Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250342/10/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250342/10/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F G, R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. August 1994, Zl.

SV-96/10-1994-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er in seinem Betrieb "O" O, R, in der Zeit vom 6. September 1993 bis 15.

Februar 1994 den ausländischen Staatsangehörigen E A, beschäftigt habe, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Der Berufungswerber habe dadurch gegen § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verstoßen und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

Als straferschwerend wertete die Behörde, daß der Berufungswerber bereits als einschlägig vorbestraft aufscheine.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der Ausländer vom Arbeitsamt Linz zugewiesen wurde und seitens der Firma des Berufungswerbers am 7. September 1993 eine Beschäftigungsmeldung gemäß § 14d AuslBG erfolgt sei. Den Berufungswerber treffe daher kein Verschulden.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, daß die Vorstellkarte des ihm zugewiesenen Ausländers keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung enthielt (wie dies bei Ausländern, für die eine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist, üblich ist), was ihn zur (irrtümlichen) Annahme veranlaßte, die Arbeitserlaubnis des Ausländers beziehe sich auf Oberösterreich. Aufgrund seiner sofortigen Anzeige des Arbeitsbeginns hätte die Behörde es in der Hand gehabt, den von ihr verursachten Irrtum umgehend aufzuklären.

Der Vertreter des Arbeitsmarktservice gibt bekannt, daß ein solcher Hergang nicht ausgeschlossen werden könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat geht im Zweifel von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Berufungswerber aus. Da er dem Berufungswerber sohin einen Irrtum zubilligt, der dessen Bestrafung ausschließt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im übrigen weist der unabhängige Verwaltungssenat darauf hin, daß zum vorgeworfenen Tatzeitraum keine rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen vorlagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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