Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250377/4/Gu/Atz

Linz, 10.01.1995

VwSen-250377/4/Gu/Atz Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des F M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11.1994, Zl. Ge96/208/1993, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit behoben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und an dessen Stelle unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches des verbleibenden Bescheides unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Der Rechtsmittelwerber hat weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 21 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, die Ausländerin W M, geb.

..., (polnische Staatsangehörige), in seinem Gasthaus "H S" im Standort H, Gemeinde F, im Zeitraum vom 14.3.1992 bis 31.8.1992 beschäftigt zu haben, obwohl er für diese Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung besessen habe und diese auch nicht im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes eine Geldstrafe von 2.500 S (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß W M in der Zeit vom 14.3.1992 bis 31.8.1992 tatsächlich bei ihm beschäftigt gewesen sei. Für diesen Zeitraum liege allerdings eine Beschäftigungsbewilligung vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 vor. Im Reisepaß der Polin sei außerdem für den erwähnten Zeitraum ein Sichtvermerk eingetragen gewesen.

Nachdem nur Rechtsfragen zu erörtern waren, konnte die Entscheidung nach Anhörung der beteiligten Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Nicht strittig ist die tatsächliche Verwendung der Arbeitnehmerin im zuvor erwähnten Zeitraum im gastgewerblichen Betrieb des Rechtsmittelwerbers.

Die erwähnte Beschäftigungsbewilligung ist durch die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (dokumentiert durch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse) am 7.1.1992 kraft Gesetz (§ 7 Abs.6 AuslBG) erloschen. Für die Wiederaufnahme der Arbeit am 14.3.1992 hätte der Rechtsmittelwerber daher eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Bereits die erste Instanz hat wegen dieses Versäumnisses nur leichte Fahrlässigkeit angenommen. Nachdem aus der Sache keine bedeutenden Folgen bekannt wurden, konnte im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG mit der Rechtswohltat des Absehens von einer Strafe vorgegangen werden.

Dieser Ausspruch ist geeignet und wegen der Möglichkeit der künftigen Beschäftigung von Ausländern auch notwendig, um die Aufmerksamkeit bezüglich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu schärfen.

Nachdem der Strafausspruch behoben wurde, hatte auch der daran anknüpfende Kostenausspruch für das erstinstanzliche Verfahren zu entfallen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung fielen für den Rechtsmittelwerber auch für das Berufungsverfahren keine Kosten an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum