Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250350/5/Lg/Bk

Linz, 25.01.1995

VwSen-250350/5/Lg/Bk Linz, am 25. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Ing. A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

J H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 23. September 1994, Zl. SV96/10/9-1992-Ma/Bü, wegen unerlaubter Beschäftigung von vier im gegenständlichen Straferkenntnis näher bezeichneten Ausländern, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von vier Mal 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von vier Mal 96 Stunden wegen illegaler Beschäftigung von vier näher bezeichneten Ausländern am 5. März 1992 verhängt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers wurde auf seine Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P Ges.m.b.H., P, O, gestützt.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird dargelegt, daß der Beschuldigte mit Schreiben vom 14.

September 1993 einen Zustimmungsnachweis des Dr. L B zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG vorgelegt hat. Dieser Zustimmungsnachweis wurde aber der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrundegelegt, weil, nach Ansicht der belangten Behörde, der Beschuldigte im Sinne einer Mitwirkungspflicht die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten bereits bei seiner ersten Einvernahme bekanntgeben hätte müssen.

2. In der Berufung wird ua auf das Vorliegen der Zustimmungserklärung des Dr. L B vom 3. Jänner 1992 für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 Bezug genommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Mit der gegenständlichen Zustimmungserklärung übernahm Dr.

L B die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Beschäftigung von Ausländern. Es wurden ihm auch die entsprechenden Anordnungsbefugnisse übertragen.

Da es sich um ein Beweismittel aus der Zeit vor der Tat handelt (woran zu zweifeln für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anlaß bestand) hatte der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Berufungswerber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit worden war.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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