Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250346/5/Lg/Shn

Linz, 08.05.1995

VwSen-250346/5/Lg/Shn Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 5. Oktober 1994, Zl.Sich96-253-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als iSd § 9 VStG für die Firma "R GesmbH" Verantwortlicher einen näher bezeichneten Ausländer in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 19. Dezember 1993 in seinem Betrieb als Hausmeister beschäftigt habe, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung nicht vorlagen. Dadurch habe der Berufungswerber § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ua darauf verwiesen, daß der Berufungswerber, auf seinen Irrtum, für den Ausländer sei wegen dessen langen Aufenthalts in Österreich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig, hingewiesen, sofort einen Beschäftigungsbewilligungsantrag gestellt habe. Die Beschäftigungsbewilligung sei allerdings erst mit 20.

Dezember 1993 erteilt worden. Dennoch habe der Berufungswerber den Ausländer ab 1. Dezember 1993 beschäftigt. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei der Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt worden.

2. In der Berufung wird ersucht, von einer finanziellen Strafe Abstand zu nehmen und es mit einer "Mahnung" zu belassen. Begründend wird angeführt, daß das Unternehmen seit 1975 besteht und bis zu diesem Tag keine Beanstandung wegen Beschäftigung von Ausländern erfolgt sei. Außerdem sei der Ausländer zu vollen Bezügen angemeldet worden, was dokumentiere, daß nicht die Absicht bestanden habe, den Ausländer "schwarz" zu beschäftigen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde erscheint im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründe sowie im Hinblick auf die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung gerechtfertigt. Die Gründe des § 21 Abs.1 VStG liegen jedoch nicht vor. Zwar ist einzuräumen, daß im gegenständlichen Fall, wegen der Anmeldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkasse, nicht von einem Vorsatz, der sich auf "echte Schwarzarbeit" bezieht, gesprochen werden kann.

Andererseits liegt auch kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG vor, da der Berufungswerber den Ausländer vor Erteilung der von ihm beantragten Beschäftigungsbewilligung beschäftigte. Im übrigen kann im gegenständlichen Fall auch nicht ohne weiters davon gesprochen werden, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, da die illegale Beschäftigung immerhin gut zwei Wochen angedauert hat. Aus diesen Gründen scheidet die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) aus. Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe in einem dem Proporz der Höchststrafe besser angemessenes Maß herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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