Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250364/5/Lg/Bk

Linz, 04.05.1995

VwSen-250364/5/Lg/Bk Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W B, R P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 4. November 1994, Zl. Ge96/190/1993/Um, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er eine näher bezeichnete Ausländerin in der Zeit vom 1.8.1992 bis 20.8.1992 in seiner Bäckerei in R, S P beschäftigt habe, ohne daß er für diese Ausländerin im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei, wobei die genannte Ausländerin auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer gültigen Arbeitserlaubnis gewesen sei.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß die illegale Beschäftigung der Ausländerin im genannten Zeitraum vom Berufungswerber nicht bestritten worden sei. Dem Argument, daß der Berufungswerber geglaubt habe, daß eine Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig sei, weil die betreffende Ausländerin bereits seit 16 Jahren in Österreich lebte, hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, daß dieser Irrtum nicht schuldausschließend wirkt.

Dieser Umstand sei jedoch bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

2. In der Berufung wird dagegen nochmals vorgebracht, daß die betreffende Ausländerin vom Arbeitsamt geschickt worden sei. Anläßlich einer telefonischen Rückfrage einer Dame des Arbeitsamtes, ob die Ausländerin beim Berufungswerber arbeiten kann, habe die Dame vom Arbeitsamt nicht darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigungsbewilligung notwendig war. Der Berufungswerber habe dies auch nicht gewußt, weil die Ausländerin die erste ausländische Person war, die im Betrieb beschäftigt wurde. Erst nachdem die Ausländerin bei der GKK angemeldet wurde, sei von Seiten des Arbeitsamts auf das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung hingewiesen worden. Diese Bewilligung sei dann auch erteilt worden. Die Schuld am Vorkommnis liege daher nicht beim Berufungswerber sondern beim Arbeitsamt.

3. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, verweist in seiner Stellungnahme vom 13.

Februar 1995 darauf, daß die belangte Behörde das Vorliegen von Strafmilderungsgründen, insbesondere die Anmeldung zur Sozialversicherung, nicht ausreichend gewürdigt habe. Daher bestünde seitens des Arbeitsmarktservice kein Einwand des § 20 VStG.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Argument der Berufung, daß den Berufungswerber kein Verschulden treffe, ist entgegenzuhalten, daß es ihm als Arbeitgeber oblegen wäre, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung zu informieren, bevor das Beschäftigungsverhältnis begonnen wurde. Dies hat der Berufungswerber jedoch nicht getan.

Daß von Seiten des Landesarbeitsamtes eine falsche Rechtsauskunft erteilt wurde, welche kausal für einen Rechtsirrtum auf Seiten des Berufungswerbers war, wird in der Berufung nicht behauptet.

Der Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses trifft daher in objektiver Hinsicht zu. Das Verhalten des Berufungswerbers ist auch durch keinen ersichtlichen Umstand entschuldigt.

Bei der Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber nach der Aktenlage unbescholten ist und die betreffende Ausländerin eigeninitiativ bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet hat. Überdies wirkt mildernd, daß der Berufungswerber um rechtstreues Verhalten bemüht war.

Da demgemäß mehrere Milderungsgründe, jedoch keine Erschwerungsgründe vorliegen, ist unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten und die Geldstrafe mit 2.500 S festzusetzen. Für eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe fehlt eine gesetzliche Grundlage. Ein Absehen von der Strafe (§ 21 Abs.1 VStG) kommt nicht in Betracht, da die illegale Beschäftigung rund drei Wochen gedauert hat (mithin die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind). Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geldund Ersatzfreiheitsstrafe ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz besser entsprechenden Höhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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