Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250332/3/Kon/Fb

Linz, 05.09.1994

VwSen-250332/3/Kon/Fb Linz, am 5. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath anläßlich der Berufung des J W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 9.8.1994, MA2-SV-121-1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), verfügt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 31 Abs.3 und § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG ist der Lauf der Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

§ 31 Abs.3 VStG bestimmt, daß, wenn seit dem im Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Im angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, acht namentlich angeführte Ausländer jeweils in der Zeit vom 26.8.1991 bis 28.8.1991 bzw vom 26.8.1991 bis 2.9.1991 auf einer namentlich angeführten Baustelle in Wels entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben.

Das Straferkenntnis ist datiert vom 9.8.1994 und wurde laut im Akt erliegendem Rückschein dem Beschuldigten am 19.8.1994 zu eigenen Handen zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig mit Schriftsatz vom 21.

August 1994 Berufung erhoben und diese bei der belangten Behörde eingebracht.

Das mit 24.8.1994 datierte Berufungsvorlageschreiben ist am 29. August 1994 beim h. Verwaltungssenat (Einlaufstelle) ein gelangt. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich jener Fälle, denen der Tatzeitraum 26.8.1991 bis 28.8.1991 zugrundeliegt, bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war es aber auch hinsichtlich der Fälle, bei denen die Strafbarkeitsverjährung erst fünf Tage später, nämlich am 2.9. des Jahres eingetreten ist, nicht möglich vor Eintritt derselben eine Berufungsentscheidung zu fällen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zu berücksichtigen gewesenen Beweisanträge des Berufungswerbers verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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