Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250388/6/Lg/Bk

Linz, 26.06.1995

VwSen-250388/6/Lg/Bk Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Beisitzerin: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder) über die Berufung des K J, F, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1994, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ändern, daß der Berufungswerber als diejenige Person aufscheint, die die betreffende Ausländerin beschäftigt hat ("Sie haben die jugoslawische Staatsbürgerin von 12.10.1992 bis 7.12.1992 im Betrieb 'Cafe D, F, L' beschäftigt, ohne daß ...").

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ist auf 250 S herabzusetzen. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er als Pächter und Arbeitgeber und somit als das nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma Cafe D, F, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß eine näher bezeichnete Ausländerin von 12.10.1992 bis 7.12.1992 als Küchenhilfe im oa. Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß die Beschäftigung der Ausländerin im angegebenen Zeitraum durch den Berufungswerber nicht bestritten worden sei. Strafmildernd sei kein Umstand gewesen, straferschwerend sei der Vorsatz zu werten gewesen, welcher deshalb anzunehmen gewesen sei, weil eine bescheidmäßige Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung für die betreffende Ausländerin vorgelegen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien angemessen berücksichtigt worden.

Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht: Es wird bestritten, daß die Rechtsvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorsätzlich übertreten worden seien. Der Berufungswerber habe das Verhalten eines Sachbearbeiters des Arbeitsamtes dahingehend verstanden, daß die Ablehnung der Arbeitsbewilligung für die betreffende Ausländerin nur irrtümlich erfolgt sein konnte. Die Empfehlung, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nochmals einzureichen, habe er dahingehend verstanden, daß es sich bei dem nochmaligen Einreichen um eine bloße Formalität gehandelt hätte. Auf Empfehlung des Sachbearbeiters des Arbeitsamtes habe er die Ausländerin bei der GKK angemeldet, in der Meinung, daß ihm dann der Vorwurf der Schwarzarbeit mit Ausländern nicht gemacht werden könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Wie der Berufungswerber in der Berufung angibt, hat er selbst das Personal beschäftigt. Eine "Firma" ist keine juristische Person, welche als Arbeitgeber auftreten kann.

Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu korrigieren.

3.2. Der Berufungswerber bestreitet nicht die Dauer der Beschäftigung der betreffenden Ausländerin und auch nicht den Umstand, daß ein ablehnender Beschäftigungsbewilligungsbescheid vorgelegen sei. Er behauptet jedoch sinngemäß eine Rechtsunkenntnis dahingehend, daß aufgrund der Anmeldung der Ausländerin bei der GKK und aufgrund seiner Information, daß bei nochmaligem Einreichen des Beschäftigungsbewilligungsantrages die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre, der Meinung gewesen zu sein, bloß gegen Formalvorschriften verstoßen zu haben.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat glaubte im Zweifel dem Berufungswerber, dem von ihm behaupteten Irrtum über rechtliche Verhältnisse unterlegen zu sein. Dieser Irrtum vermag den Berufungswerber jedoch nicht zu entschuldigen, hat doch der Berufungswerber nicht behauptet, von einer zuständigen Stelle eine Auskunft dahingehend erhalten zu haben, daß die Beschäftigung der Ausländerin vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung legal sein würde.

4. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Es ist vom ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG auszugehen (5.000 S bis 60.000 S). Ferner ist mangels Beilage eines Vorstrafenregisterauszuges im Akt der belangten Behörde von einer absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Mildernd war neben der Unbescholtenheit die Meldung der Ausländerin bei der GKK zu werten. Wenn auch kein echter Verbotsirrtum vorlag, so war aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Motivation des Berufungswerbers nicht in vollem Umfang mit jener einer illegalen Ausländerbeschäftigung mit vollem Unrechtsbewußtsein zu vergleichen.

In Ansehung dieser Umstände war § 20 VStG anzuwenden (vgl.

in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl.

91/09/0086). Innerhalb des solcherart reduzierten Strafrahmens erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat die Mindeststrafe für angemessen. Bei diesem Ergebnis ist auch ohne Bedeutung, daß aus dem Akt die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, auf die das angefochtene Straferkenntnis bloß formelhaft Bezug nimmt, nicht erkennbar waren.

Da jedoch die Folgen der Tat nicht unbedeutend und das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig ist, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht in der Lage, § 21 VStG zur Anwendung zu bringen.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hatte nach denselben Gesichtspunkten innerhalb des dafür gesetzlich vorgesehen Rahmens zu erfolgen.

5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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