Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250331/15/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250331/15/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn H H, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Juni 1994, Zl. SV-96/74-1993-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von zwei Mal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Mal je neun Tagen verhängt, weil er von Jänner bis 1. Juli 1993 in P, K, zwei näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP Puchenau vom 20. Juli 1993.

Der gegenständlichen Anzeige liegt ein Aktenvermerk des GP Puchenau bei, wonach die beiden Ausländer im Hause K angetroffen worden seien. Sie hätten angegeben, seit Jänner 1993 bei H, K, gewohnt zu haben, dort aber nicht gemeldet zu sein. Sie hätten Arbeiten unter Anweisung des H H im Garten durchgeführt.

H H habe selbst zugegeben, daß die beiden Ausländer Arbeiten bei ihm durchführten bzw durchführen werden.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß die betreffenden Ausländer niemals beim Berufungswerber beschäftigt gewesen seien.

3. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber vor, die beiden Ausländer seien von der "R gesmbH" beschäftigt worden. Diese Gesellschaft habe auch die Kosten für die Wohnung der beiden Ausländer getragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sei C D gewesen. Der Berufungswerber habe zu dieser Zeit für die Gesellschaft als Bauleiter fungiert. Die Behauptung in der Anzeige, die Ausländer wären mit Gartenarbeiten im Haus K beschäftigt gewesen, bestritt der Berufungswerber. Die betreffenden Ausländer konnten wegen unbekannten Aufenthalts nicht einvernommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat ist aufgrund des überzeugenden Auftretens des Berufungswerbers und der Übereinstimmung seiner Darstellung mit der Zurückziehung der Berufung des Geschäftsführers der GesmbH, C D, gegen zwei Verwaltungsstrafen wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern durch die in Rede stehende GesmbH, zur Überzeugung gelangt, daß die Ausländer tatsächlich von der GesmbH beschäftigt wurden und es auch den Tatsachen entspricht, daß die Wohnkosten der GesmbH verrechnet wurden.

Hingegen reicht die vage "Aussage" der Ausländer vor den Gendarmeriebeamten, sie hätten Gartenarbeiten im Haus K (damals gleichzeitig Firmensitz der gegenständlichen GesmbH) durchgeführt, nicht aus, um die Annahme einer "privaten" Beschäftigung der Ausländer durch den Berufungswerber zu rechtfertigen.

Laut Firmenbuchauskunft wurde der Berufungswerber aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21. Jänner 1993 mit diesem Datum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen GesmbH abberufen. Der unabhängige Verwaltungssenat kann es aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht als erwiesen ansehen, daß die beiden Ausländer bereits vor der Abberufung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer durch die GesmbH beschäftigt wurden. Für eine allfällige spätere Beschäftigung der Ausländer durch die GesmbH ist jedoch der Berufungswerber, mangels Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer, nicht verantwortlich.

5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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