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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250370/5/Gu/Atz

Linz, 06.03.1995

VwSen-250370/5/Gu/Atz Linz, am 6. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.11.1994, Zl. SV96-57-1994, womit dem Beschuldigten J M wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Ermahnung erteilt worden ist, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und dem Beschuldigten in Anknüpfung an den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wonach er die bosnische Staatsangehörige M B in der Zeit vom 1. Mai bis 2. August 1994, zumindest 2 bis 3 Stunden in der Woche, als Reinigungskraft in seiner Metzgerei in S beschäftigt hat, obwohl ihm für diese Person keine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und die Ausländerin selbst auch keine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hat wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz, erster Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auferlegt.

Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Betrag von 500 S an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu entrichten.

Ein Kostenausspruch zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid vorstehenden Schuldspruch gefällt und dem Beschuldigten wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Begründend führt sie dazu aus, daß es sich beim vorstehend beschriebenen Verhalten um keinen klassischen Fall der Schwarzbeschäftigung gehandelt habe. Sie könne die Verantwortung des Beschuldigten nachvollziehen, daß sich der Beschuldigte auf das Betteln der Ausländerin, durch stundenweises Arbeiten ein geringes Einkommen bzw.

Taschengeld zu verdienen, nachgegeben habe und anerkennt somit ein edles Motiv des Beschuldigten.

Die erste Instanz sehe die Anwendung des § 21 VStG auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich um eine erstmalige gleichartige Verwaltungsübertretung gehandelt habe.

Aus all diesen Gründen erachtete sie das Verschulden als geringfügig und die Folgen als unbedeutend.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich geltend, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht für die Anwendung des § 21 VStG ausreiche. Die erstmalige Übertretung des AuslBG sei nicht automatisch mit unbedeutenden Folgen der Übertretung und einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten gleichzusetzen.

Eine geringfügige Beschäftigung eines Ausländers stelle jedenfalls ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des AuslBG dar. Die geringfügige Beschäftigung eines Ausländers, insbesondere über einen Zeitraum von über drei Monaten, bleibe jedenfalls nicht hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt zurück, sodaß von unbedeutenden Folgen der Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes nicht gesprochen werden könne. Gleiches gelte auch für die Ansicht, die unerlaubte Beschäftigung sei erfolgt um notleidenden Flüchtlingen zu helfen.

Auch wenn der unerlaubten Beschäftigung der Gedanke zugrundeliege, die Notsituation eines Ausländers zu mindern, so könne durchaus erhebliches Verschulden und nicht unbedeutende Folgen der Verwaltungsübertretung vorliegen. Von Herrn Josef MAIER sei am 10.3.1994 beim Arbeitsamt Vöcklabruck ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Frau B als gastgewerbliche Hilfskraft eingebracht worden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Vöcklabruck mit 17.3.1994 abgelehnt. Eine Berufung des Arbeitgebers wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7.4.1994 abgewiesen.

Dieser abweisliche Bescheid habe offensichtlich den Beschuldigten wenig gekümmert, um nichts desto trotz Frau B ab 1.5.1994, wenn auch geringfügig, ohne Beschäftigungsbewilligung, zu beschäftigen. Da die unerlaubte Beschäftigung also vorsätzlich und unter beharrlichem Ignorieren eines Bescheides erfolgte, könne niemals geringfügiges Verschulden vorliegen.

Da weder geringfügiges Verschulden, noch unbedeutende Folgen der Übertretung vorlägen, beantragt die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, gegen den Beschuldigten eine dem Verschulden entsprechende Geldstrafe zu verhängen.

Da der Schuldspruch, mit dem die Ermahnung einherging, vom Beschuldigten unangefochten blieb, ist dieser in Teilrechtskraft erwachsen und war nur über den Antrag auf Auferlegung eines Strafübels abzusprechen, wozu gemäß § 51e Abs.1 VStG keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit geboten, in Wahrung seines Parteigehörs zur Berufung der Landesgeschäftsstele des Arbeitsmarktservice Oberösterreich Stellung zu beziehen.

Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt.

Somit war rechtlich zu erwägen:

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG beträgt im vorliegenden Fall in Geld von 5.000 S bis 60.000 S, der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt bis zu zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Amtspartei kommt der O.ö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß in der Tat Vorsatz und kein geringfügiges Verschulden vorlag.

Schon aus diesem Grunde blieb für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kein Raum.

Auch der Unrechtsgehalt, bei der, wenn auch täglich nur geringen, Arbeitszeit, aber bei einer Beschäftigung durch drei Monate, war nicht gänzlich unbedeutend. Es blieb somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten nicht etwa die Rechtswohltat des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinn des § 20 VStG zugute kommen.

Als mildernd schlug sich für den Beschuldigten zu Buche, daß er wohl aus Mitleid gehandelt hat, welcher Milderungsgrund jedoch durch das Ausnutzen der Notlage der Beschuldigten, indem er ihr nur 50 S Stundenlohn zahlte, aufgewogen wurde.

Das Tatsachengeständnis des Beschuldigten war für die Wahrheitsfindung nicht von Gewicht, zumal die Umstände durch die bei der Ausländerin nachforschenden Gendarmerieorgane geklärt waren.

Wenngleich es sich bei der Tat um die erstmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehandelt hat - eine wiederholte wäre ohnedies strafsatzändernd -, konnte dies wegen der bestehenden vier rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Beanstandungen (drei Verkehrsstrafen und eine Übertretung der Gewerbeordnung) nicht ein so beträchtliches Gewicht erzeugen, daß die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gerechtfertigt gewesen wäre.

Nachdem der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren keine ungünstigen Einkommens- und persönlichen Verhältnisse reklamiert hat und sich im Berufungsverfahren verschwiegen hat, war in Abwägung aller Umstände die Mindeststrafe in Geld von 5.000 S zu verhängen. Der mit 10 % bemessene gesetzliche Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit 500 S.

Da die Amtspartei Berufung erhoben hat, fielen für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten an.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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