunde ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG nicht zulässig.

Was das Vorliegen weiterer Milderungsgründe über jenen, der bereits von der ersten Instanz berücksichtigten Unbescholtenheit hinaus anlangt, ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht. Lange Entscheidungsfristen über Beschäftigungsbewilligungsanträge und der Druck im Wirtschaftsleben bei sonstigen erheblichen Einbußen im Geschäftsgang bilden zwar keine Rechtfertigungsgründe im Sinn des § 6 VStG, sie kommen jedoch solchen nahe (§ 34 Z11 StGB). Darüber hinaus war dem Beschuldigten zugutezuhalten, daß er sich ernstlich bemüht hat, die erforderlichen Bewilligungen zu erlangen. Er war somit bestrebt, den von der Rechtsordnung gebotenen Weg zu befolgen. Dieses Streben, in der Zusammenschau mit den übrigen Milderungsgründen, bei keinen besonderen Erschwerungsgründen, bedeuteten ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe und somit die Pflicht zur Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG.

Der aufgrund der Beschäftigung von fünf Ausländern bestehende Strafrahmen von 10.000 S bis 120.000 S erweitete sich demnach durch Halbierung der Untergrenze auf 5.000 S bis 120.000 S.

Die Milderungsgründe waren in der Zusammenschau so gewichtig, daß mit der untersten Grenze des so gegebenen Strafrahmens das Auslangen gefunden werden konnte, um allen Strafzwecken zu genügen.

Dementsprechend waren auch die Ersatzfreiheitsstrafen und die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge anzupassen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung trifft den Berufungswerber keine Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum