Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250355/7/Kei/Shn

Linz, 13.11.1995

VwSen-250355/7/Kei/Shn Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des S M A, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 6. Oktober 1994, Zl.MA2-SV-142-1993 Pö, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

Anstelle von "Fa. W" ist zu setzen "Firma 'W' G ", anstelle von "seit 1 Monat lang" ist zu setzen "1 Monat lang", zwischen den Worten "ausländische" und "Staatsbürgerin" ist das Wort "(bosnische)" einzufügen und anstelle von "Der angeführten ausländischen Staatsbürgerin wurde seitens des Arbeitsamtes keine Arbeitserlaubnis erteilt und sie ist auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines" ist zu setzen: "Auch ist weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorgelegen".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 20 und § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt, weil er "es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. W G 'S', W, S, zugelassen" habe, "daß die ausländische Staatsbürgerin R S, geb. ..., seit 1 Monat lang bis 8.12.1993 in seiner Firma als Küchenhilfe aushilfsweise, stundenweise beschäftigt" worden sei, "ohne daß für diese von ihm beim zuständigen Arbeitsamt um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht und diese auch erteilt" worden sei. Der angeführten ausländischen Staatsbürgerin sei seitens des Arbeitsamtes keine Arbeitserlaubnis erteilt worden und sie sei auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen.

Dadurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Abs.1 in Zusammenhalt mit § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG BGBl.Nr.218/1975 idgF begangen, weshalb er gemäß § 28 Abs.1 Z1 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 13. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 19. Oktober 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels vom 20. Oktober 1994, Zl.MA2-SV-142-1993 und in das Firmenbuch beim Landesgericht Wels Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber war (ua) zur Zeit bis 8. Dezember 1993 ein Monat lang handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "W" G durch welche das Lokal "S" in W, S, betrieben wurde. Die bosnische Staatsangehörige und Ausländerin R S war in der oa Zeit in diesem Lokal tätig. Sie arbeitete stundenweise und aushilfsweise als Küchenhilfe.

Als Gegenleistung erhielt sie Speisen und Getränke. In bezug auf die oa Zeit und die Tätigkeit der Ausländerin ist weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorgelegen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Aussagen des Berufungswerbers in der Strafverhandlungsschrift vom 4. Juli 1994 und der Ausführungen in der Berufung, der Aussagen der R S (Niederschrift vom 8. Dezember 1993) und deswegen, weil er vom Berufungswerber nicht bestritten wurde.

Was die Gegenleistung für eine Beschäftigung in Form von Naturalien (Kost) betrifft, so wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1991, Zl.91/09/0027, und vom 25. April 1991, Zl.91/09/0004, hingewiesen. Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einer Ausländerin (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und somit der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

Das Vorbringen des Berufungswerbers vom 4. Juli 1994 - "ich war der Meinung, daß bei einer Aushilfsbeschäftigung ohne Bezahlung keine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist" vermag den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Er hätte als Arbeitgeber - soweit ihm Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes nicht bekannt gewesen sind - sich vor Aufnahme der Tätigkeit der Ausländerin informieren und die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes einhalten müssen. Dem Berufungswerber ist ein Verschulden vorzuwerfen. Dieses wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird davon ausgegangen, daß der Berufungswerber Eigentümer eines halben Hauses ist, ein Einkommen von 30.000 S monatlich bezieht, Sorgepflicht für zwei Kinder hat, Alimente für ein außereheliches Kind in der Höhe von 2.900 S monatlich zu leisten hat und daß die Gattin des Berufungswerbers nicht berufstätig ist. Auf das Ausmaß des Verschuldens (siehe die obigen Ausführungen) wurde Bedacht genommen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Folgende Milderungsgründe liegen - wie auch durch die belangte Behörde beurteilt wurde - vor: Der Berufungswerber hat einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat steht mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG, "Unbescholtenheit") und die (teilweise) vorhandene Einsicht des Berufungswerbers (Diktion der belangten Behörde: vom Berufungswerber wird "bis zu einem gewissen Grade eine einsichtige Haltung gezeigt"). Im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde wird die Dauer der Beschäftigung - ein Monat - nicht erschwerend - aber auch nicht mildernd - gewertet. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Da die Milderungsgründe - nicht vorhandene - Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte die Bestimmung des § 20 VStG angewendet und die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen sowie die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum