Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250394/5/Lg/Bk

Linz, 20.06.1995

VwSen-250394/5/Lg/Bk Linz, am 20. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau G W, K, , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 1994, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4. AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das nach außenhin zur Vertretung befugte Organ der Firma H Reinigungsdienst GesmbH, K, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß ein näher bezeichneter Ausländer zumindest vom 7. Jänner 1992 bis 14. Juli 1992 als Hilfsarbeiter im oa Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde noch dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG gewesen war. Die Berufungswerberin habe dadurch § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt und sei demgemäß zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der Ausländer mit 20. November 1991 von der GKK abgemeldet und mit 7. Jänner 1992 erneut angemeldet wurde.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der Ausländer einen wichtigen Heimaturlaub (Türkei) antreten mußte. Der Grund für die Abmeldung sei nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Da das Beschäftigungsverhältnis durchgehend aufrecht gewesen sei, jedoch keine Möglichkeit bestand, die Pflichtversicherung aufrechtzuerhalten, habe der Ausländer nach Rücksprache mit der GKK von der Pflichtversicherung abgemeldet werden müssen. Wegen des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sei auch die Beschäftigungsbewilligung aufrecht gewesen und keine neuerliche Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen.

3. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, verwies in seiner Stellungnahme darauf, daß nach eigener Praxis für die Zeit ab 15. Juli 1992 die Beschäftigungsbewilligung "verlängert" und der gesamte Zeitraum für die Erteilung der Arbeitserlaubnis angerechnet wurde. Ferner verwies das Arbeitsmarktservice auf eine zu VwSen - 250389 abgegebene Stellungnahme, aus der sinngemäß hervorgeht, daß die bloße Abmeldung bei der Sozialversicherung die Beschäftigungsbewilligung nicht zum Erlöschen bringt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der Sachverhaltsdarstellung der Berufungswerberin lagen keine Willenserklärungen der Vertragspartner vor, die das Beschäftigungsverhältnis beendet hatten. Mangels ausreichender Anhaltspunkte im Akt für die Unrichtigkeit dieses Vorbringens bzw mangels gegenteiligen Parteivorbringens sieht der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß, die Sachverhaltsdarstellung der Berufungswerberin in Zweifel zu ziehen.

Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Abmeldung eines Arbeitnehmers von der Sozialversicherung als solche noch nicht gegen die Annahme der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung spricht. Die Wirkung des § 7 Abs.6 AuslBG tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die vereinbarte Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungs- oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl.

93/09/0101, vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0020, vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0044, vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/09/0184, vom 2. März 1983, Zl. 81/01/0246 und vom 17. Februar 1982, Zl. 82/13/0013).

5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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