Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550064/2/Gf/Stu

Linz, 02.07.2002

VwSen-550064/2/Gf/Stu Linz, am 2. Juli 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der A AG, L, W, vertreten durch die RAe , W, W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 2002, Zlen. Gem-535040/33-2002-Wa/Pü u. Gem-535041/3-2002-Wa/Pü, beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit ihrer am 28. Juni 2002 zur Post gegebenen, unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde erhebt die Rechtsmittelwerberin Berufung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 2002, Zlen. Gem-535040/33-2002-Wa/Pü u. Gem-535041/3-2002-Wa/Pü.

2. Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist eine Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Diese Regelung dient vornehmlich dem Zweck, dass die belangte Behörde in die Lage versetzt wird, nach § 64a AVG eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde die Beschwerdeführerin darauf auch dezidiert hingewiesen.

3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr der Einschreiterin an die Oberösterreichische Landesregierung weiterzuleiten.

Dr. G r o f

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