Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250333/21/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250333/21/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn L F, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 12. August 1994, Zl.

SV96-2-7-1994-Au/Bü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Höhe der Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 500 S je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von fünf Mal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Mal je 24 Stunden verhängt, weil er im Rahmen seiner Firma zumindest am 2. Februar 1994 um ca 10.30 Uhr in Innsbruck auf einer näher bezeichneten Baustelle fünf näher bezeichnete Ausländer beschäftigt habe, ohne daß die Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen seien.

2. In der Berufung und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Berufungswerber nicht, daß die genannten Arbeitskräfte von der Firma zum genannten Arbeitsort geschickt wurden, um nachzusehen, ob mit den Verputzarbeiten bereits begonnen werden kann. Mit der Inbetriebnahme von Heizkanonen hätten die Arbeitskräfte aber den Auftrag überschritten.

Der Berufungswerber vertrat die Auffassung, daß die Beschäftigung der Arbeitskräfte erst mit den Verputzarbeiten im engeren Sinn beginnt. Dies deshalb, weil die Arbeitskräfte (Partien) ja auch nach Maßgabe der verputzten Fläche entlohnt würden.

Sobald die Möglichkeit des Beginns der Verputzarbeiten mitgeteilt worden wäre, wäre um vorzeitige Beschäftigungsbewilligung angesucht worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sich der Auffassung des Berufungswerbers, es sei nicht als Beschäftigung anzusehen, wenn die Firma Arbeitskräfte, die als Verputzer beschäftigt werden sollen, zu einer Baustelle schickt, um nachzusehen, ob mit den Verputzarbeiten begonnen werden kann, nicht zu folgen. Auch wenn für die Entlohnungsberechnung der Umfang der verputzten Quadratmeter eine Rolle spielt, so ergibt sich daraus nicht, daß eine arbeitstechnisch notwendige Begutachtung der Baustelle durch Arbeitskräfte im Auftrag der Beschäftigerfirma, nicht als Teil des Arbeitsauftrags anzusehen ist. Es besteht im Gegenteil ein enger Zusammenhang zwischen der - wie immer berechneten - Entlohnung und der Pflicht der Arbeitnehmer, (wenn auch relativ selbständig) die Verputzarbeiten vorzunehmen. Als Teil dieser Pflicht der Arbeitnehmer ist der gegenständliche Auftrag zur fachmännischen Begutachtung zu verstehen.

Der Berufungswerber hat daher den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Seine fehlerhafte Einschätzung der rechtlichen Situation entschuldigt ihn auch nicht, da es ihm als Arbeitgeber oblegen wäre, sich ausreichend zu informieren.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschäftigung bereits Beschäftigungsbewilligungen für die genannten Arbeitnehmer vorlagen, allerdings erst beginnend mit 1. März. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die tatsächlich vorgeworfene Beschäftigungsdauer nur einen geringen Umfang hat, mildernd wirkt ferner die Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.

Da sohin die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben sind, war bei Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat die Geldstrafe mit 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festzusetzen.

Da das Verschulden des Berufungswerbers nicht in entsprechendem Ausmaß gering war, konnte § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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