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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250338/11/Lg/Bk

Linz, 14.06.1995

VwSen-250338/11/Lg/Bk Linz, am 14. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G W, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. August 1994, Zl.

SV96-39-1994-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma "Versicherungsbüro W G" in H, F den ausländischen Staatsbürger M O vom 1. April 1994 bis 26. April 1994 beschäftigt habe, ohne daß die Voraussetzung für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen sei.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 26.

April 1994 und die unterbliebene Rechtfertigung des Beschuldigten. Die gegenständliche Anzeige des Arbeitsamtes Linz stützt sich auf eine Hauptverbandsabfrage bei der GKK am 26. April 1994.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der betreffende Ausländer sei gekündigt worden, habe aber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils mit 1. April 1994 wieder eingestellt werden müssen. Die Beschäftigungsbewilligung sei vom Arbeitsamt nicht erteilt worden. Am 26. April sei der Ausländer rückwirkend mit 1. April 1994 gekündigt worden.

3. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich aufgrund der Aussagen des Berufungswerbers, des betroffenen Ausländers und der Aktenlage folgendes Bild:

Für den betreffenden Ausländer hatte der Berufungswerber eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 3. Juni 1993 bis 2. Juni 1994. Mit Wirkung vom 9. Juli 1993 wurde der Ausländer von der GKK abgemeldet. Dem war eine Entlassung des Ausländers vorausgegangen.

In einem im Jänner beim Arbeitsgericht Linz abgeschlossenen Vergleich wurde vereinbart, daß das Dienstverhältnis (statt der ungerechtfertigten Entlassung) als einvernehmlich aufgelöst anzusehen sei und daß der Berufungswerber dem Ausländer 19.000 S an ausstehenden Forderungen zu bezahlen habe. Später einigten sich der Berufungswerber und der Ausländer außergerichtlich darauf, daß der Berufungswerber den Ausländer rückwirkend bei der GKK wieder anmelden und der Ausländer wieder beim Berufungswerber zu arbeiten beginnen solle. Die den Ausländer vertretende Gewerkschaft drängte hierauf den Berufungswerber, entweder die 19.000 S zu bezahlen oder den Ausländer wieder einzustellen.

Obwohl der Berufungswerber die 19.000 S bezahlt hatte, meldete er den Ausländer mit Wirkung vom 1. April 1994 bei der GKK an. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung wurde nach Aussage des Berufungswerbers bereits vor dem 1. April 1994 gestellt, später sei ihm jedoch mitgeteilt worden, daß der Antrag mangelhaft sei und Unterlagen nachzureichen wären.

Im AMS-EDV scheint jedoch der Antrag erst als am 18. April 1994 eingebracht auf. Mit Wirksamkeit vom 26. April 1994 meldete der Berufungswerber den Ausländer bei der GKK rückwirkend ab. Für die Zeit vom 26. Juli 1994 bis 25. Juli 1995 liegt eine Beschäftigungsbewilligung vor. Ab 1.

September 1994 wurde der Ausländer wieder bei der GKK gemeldet.

Rund um diese Eckpunkte einigermaßen sicherer Anhaltspunkte rankte sich ein nicht mehr rekonstruierbares Geschehen.

Schon über die Vereinbarungen und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten waren sich der Berufungswerber und der Zeuge - welche im übrigen keine widersprechenden Angaben machten - nicht im Klaren. Der Berufungswerber ging jedenfalls davon aus, bei der Anmeldung des Ausländers bei der GKK einer Verpflichtung Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich der Einzelheiten des Beschäftigungsbewilligungsantrages traten Ungereimtheiten zutage, sodaß nicht einmal sicher ist, aufgrund welchen Antrages das Arbeitsamt welche Schritte setzte (nach übereinstimmender Auffassung des Berufungswerbers und des Ausländers erging die Beschäftigungsbewilligung ab 26. Juli 1994 anstelle einer Entscheidung über einen nicht erledigten Berufungsantrag). Der Ausländer hatte nach eigener Aussage gemeint, es sei ohnehin eine Beschäftigungsbewilligung aufrecht gewesen und es sei nur um eine Verlängerung dieser Beschäftigungsbewilligung gegangen. Das Arbeitsamt habe lange Zeit irrtümlich angenommen, er sehe sich selbst als Asylwerber, was das Verfahren unnötig verzögert und verkompliziert habe. Gearbeitet habe er in der fraglichen Zeit für den Berufungswerber nicht und er habe auch keine Entlohnung erhalten. Der Berufungswerber sagte, es sei zunächst nur darum gegangen, gerichtlich auferlegten Pflichten auf Drängen der Gewerkschaft nachzukommen.

Beschäftigt habe er den Ausländer erst wieder ab September 1994.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Als gesichert war davon auszugehen, daß die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung des Dienstverhältnisses im Juli 1993 erloschen war ( § 7 Abs.6 Z1 AuslBG), ferner davon, daß der Berufungswerber für die Zeit ab 1. April 1994 eine (später stornierte) Anmeldung des Ausländers zur GKK vornahm. Hingegen konnte nicht erwiesen werden, daß nach übereinstimmenden Parteiwillen ein Vertragsverhältnis zustandegekommen war, welches einer Beschäftigung des Ausländers in der vorgeworfenen Zeit zugrundelag. Wegen der übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und des Ausländers, daß eine Verwendung des Ausländers in einem Beschäftigungsverhältnis im Tatzeitraum nicht stattgefunden habe, war davon auszugehen, daß der Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs.2 AuslBG und damit der Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG nicht erfüllt war. Die bloße Anmeldung eines Ausländers bei der GKK läßt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen sicheren Schluß auf eine Beschäftigung iSd AuslBG zu.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam daher zu dem Ergebnis, daß die Begehung der vorgeworfenen Tat nicht erwiesen ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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