Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250368/6/Lg/Bk

Linz, 28.06.1995

VwSen-250368/6/Lg/Bk Linz, am 28. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E B, P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 14. November 1994, Zl.

SV96-40-1994-Mur, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, beschlossen bzw zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Berufung wird Folge gegeben, indem die Geldstrafen auf zwei Mal je 2.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei Mal je 14 Stunden herabgesetzt werden.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf zwei Mal je 250 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51a VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I. Zum Verfahrenshilfeantrag Gemäß § 51a VStG ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe (unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden finanziellen Situation des Beschuldigten) nur dann geboten, wenn diese im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 24.

November 1993, Zl. 93/02/0270) hat dazu ausgesprochen:

Diese Regelung orientiert sich an § 41 StPO (vgl. aber auch § 452 Z.7 StPO, sowie § 63 Abs.1, § 64 Abs.1 Z.3 ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigabe eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der beim Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anmerkung 10; MGA ZPO, 14. Auflage, § 64 E 5).

Im gegenständlichen Fall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen - sehr - einfach gelagerten Fall. Im besonderen ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Straferkenntnis es dem Beschuldigten zumutete, eine unzureichende Berücksichtigung seiner Situation im Zusammenhang mit der Festsetzung der Strafhöhe selbst geltend zu machen.

II. In der Sache selbst 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen in Höhe von zwei Mal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Mal je drei Tagen verhängt, weil sie in der Zeit vom 16. bis 18., am 20. sowie vom 22. bis 25. August 1994 zwei näher bezeichnete Ausländer täglich acht Stunden beschäftigt habe, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen seien.

Zur Strafhöhe führt das angefochtene Straferkenntnis aus, daß die Unbescholtenheit der Berufungswerberin strafmildernd zu werten sei. Erschwerend wirke hingegen die Nichtanmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung.

2. In der Berufung wird die Anwendung des § 20 VStG beantragt. Als Milderungsgründe werden die Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis, die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit und die Verleitung durch eine nicht auf Arbeitsscheue zurückführende drückende Notlage zur Tat ins Treffen geführt.

Im Hinblick auf die besonderen Tatumstände befürwortete auch das Arbeitsmarktservice in einer Stellungnahme die Anwendung des § 20 VStG.

Der unabhängige Verwaltungssenat anerkennt - als bereits aus dem erstbehördlichen Akt erkennbare - Milderungsgründe die Unbescholtenheit, die drückende finanzielle Notlage, die Rechtsunkenntnis und die reumütige Geständigkeit. Dem stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber; die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung bildet bloß das Fehlen eines weiteren Milderungsgrundes.

Aus diesen Gründen ist § 20 VStG anzuwenden. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie unter Beachtung der drückenden finanziellen Notlage der Berufungswerberin erscheint der Mindeststrafsatz von 2.500 S für jeden der beiden beschäftigten Ausländer angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist unter Anwendung derselben Strafbemessungskriterien festzulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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